Art. 2 — Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen im Verfahren der Visaerteilung (Litauen)
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Bei der Ausübung der Tätigkeiten gemäß Artikel 1 werden die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union einschließlich der Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten sowie die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der vertretenden Vertragspartei angewendet.
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