BundesrechtInternationale VerträgeGegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen im Verfahren der Visaerteilung (Litauen)

Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen im Verfahren der Visaerteilung (Litauen)

In Kraft seit 01. Juli 2009
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

(1) Die Vertragsparteien vertreten einander gegenseitig bei der Bearbeitung und Erteilung einheitlicher, für das Hoheitsgebiet aller Staaten, für die der Schengen-Besitzstand in Kraft gesetzt wurde, gültiger Visa im Einklang mit den für die Visaerteilung einschlägigen Rechtsvorschriften des Schengen-Besitzstandes, diesem Abkommen, dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien und den gemäß Artikel 4 geschlossenen Durchführungsvereinbarungen 1 .

(2) Gemäß der gemäß Artikel 4 geschlossenen Durchführungsvereinbarungen kann die gegenseitige Vertretung auf einen oder mehrere Teile des Verfahrens der Visaerteilung beschränkt werden, insbesondere auf die Gewährung von Informationen über die Vorlage der Visaanträge, Verabredung von Treffen, Führung von Interviews, Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen und zusammenhängenden Unterlagen, Datenerfassung – einschließlich biometrischer Angaben – und die Erhebung von administrativen Gebühren.

(3) Die Vertragsparteien können einander bei der Erfassung biometrischer Angaben unterstützen, die bei der Vorlage der Visaanträge notwendig sind. Die genauen Vorschriften betreffend diese Art der Zusammenarbeit werden in den gemäß Artikel 4 dieses Abkommens geschlossenen Durchführungsvereinbarungen geregelt.

(4) Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Vertragsparteien unterstützen einander bei der Durchführung dieses Abkommens sowie der gemäß Artikel 4 geschlossenen Durchführungsvereinbarungen.

(5) In einem Staat, in dem nur eine der Vertragsparteien eine diplomatische oder konsularische Vertretung unterhält, unterstützt diese im Einklang mit einer gemäß Artikel 4 geschlossenen Durchführungsvereinbarung jene diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörde der anderen Vertragspartei, die örtlich für den betreffenden Staat zuständig ist.

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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 75/2009.

Artikel 2

Art. 2

Bei der Ausübung der Tätigkeiten gemäß Artikel 1 werden die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union einschließlich der Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten sowie die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der vertretenden Vertragspartei angewendet.

Artikel 3

Art. 3

Bei der Ausübung der Tätigkeiten gemäß Artikel 1 gehen die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Vertragsparteien genauso gewissenhaft vor wie bei der Bearbeitung von Visaanträgen oder der Datenerhebung im eigenen Namen. Jedoch trägt keine Vertragspartei eine darüber hinausgehende Verantwortung für die Tätigkeiten, die im Namen der anderen Vertragspartei ausgeübt wurden.

Artikel 4

Art. 4

Die für die auswärtigen Angelegenheiten zuständigen Ministerien der Vertragsparteien vereinbaren die Details zur Durchführung dieses Abkommens, mit denen sie die diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmen, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, mittels einer Durchführungsvereinbarung. Diese Vereinbarung kann technische und administrative Details der Zusammenarbeit festlegen.

Artikel 5

Art. 5

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats nach dem Einlangen der letzten Note in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg über die Erfüllung der Voraussetzungen informieren, die laut den innerstaatlichen Rechtsvorschriften für das Inkrafttreten notwendig sind.

Artikel 6

Art. 6

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen mit dem neunzigsten (90) Tag nach der Zustellung der schriftlichen Benachrichtigung über die Kündigung an die zweite Vertragspartei außer Kraft.

Artikel 7

Art. 7

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen oder einen seiner Teile jederzeit suspendieren. Über den Anfang und das Ende der Suspendierung informieren die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg. Soweit nicht anders vereinbart, wird eine Suspendierung dreißig (30) Tage nach der entsprechenden Mitteilung wirksam.

Geschehen in Vilnius am 12. März 2009, in zwei Urschriften, jede in deutscher und litauischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen authentisch sind.