Vorwort
Artikel 1
Definitionen
Art. 1
Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) umfasst der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, die durch einen Investor einer Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Letztgenannten veranlagt wurden, und insbesondere, aber nicht ausschließlich:
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie jegliche sonstige dingliche Rechte, wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;
b) Anteilsrechte, Schuldverschreibungen und jede andere Art von Wertpapieren oder Beteiligungen an einem Unternehmen;
c) Ansprüche auf Geld, Ansprüche auf jede Leistung oder jeder andere vertragliche Anspruch, die einen wirtschaftlichen Wert haben;
d) geistige und gewerbliche Schutzrechte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Urheberrechte, Handelsmarken, Patente, gewerbliche Muster sowie technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;
e) Konzessionen, die in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, gewährt wurden.
(2) bezeichnet der Begriff „Investor“
a) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
b) jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei geschaffen wurde, im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei ihren Sitz hat, und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
c) jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder einer dritten Partei geschaffen wurde und in der der unter a) oder b) genannte Investor einen maßgeblichen Einfluss ausübt.
(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Patent- und Lizenzgebühren und andere ähnliche Entgelte.
(4) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ sowohl das durch die Landesgrenzen umschlossene Gebiet als auch die Gewässer der Meeresgebiete und den Meeresuntergrund außerhalb der Territorialgewässer, über die die Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte oder Hoheitsgewalt ausübt.
Artikel 2
Förderung und Schutz von Investitionen
Art. 2
(1) Jede Vertragspartei fördert und schafft so weit wie möglich in ihrem Hoheitsgebiet stabile, gerechte, günstige und transparente Bedingungen für Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu.
(2) Gemäß Absatz 1 zugelassenen Investitionen und deren Erträgen wird jederzeit eine gerechte und billige Behandlung und der volle Schutz dieses Abkommens gewährt. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung solcher Erträge auch für deren Erträge.
(3) Jede Änderung der Form, in der Vermögenswerte veranlagt werden, einschließlich die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung derselben, beeinträchtigt nicht deren Charakter als Investitionen, vorausgesetzt, dass diese Änderung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der gastgebenden Vertragspartei erfolgt.
Artikel 3
Behandlung von Investitionen
Art. 3
(1) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als die, die sie ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren jedes Drittstaates und deren Investitionen gewährt.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind nicht dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil jeder Behandlung, Präferenz oder jedes Privileges einzuräumen, welcher sich ergibt aus
a) der Mitgliedschaft in einer Wirtschaftsgemeinschaft, Zollunion, Freihandelszone, Währungsunion oder ähnlichen internationalen Abkommen, die solche Gemeinschaften errichten, oder anderen Formen der internationalen Zusammenarbeit einschließlich multilateraler Abkommen über Investitionen, denen eine der Vertragsparteien angehört oder angehören wird, oder
b) jedem internationalen Abkommen, jeder zwischenstaatlichen Vereinbarung oder jeder innerstaatlichen Rechtsvorschrift auf der Grundlage der Reziprozität, die gänzlich oder teilweise Steuerfragen betreffen.
Artikel 4
Enteignung und Entschädigung
Art. 4
(1) Investitionen von Investoren jeder Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht enteignet, verstaatlicht oder Maßnahmen mit einer der Enteignung oder Verstaatlichung gleichkommenden Wirkung (im Folgenden als „Enteignung“ bezeichnet) unterworfen werden, ausgenommen für einen öffentlichen Zweck, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens, auf einer nicht diskriminierenden Grundlage und gegen Entschädigung.
