BundesrechtInternationale VerträgeInternationale Fernmeldeunion - Änderung (Marrakesch 2002)

Internationale Fernmeldeunion - Änderung (Marrakesch 2002)

In Kraft seit 01. Januar 2004
Up-to-date

Anl. 1

ÄNDERUNGSURKUNDE

DER KONSTITUTION DER INTERNATIONALEN

FERNMELDEUNION

(GENF, 1992)

in der von

der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto, 1994)

und von

der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis, 1998)

geänderten Form

(von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch, 2002)

angenommene Änderungen)

_____________________________

KONSTITUTION

DER INTERNATIONALEN

FERNMELDEUNION *1)

(GENF 1992)

TEIL I.

Vorwort

Auf der Grundlage und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion (Genf, 1992) in der von den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto, 1994) und (Minneapolis, 1998) geänderten Form, und insbesondere der Bestimmungen des Artikels 55, hat die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch, 2002) die nachstehenden Änderungen der vorgenannten Konstitution beschlossen:

ARTIKEL 8

Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

MOD 51 c) erstellt unter Berücksichtigung der

PP-98 Beschlüsse, die aufgrund der in Nr. 50

genannten Berichte gefasst wurden, den

strategischen Plan der Union sowie die

Grundlagen für das Budget der Union und

bestimmt auch den entsprechenden

finanziellen Rahmen für die Zeit bis zur

nächsten Konferenz der

Regierungsbevollmächtigten„ nachdem sie

alle maßgeblichen Gesichtspunkte der

Tätigkeit der Union während dieser Zeit

geprüft hat

MOD 58A jbis) nimmt die Geschäftsordnung der

PP-98 Konferenzen, Versammlungen und Tagungen

der Union sowie deren Änderungen an;

ARTIKEL 9

Grundsätze für die Wahlen und damit

verbundene Fragen

(MOD) 61 a) dass die Mitgliedstaaten des Rates unter

gebührender Berücksichtigung der

Notwendigkeit einer ausgewogenen

Verteilung der Sitze des Rates auf alle

Regionen der Welt gewählt werden;

MOD 62 b) dass der Generalsekretär, der

PP-94 stellvertretende Generalsekretär und die

PP-98 Direktoren der Büros aus dem Kreis der von

den Mitgliedstaaten als Staatsangehörige

ihres Landes vorgeschlagene Kandidaten

gewählt werden, dass sie Staatsangehörige

verschiedener Mitgliedstaaten sind und

dass bei ihrer Wahl eine ausgewogene

geographische Verteilung auf die Regionen

der Welt gebührend berücksichtigt wird;

darüber hinaus sollten die in Nummer 154

dieser Konstitution dargelegten Grundsätze

gebührend berücksichtigt werden;

MOD 63 c) dass die Mitglieder des

PP-94 Funkregulierungsausschusses aufgrund ihrer

PP-98 persönlichen Qualifikation und aus dem

Kreise der von den Mitgliedstaaten als

Staatsangehörige ihres Landes

vorgeschlagenen Kandidaten gewählt werden;

jeder Mitgliedstaat darf nur einen

einzigen Kandidaten vorschlagen. Die

Mitglieder des Funkregulierungsausschusses

dürfen nicht dieselbe Staatsangehörigkeit

besitzen wie der Direktor des Funkbüros;

bei ihrer Wahl sind der Grundsatz einer

ausgewogenen geographischen Verteilung auf

die Regionen der Welt sowie die Grundsätze

aus Nummer 93 dieser Konstitution

gebührend zu berücksichtigten.

MOD 64 2 Die Bestimmungen über den Amtsantritt, die

freien Stellen und die Wiederwählbarkeit sind

in der Konvention enthalten.

ARTIKEL 10

Rat

(MOD) 66 2) Jeder Mitgliedstaat des Rates ernennt zur

Wahrnehmung des Sitzes im Rat eine Person, die

von einem oder mehreren Beratern unterstützt

werden kann.

SUP* 67

MOD 70

PP-98 2) Der Rat befasst sich unter Einhaltung der

allgemeinen Richtlinien der Konferenz der

Regierungsbevollmächtigten mit den wichtigen

Fragen der Telekommunikationspolitik, um

sicherzustellen, dass Politik und Strategie der

Union dem sich wandelnden

Telekommunikationsumfeld in jeder Hinsicht

angepasst sind.

ADD 70A 2bis) Der Rat erstellt einen Bericht über seine

Empfehlungen für die Politik und die strategische

Planung der Union und deren finanzielle

Auswirkungen; zu diesem Zweck bedient er sich der

nach Nummer 74A vom Generalsekretär vorbereiteten

Unterlagen.

ARTIKEL 11

Generalsekretariat

MOD 74A b) bereitet mit Unterstützung des

PP-98 Koordinierungsausschusses die für die

Erarbeitung eines Berichts über die

Politik und die strategische Planung der

Union gegebenenfalls erforderlichen

Unterlagen vor, stellt diese den

Mitgliedstaaten und den Sektormitgliedern

zur Verfügung und koordiniert die

Umsetzung der Planung ; dieser Bericht

wird während der beiden letzten,

ordnungsgemäß einberufenen Ratstagungen

vor der Konferenz der

Regierungsbevollmächtigten den

Mitgliedstaaten und Sektormitgliedern zur

Prüfung zugeleitet;

ARTIKEL 14

Funkregulierungsausschuss

MOD 95 a) er genehmigt Verfahrensregeln, die

PP-98 technische Kriterien einschließen, wobei

er sich an die Vollzugsordnung für den

Funkdienst und die Beschlüsse der

zuständigen Funkkonferenzen hält. Der

Direktor und das Büro legen diese

Verfahrensregeln bei der Anwendung der

Vollzugsordnung zugrunde, wenn sie die von

den Mitgliedstaaten vorgenommenen

Frequenzzuteilungen registrieren. Die

Regeln werden unter Bedingungen der

Transparenz erstellt, und die Verwaltungen

können Stellungnahmen dazu abgeben und im

Falle anhaltender

Meinungsverschiedenheiten ist die Frage

der nächsten weltweiten Funkkonferenz

vorzulegen;

ADD KAPITEL IVA

ADD Arbeitsweise der Sektoren

ADD 145A 2 Die Funkversammlung, die weltweite Versammlung

für die Normung im Fernmeldewesen und die

weltweite Konferenz für die Entwicklung des

Fernmeldewesens können für die Abwicklung der

Arbeiten in ihrem jeweiligen Sektor entsprechende

Arbeitsweisen und -verfahren ausarbeiten und

verabschieden. Diese Arbeitsweisen und –verfahren

müssen mit der Konstitution, der Konvention und

den Verwaltungsverordnungen, insbesondere den

Nummern 246D bis 246H der Konvention, in Einklang

stehen.

