ÄNDERUNGSURKUNDE
DER KONSTITUTION DER INTERNATIONALEN
FERNMELDEUNION
(GENF, 1992)
in der von
der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto, 1994)
und von
der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis, 1998)
geänderten Form
(von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch, 2002)
angenommene Änderungen)
_____________________________
KONSTITUTION
DER INTERNATIONALEN
FERNMELDEUNION *1)
(GENF 1992)
TEIL I.
Vorwort
Auf der Grundlage und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion (Genf, 1992) in der von den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto, 1994) und (Minneapolis, 1998) geänderten Form, und insbesondere der Bestimmungen des Artikels 55, hat die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch, 2002) die nachstehenden Änderungen der vorgenannten Konstitution beschlossen:
ARTIKEL 8
Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
MOD 51 c) erstellt unter Berücksichtigung der
PP-98 Beschlüsse, die aufgrund der in Nr. 50
genannten Berichte gefasst wurden, den
strategischen Plan der Union sowie die
Grundlagen für das Budget der Union und
bestimmt auch den entsprechenden
finanziellen Rahmen für die Zeit bis zur
nächsten Konferenz der
Regierungsbevollmächtigten„ nachdem sie
alle maßgeblichen Gesichtspunkte der
Tätigkeit der Union während dieser Zeit
geprüft hat
MOD 58A jbis) nimmt die Geschäftsordnung der
PP-98 Konferenzen, Versammlungen und Tagungen
der Union sowie deren Änderungen an;
ARTIKEL 9
Grundsätze für die Wahlen und damit
verbundene Fragen
(MOD) 61 a) dass die Mitgliedstaaten des Rates unter
gebührender Berücksichtigung der
Notwendigkeit einer ausgewogenen
Verteilung der Sitze des Rates auf alle
Regionen der Welt gewählt werden;
MOD 62 b) dass der Generalsekretär, der
PP-94 stellvertretende Generalsekretär und die
PP-98 Direktoren der Büros aus dem Kreis der von
den Mitgliedstaaten als Staatsangehörige
ihres Landes vorgeschlagene Kandidaten
gewählt werden, dass sie Staatsangehörige
verschiedener Mitgliedstaaten sind und
dass bei ihrer Wahl eine ausgewogene
geographische Verteilung auf die Regionen
der Welt gebührend berücksichtigt wird;
darüber hinaus sollten die in Nummer 154
dieser Konstitution dargelegten Grundsätze
gebührend berücksichtigt werden;
MOD 63 c) dass die Mitglieder des
PP-94 Funkregulierungsausschusses aufgrund ihrer
PP-98 persönlichen Qualifikation und aus dem
Kreise der von den Mitgliedstaaten als
Staatsangehörige ihres Landes
vorgeschlagenen Kandidaten gewählt werden;
jeder Mitgliedstaat darf nur einen
einzigen Kandidaten vorschlagen. Die
Mitglieder des Funkregulierungsausschusses
dürfen nicht dieselbe Staatsangehörigkeit
besitzen wie der Direktor des Funkbüros;
bei ihrer Wahl sind der Grundsatz einer
ausgewogenen geographischen Verteilung auf
die Regionen der Welt sowie die Grundsätze
aus Nummer 93 dieser Konstitution
gebührend zu berücksichtigten.
MOD 64 2 Die Bestimmungen über den Amtsantritt, die
freien Stellen und die Wiederwählbarkeit sind
in der Konvention enthalten.
ARTIKEL 10
Rat
(MOD) 66 2) Jeder Mitgliedstaat des Rates ernennt zur
Wahrnehmung des Sitzes im Rat eine Person, die
von einem oder mehreren Beratern unterstützt
werden kann.
SUP* 67
MOD 70
PP-98 2) Der Rat befasst sich unter Einhaltung der
allgemeinen Richtlinien der Konferenz der
Regierungsbevollmächtigten mit den wichtigen
Fragen der Telekommunikationspolitik, um
sicherzustellen, dass Politik und Strategie der
Union dem sich wandelnden
Telekommunikationsumfeld in jeder Hinsicht
angepasst sind.
