BundesrechtInternationale VerträgeGegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen im Verfahren der Visaerteilung (Litauen)Art. 5

Art. 5

In Kraft seit 01. Juli 2009
Up-to-date

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats nach dem Einlangen der letzten Note in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg über die Erfüllung der Voraussetzungen informieren, die laut den innerstaatlichen Rechtsvorschriften für das Inkrafttreten notwendig sind.

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