ARTIKEL 28

Finanzen der Union

MOD 159D

PP-98 2ter Die Ausgaben für die in Nummer 43 dieser

Konstitution genannten regionalen Konferenzen

werden getragen:

ADD 159E a) von allen Mitgliedstaaten der betreffenden

Region entsprechend ihrer Beitragsklasse;

ADD 159F b) von den an diesen Konferenzen

teilnehmenden Mitgliedstaaten anderer

Regionen entsprechend ihrer

Beitragsklasse;

ADD 159G c) von den an diesen Konferenzen

teilnehmenden zugelassenen

Sektormitgliedern und anderen zugelassenen

Organisationen nach Maßgabe der

Bestimmungen der Konvention.

MOD 161E 4) Unter Berücksichtigung des revidierten

Entwurfs des Finanzplans legt die Konferenz der

Regierungsbevollmächtigten so rasch wie möglich

die endgültige Obergrenze für die Höhe der

Beitragseinheit fest und bestimmt ein innerhalb

der vorletzten Woche der Konferenz der

Regierungsbevollmächtigten gelegenes Datum, bis

zu dem die Mitgliedstaaten nach Aufforderung

durch den Generalsekretär die von ihnen endgültig

gewählte Beitragsklasse bekannt geben müssen.

ARTIKEL 32

MOD Geschäftsordnung der Konferenzen,

Versammlungen und Tagungen der Union

MOD 177 1 Die von der Konferenz der

PP-98 Regierungsbevollmächtigten angenommene

Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen

und Tagungen der Union gelten für die

Vorbereitung von Konferenzen und Versammlungen

wie auch für die Organisation der Arbeiten und

die Leitung der Beratungen bei den Konferenzen,

Versammlungen und Sitzungen der Union sowie für

die Wahl der Ratsmitgliedstaaten, des

Generalsekretärs, des stellvertretenden

Generalsekretärs, der Direktoren der Büros der

Sektoren und der Mitglieder des

Funkregulierungsausschusses.

MOD 178 2 Die Konferenzen, die Versammlungen und der Rat

PP-98 können die Vorschriften annehmen, die sie als

Ergänzung zu den Vorschriften aus Kapitel II der

Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen

und Tagungen der Union für erforderlich halten.

Diese ergänzenden Vorschriften müssen jedoch mit

den Bestimmungen dieser Konstitution, der

Konvention und denen aus Kapitel II vereinbar

sein; werden diese ergänzenden Vorschriften von

den Konferenzen oder den Versammlungen

angenommen, so werden sie als Dokument dieser

Konferenzen oder Versammlungen veröffentlicht.

ARTIKEL 44

Nutzung des Funkfrequenzspektrums sowie der

Umlaufbahn der geostationären Satelliten und

anderer Umlaufbahnen

(MOD) 195 1 Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Zahl der

benutzten Frequenzen und den Umfang des benutzten

Frequenzspektrums so weit zu beschränken, wie es

für die zufrieden stellende Wahrnehmung der

erforderlichen Dienste unerlässlich ist. Zu

diesem Zweck bemühen sie sich, die neuesten

technischen Errungenschaften unverzüglich

anzuwenden.

ARTIKEL 50

Beziehungen zu anderen internationalen

Organisationen

MOD 206 Um auf internationaler Ebene zu einer

vollständigen Koordinierung auf dem Gebiet des

Fernmeldewesen beizutragen, sollte die Union mit

denjenigen internationalen Organisationen

zusammenarbeiten, die gleichartige Interessen und

Tätigkeitsbereiche haben.

ARTIKEL 55

Bestimmungen zur Änderung dieser Konstitution

MOD 224 1 Jeder Mitgliedstaat kann Änderungsvorschläge zu

PP-98 dieser Konstitution einreichen. Ein solcher

Vorschlag muss, damit er allen Mitgliedstaaten

rechtzeitig zur Prüfung übermittelt werden kann,

spätestens acht Monate vor dem für die Eröffnung

der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

vorgesehenen Zeitpunkt beim Generalsekretär

eingehen. Der Generalsekretär veröffentlicht

einen solchen Vorschlag so bald wie möglich,

jedoch spätestens sechs Monate vor dem

obengenannten Zeitpunkt, um alle Mitgliedstaaten

zu unterrichten.

MOD 228 5 Sofern in den vorhergehenden Absätzen dieses

PP-98 Artikels, die maßgebend sind, nichts anderes

bestimmt ist, gilt die Geschäftsordnung der

Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der

Union.

ARTIKEL 58

Inkrafttreten und damit verbundene Fragen

MOD 238 1 Diese Konstitution und die Konvention, die von

der zusätzlichen Konferenz der

Regierungsbevollmächtigten (Genf 1992) angenommen

wurden, treten am 1. Juli 1994 zwischen den

Mitgliedstaaten in Kraft, die bis zu diesem Tage

ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

TEIL II. Zeitpunkt des Inkrafttretens

Die in dieser Urkunde niedergelegten Änderungen treten in ihrer Gesamtheit als eine einzige Urkunde zum 1. Januar 2004 zwischen den Mitgliedstaaten in Kraft, die dann Vertragsparteien der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) sind und bis zu diesem Zeitpunkt ihre Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde dieser Urkunde bzw. ihre Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

_______________

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Regierungsbevollmächtigten die Urschrift dieser Änderungsurkunde der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion (Genf, 1992) in der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto, 1994) und der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis, 1998) geänderten Form unterzeichnet.

Geschehen zu Marrakesch, den 18. Oktober 2002

____________________________________________________________________

*1) Gemäß der Entschließung Nr. 70 (Rev. Marrakesch 2002) der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten zur Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den Arbeiten der ITU, gelten die Grundsatzdokumente der Union (Konstitution und Konvention) als in einer geschlechtsneutralen Sprache abgefaßt.

ÄNDERUNGSURKUNDE DER

KONVENTION DER

INTERNATIONALEN FERNMELDEUNION

(GENF, 1992)

in der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto, 1994)

Anl. 2

und von

der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis, 1998)

geänderten Form

(von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten 2002 in Marrakesch angenommenen Änderungen)

_______________

KONVENTION

DER INTERNATIONALEN FERNMELDEUNION *1)

(GENF, 1992)

Anl. 2

TEIL I. Vorwort

Auf der Grundlage und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf, 1992) in der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto, 1994) und der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis, 1998) geänderten Form, und insbesondere der Bestimmungen aus Artikel 42, hat die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch, 2002) nachstehende Änderungen der obengenannten Konvention beschlossen :

ARTIKEL 2

Wahlen und damit verbundene Fragen

(MOD) 11 a) wenn ein Mitgliedstaat des Rates zu zwei

aufeinander folgenden ordentlichen

Tagungen des Rates keinen Vertreter

entsandt hat.

(MOD) 21 2 Wenn in der Zeit zwischen zwei Konferenzen der

Regierungsbevollmächtigten ein Mitglied des

Ausschusses sein Amt niederlegt oder nicht mehr

in der Lage ist, seine Aufgaben wahrzunehmen,

fordert der Generalsekretär nach Beratung mit dem

Direktor des Büros für das Funkwesen die zu der

betreffenden Region gehörenden Mitgliedstaaten

auf, Kandidaten für die Wahl eines

Ersatzmitgliedes vorzuschlagen, die der Rat

während seiner nächsten Tagung vornimmt. Wird

jedoch die Stelle mehr als 90 Tage vor der Tagung

des Rates oder nach der Tagung des Rates, die der

nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

vorangeht, frei, so ernennt der betreffende

Mitgliedstaat so bald als möglich, auf jeden Fall

aber binnen 90 Tagen, einen anderen

Staatsangehörigen zum Ersatzmitglied, der je nach

Fall bis zum Amtsantritt des vom Rat gewählten

neuen Mitglieds oder bis zum Amtsantritt der von

der nächsten Konferenz der

Regierungsbevollmächtigten gewählten neuen

Mitglieder des Ausschusses im Amt bleibt. Das

Ersatzmitglied kann je nach Fall als Kandidat für

die Wahl durch den Rat oder durch die Konferenz

der Regierungsbevollmächtigten aufgestellt

werden.

MOD 22 3 Ein Mitglied des Funkregulierungsausschusses

gilt als nicht mehr in der Lage, seine Aufgaben

wahrzunehmen, wenn es drei Mal hintereinander den

Tagungen des Ausschusses ferngeblieben ist. Der

Generalsekretär erklärt nach Beratung mit dem

Vorsitzenden des Ausschusses, dem betreffenden

Mitglied des Ausschusses und dem betreffenden

Mitgliedstaat, dass eine Stelle im Ausschuss frei

ist, und verfährt nach Nummer 21.

ARTIKEL 3

Andere Konferenzen und Versammlungen

MOD 47 7 Wenn ein Mitgliedstaat bei den in den

PP-98 Nummern 42, 46, 118, 123 und 138 dieser

Konvention und den Nummern 26, 28, 29, 31 und 36

der Geschäftsordnung der Konferenzen,

Versammlungen und Tagungen der Union genannten

Befragungen nicht binnen der vom Rat

festgesetzten Frist geantwortet hat, wird so

verfahren, als habe er sich an diesen Befragungen

nicht beteiligt, und er wird bei der Berechnung

der Mehrheit nicht berücksichtigt. Übersteigt die

Zahl der eingegangenen Antworten nicht die Hälfte

der Zahl der befragten Mitgliedstaaten, so kommt

es zu einer zweiten Befragung, deren Ergebnis

entscheidend ist, unabhängig von der Zahl der

abgegebenen Stimmen.

ARTIKEL 4

Rat

MOD 57 6 Nur die Kosten für Reise, Aufenthalt und

Versicherungen, die für den Vertreter eines nach

der Liste des Entwicklungsprogramms der Vereinten

Nationen (UNPD) der Gruppe der Entwicklungsländer

angehörenden Mitgliedstaates des Rates in

Ausübung seiner Tätigkeit bei den Tagungen des

Rates entstehen, gehen zu Lasten der Union.

MOD 60A 9bis Ein Mitgliedstaat, der nicht Mitgliedstaat

PP-98 des Rates ist, kann auf seine eigenen Kosten

einen Beobachter zu den Sitzungen des Rates,

seiner Kommissionen und seiner Arbeitsgruppen

entsenden, wenn er den Generalsekretär vorher

darüber unterrichtet. Ein Beobachter ist nicht

stimmberechtigt.

ADD 60B Die Sektormitglieder können unter den vom Rat

auch in Bezug auf ihre Zahl und die Verfahren

ihrer Benennung festgelegten Bedingungen an den

Sitzungen des Rates, seiner Kommissionen und

seiner Arbeitsgruppen als Beobachter teilnehmen.

ADD 61A 10bis Solange der Rat zu jeder Zeit den von der

Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

verabschiedeten Finanzrahmen einhält, kann er im

Bedarfsfalle den strategischen Plan, der die

Grundlage der entsprechenden operativen Pläne

bildet, überprüfen und aktualisieren und die

Mitgliedstaaten und Sektormitglieder davon

entsprechend in Kenntnis setzen.

ADD* 61B 10ter Der Rat beschließt seine eigene

Geschäftsordnung.

ADD 62A 1) er nimmt die gemäß Nummer 74A der

Konstitution vom Generalsekretär vorgelegten

konkreten Daten für die strategische Planung

entgegen, prüft sie und leitet bei der

vorletzten ordentlichen Tagung des Rates,

die vor der nächsten Konferenz der

Regierungsbevollmächtigten anberaumt ist,

die Erarbeitung eines Entwurfs für einen

neuen strategischen Plan für die Union ein,

wobei er sich auf die Beiträge der

Mitgliedstaaten und der Sektormitglieder wie

auch auf die Beiträge der beratenden Gruppen

für die Sektoren stützt, und erstellt bis

spätestens vier Monate vor der Konferenz der

Regierungsbevollmächtigten einen

koordinierten Entwurf eines neuen

strategischen Plans.