ADD 70A 2bis) Der Rat erstellt einen Bericht über seine
Empfehlungen für die Politik und die strategische
Planung der Union und deren finanzielle
Auswirkungen; zu diesem Zweck bedient er sich der
nach Nummer 74A vom Generalsekretär vorbereiteten
Unterlagen.
ARTIKEL 11
Generalsekretariat
MOD 74A b) bereitet mit Unterstützung des
PP-98 Koordinierungsausschusses die für die
Erarbeitung eines Berichts über die
Politik und die strategische Planung der
Union gegebenenfalls erforderlichen
Unterlagen vor, stellt diese den
Mitgliedstaaten und den Sektormitgliedern
zur Verfügung und koordiniert die
Umsetzung der Planung ; dieser Bericht
wird während der beiden letzten,
ordnungsgemäß einberufenen Ratstagungen
vor der Konferenz der
Regierungsbevollmächtigten den
Mitgliedstaaten und Sektormitgliedern zur
Prüfung zugeleitet;
ARTIKEL 14
Funkregulierungsausschuss
MOD 95 a) er genehmigt Verfahrensregeln, die
PP-98 technische Kriterien einschließen, wobei
er sich an die Vollzugsordnung für den
Funkdienst und die Beschlüsse der
zuständigen Funkkonferenzen hält. Der
Direktor und das Büro legen diese
Verfahrensregeln bei der Anwendung der
Vollzugsordnung zugrunde, wenn sie die von
den Mitgliedstaaten vorgenommenen
Frequenzzuteilungen registrieren. Die
Regeln werden unter Bedingungen der
Transparenz erstellt, und die Verwaltungen
können Stellungnahmen dazu abgeben und im
Falle anhaltender
Meinungsverschiedenheiten ist die Frage
der nächsten weltweiten Funkkonferenz
vorzulegen;
ADD KAPITEL IVA
ADD Arbeitsweise der Sektoren
ADD 145A 2 Die Funkversammlung, die weltweite Versammlung
für die Normung im Fernmeldewesen und die
weltweite Konferenz für die Entwicklung des
Fernmeldewesens können für die Abwicklung der
Arbeiten in ihrem jeweiligen Sektor entsprechende
Arbeitsweisen und -verfahren ausarbeiten und
verabschieden. Diese Arbeitsweisen und –verfahren
müssen mit der Konstitution, der Konvention und
den Verwaltungsverordnungen, insbesondere den
Nummern 246D bis 246H der Konvention, in Einklang
stehen.
ARTIKEL 28
Finanzen der Union
MOD 159D
PP-98 2ter Die Ausgaben für die in Nummer 43 dieser
Konstitution genannten regionalen Konferenzen
werden getragen:
ADD 159E a) von allen Mitgliedstaaten der betreffenden
Region entsprechend ihrer Beitragsklasse;
ADD 159F b) von den an diesen Konferenzen
teilnehmenden Mitgliedstaaten anderer
Regionen entsprechend ihrer
Beitragsklasse;
ADD 159G c) von den an diesen Konferenzen
teilnehmenden zugelassenen
Sektormitgliedern und anderen zugelassenen
Organisationen nach Maßgabe der
Bestimmungen der Konvention.
MOD 161E 4) Unter Berücksichtigung des revidierten
Entwurfs des Finanzplans legt die Konferenz der
Regierungsbevollmächtigten so rasch wie möglich
die endgültige Obergrenze für die Höhe der
Beitragseinheit fest und bestimmt ein innerhalb
der vorletzten Woche der Konferenz der
Regierungsbevollmächtigten gelegenes Datum, bis
zu dem die Mitgliedstaaten nach Aufforderung
durch den Generalsekretär die von ihnen endgültig
gewählte Beitragsklasse bekannt geben müssen.
ARTIKEL 32
MOD Geschäftsordnung der Konferenzen,
Versammlungen und Tagungen der Union
MOD 177 1 Die von der Konferenz der
PP-98 Regierungsbevollmächtigten angenommene
Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen
und Tagungen der Union gelten für die
Vorbereitung von Konferenzen und Versammlungen
wie auch für die Organisation der Arbeiten und
die Leitung der Beratungen bei den Konferenzen,
Versammlungen und Sitzungen der Union sowie für
die Wahl der Ratsmitgliedstaaten, des
Generalsekretärs, des stellvertretenden
Generalsekretärs, der Direktoren der Büros der
Sektoren und der Mitglieder des
Funkregulierungsausschusses.
