Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften werden die Vertragsparteien folgenden Formen der Zusammenarbeit besondere Aufinerksamkeit widmen:
- Kooperationsvereinbarungen zwischen Unternehmen mit dem Ziel einer effektiveren Ausnützung von Produktionskapazitäten, Vermeidung bzw. Wiedervenvertung von Produktionsabfällen, einer Produktionskostenminderung und einer Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit;
- Investitionen in Bereichen, die das vorliegende Abkommen vorsieht;
- Verwirklichung von gemeinsamen Projekten im Bereich der angewandten Forschung;
- Harmonisierung von Normen und technischen Vorschriften für Exportprodukte;
- Erstellung von Feasibility-Studien, einschließlich ökologischer, sowie Ausarbeitung entsprechender Schlußfolgerungen;
- Organisation und Durchführung gemeinsamer Seminare, Symposien, Konferenzen und Expertentreffen;
- Beratungsleistungen im Bereich Marketing, strategische Planung und Untemehmensfiihrung;
Organisation und Durchführung von Ausstellungen und Seminaren; Austausch von Missionen und Experten für Fragen der Wirtschaft, Technik und Umwelt;
- technische Hilfestellung und Know-How-Transfer für staatliche Institutionen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise