BundesrechtInternationale VerträgeWirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische ZusammenarbeitArt. 8

Art. 8

In Kraft seit 01. Februar 2011
Up-to-date

Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften werden die Vertragsparteien folgenden Formen der Zusammenarbeit besondere Aufinerksamkeit widmen:

- Kooperationsvereinbarungen zwischen Unternehmen mit dem Ziel einer effektiveren Ausnützung von Produktionskapazitäten, Vermeidung bzw. Wiedervenvertung von Produktionsabfällen, einer Produktionskostenminderung und einer Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit;

- Investitionen in Bereichen, die das vorliegende Abkommen vorsieht;

- Verwirklichung von gemeinsamen Projekten im Bereich der angewandten Forschung;

- Harmonisierung von Normen und technischen Vorschriften für Exportprodukte;

- Erstellung von Feasibility-Studien, einschließlich ökologischer, sowie Ausarbeitung entsprechender Schlußfolgerungen;

- Organisation und Durchführung gemeinsamer Seminare, Symposien, Konferenzen und Expertentreffen;

- Beratungsleistungen im Bereich Marketing, strategische Planung und Untemehmensfiihrung;

Organisation und Durchführung von Ausstellungen und Seminaren; Austausch von Missionen und Experten für Fragen der Wirtschaft, Technik und Umwelt;

- technische Hilfestellung und Know-How-Transfer für staatliche Institutionen.

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