(2) Eine solche Entschädigung muss dem nach allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen festgelegten gerechten Marktwert der Investition unmittelbar vor oder zu dem Zeitpunkt, an dem die Entscheidung über die Enteignung angekündigt oder öffentlich bekannt wurde – je nachdem welcher früher eintrat –, entsprechen. Falls sich die Zahlung der Entschädigung verzögert, ist die Entschädigung in einer Höhe zu leisten, die den Investor in keine ungünstigere Lage bringt als die, in der er sich befunden hätte, wäre die Entschädigung unmittelbar zum Zeitpunkt der Enteignung geleistet worden. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die Entschädigung Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung zum vorherrschenden handelsüblichen Zinssatz zu umfassen, der jedoch auf keinen Fall unter der geltenden LIBOR-Rate oder dem Äquivalent dazu liegen darf. Der letztlich festgelegte Entschädigungsbetrag ist an den Investor umgehend in frei konvertierbaren Währungen zu leisten und ist ohne ungebührliche Verzögerung frei transferierbar. Spätestens zum Zeitpunkt der Enteignung müssen für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens in geeigneter Weise Vorkehrungen getroffen werden.
(3) Dem betroffenen Investor steht ein Recht auf umgehende Überprüfung seines Falles und der Bewertung seiner Investition sowie der Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den in diesem Artikel festgelegten Grundsätzen durch eine gerichtliche oder andere zuständige und unabhängige Behörde dieser Vertragspartei oder durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 9 dieses Abkommens zu.
Artikel 5
Entschädigung für Schaden oder Verlust
Art. 5
(1) Falls Investitionen von Investoren einer der beiden Vertragsparteien durch Krieg oder eine andere bewaffnete Auseinandersetzung, einen nationalen Notstand, eine Revolte, zivile Unruhen, Aufstand, Aufruhr oder andere ähnliche Ereignisse im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Schaden oder Verlust erleiden, wird ihnen seitens der letztgenannten Vertragspartei hinsichtlich Rückerstattung, Schadloshaltung, Entschädigung oder anderer Regelung keine ungünstigere Behandlung gewährt als jene, die die letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Investoren einer Vertragspartei, die bei irgendeinem der in diesem Absatz angeführten Ereignisse im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Schaden oder Verlust durch
a) Beschlagnahme ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der letztgenannten Vertragspartei, oder
b) Zerstörung ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der letztgenannten Vertragspartei erleiden, wobei dies nicht durch Kampfhandlungen verursacht wurde oder unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war, umgehende Rückerstattung oder umgehende und angemessene Entschädigung für den erlittenen Schaden oder Verlust, falls eine Rückerstattung nicht möglich ist. Daraus erfolgende Zahlungen sind in einer frei konvertierbaren Währung zu leisten und sind ohne ungebührliche Verzögerung frei transferierbar.
Artikel 6
Transfer
Art. 6
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung von im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich:
a) des Anfangskapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;
b) nicht ausgegebenes Einkommen von Bediensteten einer Vertragspartei, die in Zusammenhang mit einer Investition im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien tätig sind;
c) der Erträge;
d) der Rückzahlung von Darlehen;
e) der Erlöse im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;
f) einer Entschädigung gemäß Artikel 4 und 5 dieses Abkommens;
g) von Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.
(2) „Ohne ungebührliche Verzögerung“ bezeichnet jenen Zeitraum, der üblicherweise für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten für den Transfer von Zahlungen erforderlich ist. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird, und darf keinesfalls einen Monat überschreiten.
(3) Die Zahlungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Transferzahlung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von der aus der Transfer vorgenommen wird, gelten.
(4) Die Wechselkurse werden entsprechend den Notierungen an den im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei befindlichen Börsen bzw. in Ermangelung solcher Notierungen vom entsprechenden Bankensystem im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei festgelegt. Die Bankgebühren werden gerecht und angemessen sein.
Artikel 7
Eintrittsrecht
Art. 7
(1) Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr bezeichnete Institution ihren Investoren eine Zahlung auf Grund einer Garantie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so anerkennt die andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 9 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 10 dieses Abkommens:
a) die Übertragung aller Rechte und Ansprüche des entschädigten Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei oder die von ihr ermächtigte Institution und,
b) dass die erstgenannte Vertragspartei auf Grund der Übertragung diese Rechte auszuüben und diese Ansprüche durchzusetzen berechtigt ist und die die Investition betreffenden Verpflichtungen übernimmt.
(2) Die so übertragenen Rechte oder Ansprüche gehen nicht über die ursprünglichen Rechte oder Ansprüche des Investors hinaus.
