BundesrechtInternationale VerträgeGegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen im Verfahren der Visaerteilung (Litauen)Art. 2

Art. 2

In Kraft seit 01. Juli 2009
Up-to-date

Bei der Ausübung der Tätigkeiten gemäß Artikel 1 werden die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union einschließlich der Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten sowie die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der vertretenden Vertragspartei angewendet.

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