ADD 62B 2) legt einen Terminplan für die Ausarbeitung

des strategischen Plans und des Finanzplans der

Union wie auch für die operativen Pläne jedes

einzelnen Sektors und des Generalsekretariats so

fest, dass sie angemessen aufeinander abgestimmt

werden können;

MOD 73 7) er prüft und beschließt das Zweijahresbudget

PP-98 der Union und prüft das voraussichtliche Budget

für die beiden darauf folgenden Jahre (die Teile

des vom Generalsekretär gemäß Nummer 101 dieser

Konvention erstellten Finanzberichts sind), wobei

er die in Bezug auf Nummer 50 der Konstitution

gefassten Beschlüsse der Konferenz der

Regierungsbevollmächtigten und den von dieser

Konferenz nach Nummer 51 der Konstitution

festgesetzten finanziellen Rahmen berücksichtigt;

er beachtet alle Einsparmöglichkeiten, trägt

jedoch immer der Verpflichtung der Union

Rechnung, so schnell wie möglich zufrieden

stellende Ergebnisse zu erzielen. Dabei

berücksichtigt der Rat die von der Konferenz der

Regierungsbevollmächtigten aufgestellten

Prioritäten, die im strategischen Plan der Union

im Einzelnen erläutert werden, die Stellungnahmen

des Koordinierungsausschusses, die in dem in

Nummer 86 dieser Konvention genannten Bericht des

Generalsekretärs dargelegt werden, sowie den in

Nummer 101 dieser Konvention genannten

Finanzbericht;

MOD 79 13) er ergreift nach Zustimmung der Mehrheit

PP-98 der Mitgliedstaaten alle notwendigen Maßnahmen

zur vorläufigen Regelung der Fälle, die in der

Konstitution, in dieser Konvention und in den

Vollzugsordnungen nicht vorgesehen sind und mit

deren Regelung nicht bis zur nächsten zuständigen

Konferenz gewartet werden kann;

MOD 81 15) er schickt den Mitgliedstaaten innerhalb

PP-98 von dreißig Tagen nach jeder Tagung Kurzberichte

über seine Arbeiten sowie alle Dokumente, die ihm

nützlich erscheinen;

ARTIKEL 5

Generalsekretariat

MOD 87A dbis) erstellt jedes Jahr einen gleitenden

PP-98 operativen Vierjahresplan für die

Tätigkeiten, die das Personal des

Generalsekretariats in Übereinstimmung mit

dem strategischen Plan auszuführen hat;

dieser gilt für das darauf folgende Jahr

und die drei weiteren Jahre und gibt auch

die finanziellen Auswirkungen bei

angemessener Berücksichtigung des von der

Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

verabschiedeten Finanzplans an; dieser

operative Vierjahresplan wird von den

beratenden Gruppen der drei Sektoren

geprüft und jedes Jahr vom Rat geprüft und

verabschiedet;

ARTIKEL 6

Koordinierungsausschuss

(MOD) 111 4 Über die Arbeit des Koordinierungsausschusses

wird ein Bericht erstellt, der auf Verlangen den

Mitgliedstaaten des Rates übermittelt wird.

ARTIKEL 8

Funkversammlung

ADD 129A 1bis Die Funkversammlung ist befugt, die gemäß

Nummer 145A der Konstitution für die Abwicklung

der Sektortätigkeiten geltenden Arbeitsmethoden

und –verfahren zu verabschieden.

ADD 136A 7) sie beschließt gegebenenfalls die

Beibehaltung, die Auflösung oder die Einsetzung

von anderen Gruppen und benennt deren Vorsitzende

und stellvertretende Vorsitzende;

ADD 136B 8) sie setzt das Mandat der unter Nummer 136A

genannten Gruppen fest, die weder Fragen noch

Empfehlungen verabschieden.

MOD 137A 4 Eine Funkversammlung kann spezielle

PP-98 Angelegenheiten, sofern sie in ihre Zuständigkeit

fallen und nicht die in der Vollzugsordnung für

den Funkdienst geregelten Verfahren betreffen,

der beratenden Gruppe für das Funkwesen zur

Stellungnahme vorlegen und die diesbezüglich zu

ergreifenden Maßnahmen benennen.

ARTIKEL 10

Funkregulierungsausschuss

MOD 140 2 Zusätzlich zu den in Artikel 14 der

Konstitution genannten Aufgaben, prüft der

Ausschuss:

1) Berichte des Direktors des Büros für das

Funkwesen über auf Ersuchen einer oder mehrerer

betroffener Verwaltungen durchgeführten

Untersuchungen von Fällen schädlicher Störungen

und arbeitet die notwendigen Empfehlungen aus;

2) ferner unabhängig vom Büro auf Ersuchen

einer oder mehrerer betroffener Verwaltungen

Einsprüche gegen die Entscheidungen des Büros für

das Funkwesen in Bezug auf Frequenzzuteilungen,

t.

MOD 141 3 Die Mitglieder des Ausschusses sind

verpflichtet, an den Funkkonferenzen in

beratender Eigenschaft teilzunehmen. In diesem

Falle dürfen sie an diesen Konferenzen nicht als

Mitglied ihrer nationalen Delegation teilnehmen.

ADD 141A 3bis Zwei Mitglieder des Ausschusses, die vom

Ausschuss benannt werden, müssen in beratender

Eigenschaft an den Konferenzen der

Regierungsbevollmächtigten und an den

Funkversammlungen teilnehmen. In diesem Fall

dürfen die vom Ausschuss benannten zwei

Mitglieder an den Konferenzen oder Versammlungen

nicht als Mitglied ihrer nationalen Delegation

teilnehmen.

ADD 142A 4bis Die Mitglieder des Ausschusses genießen in

Ausübung ihrer in der Konstitution und in der

Konvention beschriebenen Tätigkeiten im Dienste

der Union bzw. bei der Durchführung von Aufgaben

für die Union – vorbehaltlich der einschlägigen

Bestimmungen der innerstaatlichen Gesetzgebung

oder anderer in den einzelnen Mitgliedstaaten

geltenden Gesetzesbestimmungen – dieselben

Vorrechte und Immunitäten wie sie von den

einzelnen Mitgliedstaaten den gewählten Beamten

der Union gewährt werden. Diese Vorrechte und

Immunitäten im Amt werden den Mitgliedern des

Ausschusses im Interesse der Union zuerkannt,

nicht zu ihrem persönlichen Vorteil. Die Union

kann und muss die einem Ausschussmitglied

gewährte Immunität aufheben, sobald sie zu der

Ansicht gelangt, dass diese Immunität den

geordneten Ablauf der Rechtsprechung behindern

könnte und die Interessen der Union durch eine

Aufhebung der Immunität keinen Schaden nehmen.

MOD 145 2) Der Ausschuss hält normalerweise jedes Jahr

und in der Regel am Sitz der Union höchstens vier

Tagungen von maximal fünf Tagen ab, bei denen

mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend

sein müssen. Er darf sich zur Erledigung seiner

Aufgaben auch moderner Kommunikationsmittel

bedienen. Sofern er es für erforderlich hält und

je nach den anstehenden Fragen kann er weitere

Sitzungen anberaumen und die Sitzungen dürfen im

Ausnahmefall bis zu zwei Wochen dauern.

ARTIKEL 11A

PP-98 Beratende Gruppe für das Funkwesen

MOD 160A 1 An den Arbeiten der beratenden Gruppe für das

PP-98 Funkwesen können sich die Vertreter der

Verwaltungen der Mitgliedstaaten und die

Vertreter der Sektormitglieder sowie die

Vorsitzenden der Studienkommissionen und der

anderen Gruppen beteiligen; die beratende Gruppe

handelt durch ihren Direktor.

MOD 160C 1) prüft die Prioritäten, Programme, Abläufe,

PP-98 finanziellen Fragen und Strategien, die mit den

Funkversammlungen, den Studienkommissionen ,

anderen Gruppen und der Vorbereitung der

Funkkonferenzen zusammenhängen, sowie alle

besonderen Fragen, die ihr von einer Konferenz

der Union, einer Funkversammlung oder vom Rat

zugewiesen werden;

ADD 160CA 1bis) prüft die Durchführung des operativen

Plans im vorausgegangenen Bezugszeitraum, um

festzustellen, in welchen Bereichen das Büro die

in diesem Plan angegebenen Ziele nicht erreicht

hat oder nicht erreichen konnte, und empfiehlt

dem Direktor die Maßnahmen zu ergreifen, die

notwendig sind, um Abhilfe zu schaffen;

ADD 160I 7) erarbeitet einen für die Funkversammlung

bestimmten Bericht über die Fragen, die ihm gemäß

Nummer 137A dieser Konvention übertragen wurden

und übermittelt ihn an den Direktor zur Vorlage

an die Versammlung.

ARTIKEL 12

Büro für das Funkwesen

MOD 164 a) er koordiniert die vorbereitenden Arbeiten

PP-98 der Studienkommissionen, der anderen

Gruppen und des Büros, teilt den

Mitgliedstaaten und den

Sektorenmitgliedern die Ergebnisse dieser

Arbeiten mit, sammelt ihre Stellungnahmen

dazu und legt der Konferenz einen

zusammenfassenden Bericht vor, der auch

Vorschläge mit Regelungscharakter

enthalten kann;

MOD 165 b) er nimmt kraft seines Amtes an den

Beratungen der Funkkonferenzen, der

Funkversammlung sowie der

Studienkommissionen für das Funkwesen und

anderer Gruppen teil, jedoch nur in

beratender Eigenschaft. Der Direktor

trifft alle für die Vorbereitung der

Funkkonferenzen und der Tagungen des

Sektors für das Funkwesen notwendigen

Maßnahmen, wobei er das Generalsekretariat

nach Nummer 94 dieser Konvention sowie

erforderlichenfalls die anderen Sektoren

der Union befragt und die Richtlinien des

Rates für die Durchführung dieser

Vorbereitung gebührend berücksichtigt;

MOD 169 b) er übermittelt allen Mitgliedstaaten die

Verfahrensregeln des Ausschusses, sammelt

die dazu von den Verwaltungen

eingegangenen Stellungnahmen und legt sie

dem Funkregulierungsausschuss vor;

MOD 170 c) er bearbeitet in Anwendung der

einschlägigen Bestimmungen der

Vollzugsordnung für den Funkdienst, der

regionalen Vereinbarungen und den

zugehörigen Verfahrensregeln die von den

Verwaltungen übermittelten Angaben und

bereitet sie gegebenenfalls zur

Veröffentlichung in geeigneter Form vor;

MOD 175 3) er koordiniert die Arbeiten der

Studienkommissionen für das Funkwesen und anderer

Gruppen und ist für die Organisation dieser

Arbeiten verantwortlich.

MOD 175B 3ter) er ergreift konkrete Maßnahmen, um die

PP-98 Teilnahme der Entwicklungsländer an den Arbeiten

der Studienkommissionen für das Funkwesen und

anderer Gruppen zu erleichtern.

MOD 180 d) er gibt in einem der weltweiten

Funkkonferenz vorgelegten Bericht

Rechenschaft über die Tätigkeit des

Sektors seit der letzten Konferenz; ist

keine weltweite Funkkonferenz geplant, so

wird dem Rat und – zur Information – auch

den Mitgliedstaaten und den

Sektormitgliedern ein Bericht über die

Tätigkeit des Sektors seit der letzten

Konferenz vorgelegt;

MOD 181A f) er erstellt jedes Jahr einen gleitenden

PP-98 operativen Vierjahresplan für das darauf

folgende Jahr und die drei weiteren Jahre,

in dem auch die finanziellen Auswirkungen

der Tätigkeiten, die das Büro zur

Unterstützung des Sektors ausführen muß,

dargestellt werden; dieser operative

Vierjahresplan wird von der beratenden

Gruppe für das Funkwesen nach Artikel 11A

dieser Konvention geprüft und jedes Jahr

vom Rat geprüft und verabschiedet;

PP-98 ARTIKEL 13

Weltweite Versammlung für die Standardisierung

im Fernmeldewesen

ADD 184A 1bis Die weltweite Versammlung für die

Standardisierung im Fernmeldewesen ist befugt,

die für die Abwicklung der Tätigkeiten des

Sektors nach Nummer 145A der Konstitution

geltenden Arbeitsmethoden und –verfahren zu

verabschieden;

MOD 187 a) sie prüft die nach Nummer 194 dieser

PP-98 Konvention erstellten Berichte der

Studienkommissionen und genehmigt, ändert

oder verwirft die in diesen Berichten

enthaltenen Empfehlungsentwürfe, und sie

prüft die nach den Nummern 197H und 197I

dieser Konvention erstellten Berichte der

beratenden Gruppe für die Standardisierung

im Fernmeldewesen;

ADD 191bis f) beschließt gegebenenfalls die

Beibehaltung, die Auflösung oder die

Einsetzung von anderen Gruppen und benennt

deren Vorsitzende und stellvertretende

Vorsitzende;

ADD 191ter g) bestimmt das Mandat der Gruppen aus

Nummer 191bis, diese verabschieden weder

Fragen noch Empfehlungen.

MOD 191B 5 Die weltweite Versammlung für die

PP-98 Standardisierung im Fernmeldewesen wird von einem

von der Regierung des Landes, in dem die Tagung

stattfindet, benannten Vorsitzenden, oder, wenn

die Tagung am Sitz der Union stattfindet, von

einem von der Versammlung selbst gewählten

Vorsitzenden geleitet; der Vorsitzende wird durch

von der Versammlung gewählte stellvertretende

Vorsitzende unterstützt;

ARTIKEL 14A

Beratende Gruppe für die Standardisierung

im Fernmeldewesen

MOD 197A 1 An den Arbeiten der beratenden Gruppe für die

PP-98 Standardisierung im Fernmeldewesen können sich

die Vertreter der Verwaltungen der

Mitgliedstaaten und die Vertreter der

Sektormitglieder sowie die Vorsitzenden der

Studienkommissionen und anderen Gruppen

beteiligen.

ADD 197CA 1bis) prüft die Durchführung des operativen

Plans im vorausgegangenen Bezugszeitraum, um

festzustellen, in welchen Bereichen das Büro die

in diesem Plan angegebenen Ziele nicht erreicht

hat oder nicht erreichen konnte, und empfiehlt

dem Direktor, die zur Abhilfe notwendigen

Maßnahmen zu ergreifen;

ARTIKEL 15

Büro für die Standardisierung im Fernmeldewesen

MOD 200 a) er aktualisiert jedes Jahr im Einvernehmen

PP-98 mit den Vorsitzenden der

Studienkommissionen für die

Standardisierung im Fernmeldewesen und der

anderen Gruppen das von der weltweiten

Versammlung für die Standardisierung im

Fernmeldewesen genehmigte Arbeitsprogramm;

MOD 201 b) er nimmt kraft seines Amtes an den

PP-98 Beratungen der weltweiten Versammlungen

für die Standardisierung im Fernmeldewesen

und der Studienkommissionen und anderen

Gruppen teil, jedoch nur in beratender

Eigenschaft. Der Direktor trifft alle für

die Vorbereitung der Versammlungen und

Tagungen des Sektors für die

Standardisierung im Fernmeldewesen

erforderlichen Maßnahmen, wobei er nach

Nummer 94 dieser Konvention das

Generalsekretariat und erforderlichenfalls

die andern Sektoren der Union befragt und

die Richtlinien des Rates für die

Durchführung dieser Vorbereitung gebührend

berücksichtigt;

MOD 205A g) er erstellt jedes Jahr einen gleitenden

PP-98 operativen Vierjahresplan für das darauf

folgende Jahr und die drei weiteren Jahre,

in dem auch die finanziellen Auswirkungen

der Tätigkeiten, die das Büro zur

Unterstützung des Sektors ausführen muß,

dargestellt werden; dieser operative

Vierjahresplan wird von der beratenden

Gruppe für die Standardisierung im

Fernmeldewesen nach Artikel 14A dieser

Konvention geprüft und jedes Jahr vom Rat

geprüft und verabschiedet;

ARTIKEL 16

Konferenzen für die Entwicklung

des Fernmeldewesens

ADD 207A Die weltweite Konferenz zur Entwicklung des

Fernmeldewesens ist befugt, die Arbeitsmethoden

und –verfahren für die Abwicklung der Tätigkeiten

ihres Sektors gemäß Nummer 145A der Konstitution

festzulegen.

ADD 209A abis) beschließt gegebenenfalls die

Beibehaltung, die Auflösung oder die

Einsetzung von anderen Gruppen und benennt

deren Vorsitzende und stellvertretende

Vorsitzende;

ADD 209B ater) bestimmt das Mandat der Gruppen aus

Nummer 209 A; diese verabschieden weder

Fragen noch Empfehlungen.

MOD 210 b) die regionalen Konferenzen für die

Entwicklung des Fernmeldewesens prüfen die

Fragen und Prioritäten mit Bezug auf die

Entwicklung des Fernmeldewesens unter

Berücksichtigung der Erfordernisse und

Besonderheiten des Fernmeldewesens in der

betroffenen Region; sie dürfen auch den

weltweiten Konferenzen für die Entwicklung

des Fernmeldewesens Empfehlungen vorlegen;

MOD 213A 3 Eine Konferenz für die Entwicklung des

Fernmeldewesens kann spezielle Fragen, die in

ihre Zuständigkeit fallen, der beratenden Gruppe

für die Entwicklung des Fernmeldewesens

übertragen und auf die in Bezug auf diese Fragen

empfohlenen Maßnahmen hinweisen.

ARTIKEL 17A

Beratende Gruppe für die Entwicklung

des Fernmeldewesens

MOD 215C 1 An den Arbeiten der beratenden Gruppe für die

PP-98 Entwicklung des Fernmeldewesens können sich die

Vertreter der Verwaltungen der Mitgliedstaaten

und die Vertreter der Sektormitglieder sowie die

Vorsitzenden und die stellvertretenden

Vorsitzenden der Studienkommissionen und der

anderen Gruppen beteiligen.

ADD 215EA 1bis) prüft die Durchführung des operativen

Plans im vorausgegangenen Bezugszeitraum, um

festzustellen, in welchen Bereichen das Büro die

in diesem Plan angegebenen Zielen nicht erreicht

hat oder nicht erreichen konnte, und empfiehlt

dem Direktor, die zur Abhilfe notwendigen

Maßnahmen zu ergreifen;

ADD 215JA 6bis) erarbeitet einen für die weltweite

Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens

bestimmten Bericht über die Fragen, die ihm gemäß

Nummer 213A dieser Konvention übertragen wurden

und übermittelt ihn an den Direktor zur Vorlage

an die Konferenz .

