(1) Dieses Abkommen findet auf Investitionen Anwendung, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens getätigt haben.
(2) Ist dieses Abkommen mit dem jeweils geltenden Rechtsbestand der Europäischen Union unvereinbar, werden die Vertragsparteien das Abkommen soweit erforderlich ändern.
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