(3) Für den Transfer von Zahlungen an die betreffende Vertragspartei auf Grund einer solchen Übertragung gilt Artikel 6 dieses Abkommens sinngemäß.
Artikel 8
Andere Verpflichtungen
Art. 8
(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien derzeit bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor der anderen Vertragspartei in Bezug auf von ihr in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet eingegangen ist.
Artikel 9
Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
Art. 9
(1) Jede Streitigkeit zwischen einem Investor einer Vertragspartei und der anderen Vertragspartei betreffend Verpflichtungen der letztgenannten, die sich aus einer von einem Investor der erstgenannten Vertragspartei getätigten Investition ergeben, wird so weit wie möglich durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt.
(2) Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht innerhalb von drei Monaten durch Verhandlungen beigelegt werden, kann der Investor die Streitigkeit zur Beilegung einem zuständigen Gericht der Vertragspartei, die Streitpartei ist, unterbreiten.
(3) Statt die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels in Anspruch zu nehmen, kann der Investor sich entscheiden, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren durch
a) ein Ad-hoc-Schiedsgericht in Übereinstimmung mit den Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL);
b) das Internationale Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, falls beide Vertragsparteien Parteien des am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten 1 ) (ICSID-Übereinkommen) sind,
zur Beilegung zu unterbreiten.
(4) Jede Vertragspartei stimmt durch dieses Abkommen auch in Ermangelung einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem Investor unwiderruflich im Vorhinein zu, jede solche Streitigkeit einem internationalen Schiedsverfahren zu unterbreiten, falls der Investor sich dafür entscheidet. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind.
(5) Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht vollstreckt; jede Vertragspartei hat die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruches in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften zu gewährleisten.
(6) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, dass der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie eine Entschädigung bezüglich aller oder Teile seiner Verluste erhalten habe.
__________
1 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971
Artikel 10
Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
Art. 10
(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden so weit wie möglich durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt.
(2) Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von sechs Monaten beigelegt werden, so wird sie auf Antrag einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.
(3) Dieses Schiedsgericht wird von Fall zu Fall wie folgt gebildet: Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied, und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden. Diese Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende innerhalb von zwei weiteren Monaten zu bestellen.
(4) Werden die in Absatz 3 festgelegten Fristen nicht eingehalten, kann in Ermangelung irgendeiner anderen entsprechenden Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes einladen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident, oder im Falle seiner Verhinderung das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen einzuladen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
(5) Das Schiedsgericht beschließt seine eigene Verfahrensordnung.
(6) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung auf Grund dieses Abkommens sowie in Anwendung der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes. Es trifft seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit; die Entscheidung ist endgültig und bindend.
(7) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres eigenen Mitglieds und ihrer Rechtsvertretung in dem Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die übrigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch eine andere Kostenaufteilung festlegen.
Artikel 11
Anwendung des Abkommens
Art. 11
(1) Dieses Abkommen findet auf Investitionen Anwendung, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens getätigt haben.
(2) Ist dieses Abkommen mit dem jeweils geltenden Rechtsbestand der Europäischen Union unvereinbar, werden die Vertragsparteien das Abkommen soweit erforderlich ändern.
Artikel 12
In-Kraft-Treten und Dauer
Art. 12
(1) Dieses Abkommen unterliegt der Ratifizierung und tritt am ersten Tag des dritten Monats, der dem Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind, in Kraft.
(2) Das Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es für einen unbestimmten Zeitraum verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens getätigt worden sind, bleiben die Bestimmungen der Artikel 1 bis 10 dieses Abkommens für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens wirksam.
(4) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien tritt das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Förderung und den Schutz von Investitionen 2 ), unterzeichnet in Belgrad am 25. Oktober 1989, außer Kraft.
GESCHEHEN zu Belgrad, am 12. Oktober 2001, in zwei Urschriften, jede in deutscher, serbischer und englischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor.
___________
2 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 152/1991 idF BGBl. III Nr. 156/1997