(1) Investitionen von Investoren jeder Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht enteignet, verstaatlicht oder Maßnahmen mit einer der Enteignung oder Verstaatlichung gleichkommenden Wirkung (im Folgenden als „Enteignung“ bezeichnet) unterworfen werden, ausgenommen für einen öffentlichen Zweck, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens, auf einer nicht diskriminierenden Grundlage und gegen Entschädigung.
(2) Eine solche Entschädigung muss dem nach allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen festgelegten gerechten Marktwert der Investition unmittelbar vor oder zu dem Zeitpunkt, an dem die Entscheidung über die Enteignung angekündigt oder öffentlich bekannt wurde – je nachdem welcher früher eintrat –, entsprechen. Falls sich die Zahlung der Entschädigung verzögert, ist die Entschädigung in einer Höhe zu leisten, die den Investor in keine ungünstigere Lage bringt als die, in der er sich befunden hätte, wäre die Entschädigung unmittelbar zum Zeitpunkt der Enteignung geleistet worden. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die Entschädigung Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung zum vorherrschenden handelsüblichen Zinssatz zu umfassen, der jedoch auf keinen Fall unter der geltenden LIBOR-Rate oder dem Äquivalent dazu liegen darf. Der letztlich festgelegte Entschädigungsbetrag ist an den Investor umgehend in frei konvertierbaren Währungen zu leisten und ist ohne ungebührliche Verzögerung frei transferierbar. Spätestens zum Zeitpunkt der Enteignung müssen für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens in geeigneter Weise Vorkehrungen getroffen werden.
(3) Dem betroffenen Investor steht ein Recht auf umgehende Überprüfung seines Falles und der Bewertung seiner Investition sowie der Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den in diesem Artikel festgelegten Grundsätzen durch eine gerichtliche oder andere zuständige und unabhängige Behörde dieser Vertragspartei oder durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 9 dieses Abkommens zu.
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