BundesrechtInternationale VerträgeGegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen im Verfahren der Visaerteilung (Litauen)Art. 4

Art. 4

In Kraft seit 01. Juli 2009
Up-to-date

Die für die auswärtigen Angelegenheiten zuständigen Ministerien der Vertragsparteien vereinbaren die Details zur Durchführung dieses Abkommens, mit denen sie die diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmen, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, mittels einer Durchführungsvereinbarung. Diese Vereinbarung kann technische und administrative Details der Zusammenarbeit festlegen.

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