ARTIKEL 18

Büro für die Entwicklung des Fernmeldewesens

PP-98

MOD 218 a) er nimmt kraft seines Amtes an den

Beratungen der Konferenzen für die

Entwicklung des Fernmeldewesens und der

Studienkommissionen für die Entwicklung

des Fernmeldewesens und der anderen

Gruppen teil, jedoch nur in beratender

Eigenschaft. Der Direktor trifft alle für

die Vorbereitung der Konferenzen und

Tagungen des Sektors für die Entwicklung

des Fernmeldewesens notwendigen Maßnahmen,

wobei er das Generalsekretariat nach

Nummer 94 dieser Konvention sowie

erforderlichenfalls die anderen Sektoren

der Union befragt und die Richtlinien des

Rates für die Durchführung dieser

Vorbereitung gebührend berücksichtigt;

MOD 223A g) er erstellt jedes Jahr einen gleitenden

PP-98 operativen Vierjahresplan für das darauf

folgende Jahr und die drei weiteren Jahre,

in dem auch die finanziellen Auswirkungen

der Tätigkeiten, die das Büro zur

Unterstützung des Sektors ausführen muß,

dargestellt werden; dieser operative

Vierjahresplan wird von der beratenden

Gruppe für das Funkwesen nach Artikel 17A

dieser Konvention geprüft und jedes Jahr

vom Rat geprüft und verabschiedet;

KAPITEL II

D Sonderbestimmungen für

Konferenzen und Versammlungen

ARTIKEL 23

MOD Zulassung zu den Konferenzen der

Regierungsbevollmächtigten

SUP 255

bis

266

(MOD) 267 1 Zu den Konferenzen der

Regierungsbevollmächtigten sind zugelassen:

NOC 268 a) die Delegationen;

ADD 268A b) die gewählten Beamten, in beratender

Eigenschaft;

ADD 268B c) der Funkregulierungsausschuss gemäß

Nummer 141A dieser Konvention, in

beratender Eigenschaft;

MOD 269 d) die Beobachter der nachfolgend genannten

PP-94 Organisationen, Institutionen und

Körperschaften:

(MOD) 269A i) die Organisation der Vereinten

Nationen;

(MOD) 269B ii) die in Artikel 43 der Konstitution

erwähnten regionalen

Fernmeldeorganisationen;

(MOD) 269C iii) die zwischenstaatlichen

Organisationen, die

Satellitensysteme betreiben;

(MOD) 269D iv) die Sonderorganisationen der

Vereinten Nationen sowie die

Internationale

Atomenergie-Organisation;

(MOD) 269E v) die in den Nummern 229 und 231

dieser Konvention erwähnten

Sektormitglieder und die

Organisationen mit internationalem

Charakter, die diese Mitglieder

vertreten.

ADD 269F 2 Das Generalsekretariat und die drei Büros der

Union sind in beratender Eigenschaft bei der

Konferenz vertreten.

ARTIKEL 24

MOD Zulassung zu den Funkkonferenzen

SUP 270

bis

275

(MOD) 276 1 Zu den Funkkonferenzen sind zugelassen:

NOC 277 a) die Delegationen;

(MOD) 278 b) die Beobachter der in den Nummern 269A

bis 269D dieser Konvention genannten

Organisationen;

MOD 279 c) die Beobachter anderer internationaler

Organisationen, die nach den einschlägigen

Bestimmungen aus Kapitel I der

Geschäftsordnung der Konferenzen,

Versammlungen und Tagungen der Union von

den Regierungen eingeladen und von der

Konferenz zugelassen wurden;

NOC 280 d) die Beobachter, welche von dem

PP-98 betreffenden Mitgliedstaat ordnungsgemäß

ermächtigte Sektormitglieder des Sektors

für das Funkwesen vertreten;

SUP 281 e) die Beobachter der Mitgliedstaaten, die

(MOD) 282 ohne Stimmrecht an der regionalen

PP-98 Funkkonferenz einer anderen Region als

derjenigen, der sie angehören, teilnehmen;

(MOD) 282A f) in beratender Eigenschaft die gewählten

Beamten, wenn die Konferenz

Angelegenheiten behandelt, die in ihre

Zuständigkeit fallen, und die Mitglieder

des Funkregulierungsausschusses.

ARTIKEL 25

MOD Zulassung zu den Funkversammlungen, den

weltweiten Versammlungen für die

Standardisierung im Fernmeldewesen und den

Konferenzen für die Entwicklung des

Fernmeldewesens

SUP 283

bis

294

(MOD) 295 1 Zu der Versammlung oder Konferenz sind

zugelassen:

NOC 296 a) die Delegationen;

MOD 297 b) die Beobachter nachfolgend genannter

Organisationen und Institutionen:

SUP 298

ADD 298A i) die in Artikel 43 der Konstitution

erwähnten regionalen

Fernmeldeorganisationen;

ADD 298B ii) die zwischenstaatlichen

Organisationen, die

Satellitensysteme betreiben;

ADD 298C iii) jede andere regionale oder

internationale Organisation, die

sich mit Angelegenheiten befasst,

die für die Versammlung oder die

Konferenz von Interesse sind;

ADD 298D iv) die Organisation der Vereinten

Nationen;

ADD 298E v) die Sonderorganisationen der

Vereinten Nationen und die

Internationale

Atomenergie-Organisation;

ADD 298F c) die Vertreter der betreffenden

Sektormitglieder.

MOD 298G 2 Je nach Bedarf sind die gewählten Beamten, das

Generalsekretariat und die Büros der Union bei

der Versammlung oder der Konferenz in beratender

Eigenschaft vertreten. An den Funkversammlungen

müssen zwei Mitglieder des

Funkregulierungsausschusses, die von diesem zu

benennen sind, in beratender Eigenschaft

teilnehmen.

SUP ARTIKEL 26

SUP ARTIKEL 27

SUP ARTIKEL 28

SUP ARTIKEL 29

SUP ARTIKEL 30

ARTIKEL 31

Vollmachten bei den Konferenzen

MOD 334 5 Die Vollmachten müssen so bald wie möglich beim

PP-98 Sekretariat der Konferenz hinterlegt werden.

Daher sollten die Mitgliedstaaten ihre

Vollmachten vor Beginn der Konferenz dem

Generalsekretariat zuleiten, das sie an das

Konferenzsekretariat weiterleitet, sobald dieses

gebildet ist. Der Ausschuss nach Nummer 68 der

Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen

und Tagungen der Union ist beauftragt, sie zu

prüfen; er legt der Plenarsitzung innerhalb einer

von dieser gesetzten Frist einen Bericht über das

Ergebnis der Prüfung vor. Solange die

Plenarversammlung noch keine Entscheidung

getroffen hat, ist jede Delegation berechtigt,

sich an den Arbeiten zu beteiligen und das

Stimmrecht des betreffenden Staates auszuüben.

ARTIKEL 32

MOD Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen

und Tagungen der Union

MOD 339A 1 Die Geschäftsordnung der Konferenzen,

PP-98 Versammlungen und Tagungen der Union wird von der

Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

angenommen. Die Bestimmungen über das Verfahren

für die Änderung der Geschäftsordnung und über

das Inkrafttreten der Änderungen sind in der

Geschäftsordnung selbst enthalten.

MOD 340 2 Die Geschäftsordnung der Konferenzen,

PP-98 Versammlungen und Tagungen der Union gilt

unbeschadet der in Artikel 55 der Konstitution

und in Artikel 42 dieser Konvention enthaltenen

Bestimmungen über das Änderungsverfahren.

ARTIKEL 33

Finanzen

MOD 476 4 1) Die in den Nummern 259 bis 262A dieser

PP-94 Konvention erwähnten Organisationen sowie andere

PP-98 internationale Organisationen (es sei denn, sie

sind unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit vom Rat

befreit worden) und die Sektormitglieder, die

gemäß den Bestimmungen dieser Konvention an einer

Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, an

einer Konferenz, Versammlung oder einer Tagung

eines Sektors der Union teilnehmen oder einer

weltweiten Konferenz für internationale

Fernmeldedienste, beteiligen sich an den Ausgaben

der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen, an

denen sie teilnehmen, entsprechend den Kosten

dieser Konferenzen und Tagungen und gemäß den

Finanzvorschriften. Die Sektormitglieder

beteiligen sich hingegen nicht in besonderer

Weise an den mit ihrer Teilnahme an einer

Konferenz, Versammlung oder Tagung ihres Sektors

verbundenen Ausgaben, außer im Falle regionaler

Funkkonferenzen.

ARTIKEL 42

Bestimmungen zur Änderung der Konvention

MOD 523 5 Sofern in den vorhergehenden Absätzen dieses

PP-98 Artikels, die maßgebend sind, nichts anderes

bestimmt ist, gilt die Geschäftsordnung der

Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der

Union.

TEIL II. Zeitpunkt des Inkrafttretens

Die in dieser Urkunde niedergelegten Änderungen treten in ihrer Gesamtheit als eine einzige Urkunde zum 1. Januar 2004 zwischen den Mitgliedstaaten in Kraft, die dann Vertragsparteien der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf, 1992) sind und bis zu diesem Zeitpunkt ihre Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde dieser Urkunde bzw. ihre Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

___________________

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Regierungsbevollmächtigten die Urschrift dieser Änderungsurkunde der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf, 1992) in der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kioto,1994) und der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis, 1998) geänderten Form unterzeichnet.

Geschehen zu Marrakesch, den 18. Oktober 2002

____________________________________________________________________

*1) Gemäß der Entschließung Nr. 70 (Rev. Marrakesch, 2002) der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten zur Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern bei den Arbeiten der ITU gelten die Grundsatzdokumente der Union (Konstitution und Konvention) als in einer geschlechtsneutralen Sprache abgefaßt.

(Übersetzung)

Erklärungen und Vorbehalte

zum Abschluss

der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

der Internationalen Fernmeldeunion

Anl. 3

(Marrakesch 2002)

Mit der Unterzeichnung des vorliegenden Dokumentes, das ein Teil der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) ist, bestätigen die unterzeichnenden Regierungsbevollmächtigten, dass sie die folgenden Erklärungen und Vorbehalte zur Kenntnis genommen haben, die zum Abschluss der Konferenz vorgelegt wurden:

1

Für Österreich, Belgien und Luxemburg:

Die Delegationen der oben genannten Länder erklären, dass sie die zum Abschluss der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Minneapolis 1998) geäußerten oder bestätigten Erklärungen und Vorbehalte beibehalten und, dass diese Erklärungen und Vorbehalte auch für die Urkunden zur Änderung der Konstitution und der Konvention, angenommen von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002), gelten.

2

Für die Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Belgien, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, das Königreich der Niederlande, Portugal, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und Schweden:

Die Delegationen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erklären, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) angenommenen Urkunden in Übereinstimmung mit ihren aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft abgeleiteten Verpflichtungen anwenden werden.

3

Für die Bundesrepublik Deutschland, Australien, Österreich, die Republik Aserbaidschan, Belgien, Kanada, Dänemark, die Vereinigten Staaten von Amerika, Finnland, Frankreich, die Republik Ungarn, Irland, Island, Japan, die Republik Litauen, das Fürstentum Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Norwegen, Neuseeland, Portugal, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik, Rumänien, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Türkei:

Die Delegationen der oben genannten Staaten nehmen Bezug auf die Erklärung der Republik Kolumbien (Nr. 45), insoweit diese die von den Äquatorstaaten am 3. Dezember 1976 in Bogota abgegebene Erklärung betreffen, und auf den Anspruch dieser Länder, in bestimmten Teilen des geostationären Satelliten-Orbits ihre Souveränitätsrechte auszuüben und sind der Ansicht, dass dieser Anspruch von dieser Konferenz nicht anerkannt werden kann.

Des Weiteren legen die oben genannten Delegationen Wert auf die Feststellung, dass die Bezugnahme auf die „geographische Lage bestimmter Länder“ in Artikel 44 der Konstitution keine Anerkennung der Forderung nach irgendwelchen Sonderrechten im geostationären Satelliten-Orbit bedeuten.