(Marrakesch 2002)
Mit der Unterzeichnung des vorliegenden Dokumentes, das ein Teil der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) ist, bestätigen die unterzeichnenden Regierungsbevollmächtigten, dass sie die folgenden Erklärungen und Vorbehalte zur Kenntnis genommen haben, die zum Abschluss der Konferenz vorgelegt wurden:
1
Für Österreich, Belgien und Luxemburg:
Die Delegationen der oben genannten Länder erklären, dass sie die zum Abschluss der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Minneapolis 1998) geäußerten oder bestätigten Erklärungen und Vorbehalte beibehalten und, dass diese Erklärungen und Vorbehalte auch für die Urkunden zur Änderung der Konstitution und der Konvention, angenommen von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002), gelten.
2
Für die Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Belgien, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, das Königreich der Niederlande, Portugal, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und Schweden:
Die Delegationen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erklären, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) angenommenen Urkunden in Übereinstimmung mit ihren aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft abgeleiteten Verpflichtungen anwenden werden.
3
Für die Bundesrepublik Deutschland, Australien, Österreich, die Republik Aserbaidschan, Belgien, Kanada, Dänemark, die Vereinigten Staaten von Amerika, Finnland, Frankreich, die Republik Ungarn, Irland, Island, Japan, die Republik Litauen, das Fürstentum Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Norwegen, Neuseeland, Portugal, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik, Rumänien, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Türkei:
Die Delegationen der oben genannten Staaten nehmen Bezug auf die Erklärung der Republik Kolumbien (Nr. 45), insoweit diese die von den Äquatorstaaten am 3. Dezember 1976 in Bogota abgegebene Erklärung betreffen, und auf den Anspruch dieser Länder, in bestimmten Teilen des geostationären Satelliten-Orbits ihre Souveränitätsrechte auszuüben und sind der Ansicht, dass dieser Anspruch von dieser Konferenz nicht anerkannt werden kann.
Des Weiteren legen die oben genannten Delegationen Wert auf die Feststellung, dass die Bezugnahme auf die „geographische Lage bestimmter Länder“ in Artikel 44 der Konstitution keine Anerkennung der Forderung nach irgendwelchen Sonderrechten im geostationären Satelliten-Orbit bedeuten.
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