(1) Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr bezeichnete Institution ihren Investoren eine Zahlung auf Grund einer Garantie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so anerkennt die andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 9 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 10 dieses Abkommens:
a) die Übertragung aller Rechte und Ansprüche des entschädigten Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei oder die von ihr ermächtigte Institution und,
b) dass die erstgenannte Vertragspartei auf Grund der Übertragung diese Rechte auszuüben und diese Ansprüche durchzusetzen berechtigt ist und die die Investition betreffenden Verpflichtungen übernimmt.
(2) Die so übertragenen Rechte oder Ansprüche gehen nicht über die ursprünglichen Rechte oder Ansprüche des Investors hinaus.
(3) Für den Transfer von Zahlungen an die betreffende Vertragspartei auf Grund einer solchen Übertragung gilt Artikel 6 dieses Abkommens sinngemäß.
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