MOD 178 2 Die Konferenzen, die Versammlungen und der Rat
PP-98 können die Vorschriften annehmen, die sie als
Ergänzung zu den Vorschriften aus Kapitel II der
Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen
und Tagungen der Union für erforderlich halten.
Diese ergänzenden Vorschriften müssen jedoch mit
den Bestimmungen dieser Konstitution, der
Konvention und denen aus Kapitel II vereinbar
sein; werden diese ergänzenden Vorschriften von
den Konferenzen oder den Versammlungen
angenommen, so werden sie als Dokument dieser
Konferenzen oder Versammlungen veröffentlicht.
ARTIKEL 44
Nutzung des Funkfrequenzspektrums sowie der
Umlaufbahn der geostationären Satelliten und
anderer Umlaufbahnen
(MOD) 195 1 Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Zahl der
benutzten Frequenzen und den Umfang des benutzten
Frequenzspektrums so weit zu beschränken, wie es
für die zufrieden stellende Wahrnehmung der
erforderlichen Dienste unerlässlich ist. Zu
diesem Zweck bemühen sie sich, die neuesten
technischen Errungenschaften unverzüglich
anzuwenden.
ARTIKEL 50
Beziehungen zu anderen internationalen
Organisationen
MOD 206 Um auf internationaler Ebene zu einer
vollständigen Koordinierung auf dem Gebiet des
Fernmeldewesen beizutragen, sollte die Union mit
denjenigen internationalen Organisationen
zusammenarbeiten, die gleichartige Interessen und
Tätigkeitsbereiche haben.
ARTIKEL 55
Bestimmungen zur Änderung dieser Konstitution
MOD 224 1 Jeder Mitgliedstaat kann Änderungsvorschläge zu
PP-98 dieser Konstitution einreichen. Ein solcher
Vorschlag muss, damit er allen Mitgliedstaaten
rechtzeitig zur Prüfung übermittelt werden kann,
spätestens acht Monate vor dem für die Eröffnung
der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
vorgesehenen Zeitpunkt beim Generalsekretär
eingehen. Der Generalsekretär veröffentlicht
einen solchen Vorschlag so bald wie möglich,
jedoch spätestens sechs Monate vor dem
obengenannten Zeitpunkt, um alle Mitgliedstaaten
zu unterrichten.
MOD 228 5 Sofern in den vorhergehenden Absätzen dieses
PP-98 Artikels, die maßgebend sind, nichts anderes
bestimmt ist, gilt die Geschäftsordnung der
Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der
Union.
ARTIKEL 58
Inkrafttreten und damit verbundene Fragen
MOD 238 1 Diese Konstitution und die Konvention, die von
der zusätzlichen Konferenz der
Regierungsbevollmächtigten (Genf 1992) angenommen
wurden, treten am 1. Juli 1994 zwischen den
Mitgliedstaaten in Kraft, die bis zu diesem Tage
ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
TEIL II. Zeitpunkt des Inkrafttretens
Die in dieser Urkunde niedergelegten Änderungen treten in ihrer Gesamtheit als eine einzige Urkunde zum 1. Januar 2004 zwischen den Mitgliedstaaten in Kraft, die dann Vertragsparteien der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) sind und bis zu diesem Zeitpunkt ihre Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde dieser Urkunde bzw. ihre Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
_______________
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Regierungsbevollmächtigten die Urschrift dieser Änderungsurkunde der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion (Genf, 1992) in der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto, 1994) und der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis, 1998) geänderten Form unterzeichnet.
Geschehen zu Marrakesch, den 18. Oktober 2002
____________________________________________________________________
*1) Gemäß der Entschließung Nr. 70 (Rev. Marrakesch 2002) der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten zur Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den Arbeiten der ITU, gelten die Grundsatzdokumente der Union (Konstitution und Konvention) als in einer geschlechtsneutralen Sprache abgefaßt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise