und von
der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis, 1998)
geänderten Form
(von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten 2002 in Marrakesch angenommenen Änderungen)
_______________
TEIL I. Vorwort
Auf der Grundlage und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf, 1992) in der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto, 1994) und der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis, 1998) geänderten Form, und insbesondere der Bestimmungen aus Artikel 42, hat die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch, 2002) nachstehende Änderungen der obengenannten Konvention beschlossen :
ARTIKEL 2
Wahlen und damit verbundene Fragen
(MOD) 11 a) wenn ein Mitgliedstaat des Rates zu zwei
aufeinander folgenden ordentlichen
Tagungen des Rates keinen Vertreter
entsandt hat.
(MOD) 21 2 Wenn in der Zeit zwischen zwei Konferenzen der
Regierungsbevollmächtigten ein Mitglied des
Ausschusses sein Amt niederlegt oder nicht mehr
in der Lage ist, seine Aufgaben wahrzunehmen,
fordert der Generalsekretär nach Beratung mit dem
Direktor des Büros für das Funkwesen die zu der
betreffenden Region gehörenden Mitgliedstaaten
auf, Kandidaten für die Wahl eines
Ersatzmitgliedes vorzuschlagen, die der Rat
während seiner nächsten Tagung vornimmt. Wird
jedoch die Stelle mehr als 90 Tage vor der Tagung
des Rates oder nach der Tagung des Rates, die der
nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
vorangeht, frei, so ernennt der betreffende
Mitgliedstaat so bald als möglich, auf jeden Fall
aber binnen 90 Tagen, einen anderen
Staatsangehörigen zum Ersatzmitglied, der je nach
Fall bis zum Amtsantritt des vom Rat gewählten
neuen Mitglieds oder bis zum Amtsantritt der von
der nächsten Konferenz der
Regierungsbevollmächtigten gewählten neuen
Mitglieder des Ausschusses im Amt bleibt. Das
Ersatzmitglied kann je nach Fall als Kandidat für
die Wahl durch den Rat oder durch die Konferenz
der Regierungsbevollmächtigten aufgestellt
werden.
MOD 22 3 Ein Mitglied des Funkregulierungsausschusses
gilt als nicht mehr in der Lage, seine Aufgaben
wahrzunehmen, wenn es drei Mal hintereinander den
Tagungen des Ausschusses ferngeblieben ist. Der
Generalsekretär erklärt nach Beratung mit dem
Vorsitzenden des Ausschusses, dem betreffenden
Mitglied des Ausschusses und dem betreffenden
Mitgliedstaat, dass eine Stelle im Ausschuss frei
ist, und verfährt nach Nummer 21.
ARTIKEL 3
Andere Konferenzen und Versammlungen
MOD 47 7 Wenn ein Mitgliedstaat bei den in den
PP-98 Nummern 42, 46, 118, 123 und 138 dieser
Konvention und den Nummern 26, 28, 29, 31 und 36
der Geschäftsordnung der Konferenzen,
Versammlungen und Tagungen der Union genannten
Befragungen nicht binnen der vom Rat
festgesetzten Frist geantwortet hat, wird so
verfahren, als habe er sich an diesen Befragungen
nicht beteiligt, und er wird bei der Berechnung
der Mehrheit nicht berücksichtigt. Übersteigt die
Zahl der eingegangenen Antworten nicht die Hälfte
der Zahl der befragten Mitgliedstaaten, so kommt
es zu einer zweiten Befragung, deren Ergebnis
entscheidend ist, unabhängig von der Zahl der
abgegebenen Stimmen.
ARTIKEL 4
Rat
MOD 57 6 Nur die Kosten für Reise, Aufenthalt und
Versicherungen, die für den Vertreter eines nach
der Liste des Entwicklungsprogramms der Vereinten
Nationen (UNPD) der Gruppe der Entwicklungsländer
angehörenden Mitgliedstaates des Rates in
Ausübung seiner Tätigkeit bei den Tagungen des
Rates entstehen, gehen zu Lasten der Union.
MOD 60A 9bis Ein Mitgliedstaat, der nicht Mitgliedstaat
PP-98 des Rates ist, kann auf seine eigenen Kosten
einen Beobachter zu den Sitzungen des Rates,
seiner Kommissionen und seiner Arbeitsgruppen
entsenden, wenn er den Generalsekretär vorher
darüber unterrichtet. Ein Beobachter ist nicht
stimmberechtigt.
ADD 60B Die Sektormitglieder können unter den vom Rat
auch in Bezug auf ihre Zahl und die Verfahren
ihrer Benennung festgelegten Bedingungen an den
Sitzungen des Rates, seiner Kommissionen und
seiner Arbeitsgruppen als Beobachter teilnehmen.
ADD 61A 10bis Solange der Rat zu jeder Zeit den von der
Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
verabschiedeten Finanzrahmen einhält, kann er im
Bedarfsfalle den strategischen Plan, der die
Grundlage der entsprechenden operativen Pläne
bildet, überprüfen und aktualisieren und die
Mitgliedstaaten und Sektormitglieder davon
entsprechend in Kenntnis setzen.
ADD* 61B 10ter Der Rat beschließt seine eigene
Geschäftsordnung.
ADD 62A 1) er nimmt die gemäß Nummer 74A der
Konstitution vom Generalsekretär vorgelegten
konkreten Daten für die strategische Planung
entgegen, prüft sie und leitet bei der
vorletzten ordentlichen Tagung des Rates,
die vor der nächsten Konferenz der
Regierungsbevollmächtigten anberaumt ist,
die Erarbeitung eines Entwurfs für einen
neuen strategischen Plan für die Union ein,
wobei er sich auf die Beiträge der
Mitgliedstaaten und der Sektormitglieder wie
auch auf die Beiträge der beratenden Gruppen
für die Sektoren stützt, und erstellt bis
spätestens vier Monate vor der Konferenz der
Regierungsbevollmächtigten einen
koordinierten Entwurf eines neuen
strategischen Plans.
ADD 62B 2) legt einen Terminplan für die Ausarbeitung
des strategischen Plans und des Finanzplans der
Union wie auch für die operativen Pläne jedes
einzelnen Sektors und des Generalsekretariats so
fest, dass sie angemessen aufeinander abgestimmt
werden können;
MOD 73 7) er prüft und beschließt das Zweijahresbudget
PP-98 der Union und prüft das voraussichtliche Budget
für die beiden darauf folgenden Jahre (die Teile
des vom Generalsekretär gemäß Nummer 101 dieser
Konvention erstellten Finanzberichts sind), wobei
er die in Bezug auf Nummer 50 der Konstitution
gefassten Beschlüsse der Konferenz der
Regierungsbevollmächtigten und den von dieser
Konferenz nach Nummer 51 der Konstitution
festgesetzten finanziellen Rahmen berücksichtigt;
er beachtet alle Einsparmöglichkeiten, trägt
jedoch immer der Verpflichtung der Union
Rechnung, so schnell wie möglich zufrieden
stellende Ergebnisse zu erzielen. Dabei
berücksichtigt der Rat die von der Konferenz der
Regierungsbevollmächtigten aufgestellten
Prioritäten, die im strategischen Plan der Union
im Einzelnen erläutert werden, die Stellungnahmen
des Koordinierungsausschusses, die in dem in
Nummer 86 dieser Konvention genannten Bericht des
Generalsekretärs dargelegt werden, sowie den in
Nummer 101 dieser Konvention genannten
Finanzbericht;
MOD 79 13) er ergreift nach Zustimmung der Mehrheit
PP-98 der Mitgliedstaaten alle notwendigen Maßnahmen
zur vorläufigen Regelung der Fälle, die in der
Konstitution, in dieser Konvention und in den
Vollzugsordnungen nicht vorgesehen sind und mit
deren Regelung nicht bis zur nächsten zuständigen
Konferenz gewartet werden kann;
MOD 81 15) er schickt den Mitgliedstaaten innerhalb
PP-98 von dreißig Tagen nach jeder Tagung Kurzberichte
über seine Arbeiten sowie alle Dokumente, die ihm
nützlich erscheinen;
ARTIKEL 5
Generalsekretariat
MOD 87A dbis) erstellt jedes Jahr einen gleitenden
PP-98 operativen Vierjahresplan für die
Tätigkeiten, die das Personal des
Generalsekretariats in Übereinstimmung mit
dem strategischen Plan auszuführen hat;
dieser gilt für das darauf folgende Jahr
und die drei weiteren Jahre und gibt auch
die finanziellen Auswirkungen bei
angemessener Berücksichtigung des von der
Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
verabschiedeten Finanzplans an; dieser
operative Vierjahresplan wird von den
beratenden Gruppen der drei Sektoren
geprüft und jedes Jahr vom Rat geprüft und
verabschiedet;
ARTIKEL 6
Koordinierungsausschuss
(MOD) 111 4 Über die Arbeit des Koordinierungsausschusses
wird ein Bericht erstellt, der auf Verlangen den
Mitgliedstaaten des Rates übermittelt wird.
ARTIKEL 8
Funkversammlung
ADD 129A 1bis Die Funkversammlung ist befugt, die gemäß
Nummer 145A der Konstitution für die Abwicklung
der Sektortätigkeiten geltenden Arbeitsmethoden
und –verfahren zu verabschieden.
ADD 136A 7) sie beschließt gegebenenfalls die
Beibehaltung, die Auflösung oder die Einsetzung
von anderen Gruppen und benennt deren Vorsitzende
und stellvertretende Vorsitzende;
ADD 136B 8) sie setzt das Mandat der unter Nummer 136A
genannten Gruppen fest, die weder Fragen noch
Empfehlungen verabschieden.
MOD 137A 4 Eine Funkversammlung kann spezielle
PP-98 Angelegenheiten, sofern sie in ihre Zuständigkeit
fallen und nicht die in der Vollzugsordnung für
den Funkdienst geregelten Verfahren betreffen,
der beratenden Gruppe für das Funkwesen zur
Stellungnahme vorlegen und die diesbezüglich zu
ergreifenden Maßnahmen benennen.
ARTIKEL 10
Funkregulierungsausschuss
MOD 140 2 Zusätzlich zu den in Artikel 14 der
Konstitution genannten Aufgaben, prüft der
Ausschuss:
1) Berichte des Direktors des Büros für das
Funkwesen über auf Ersuchen einer oder mehrerer
betroffener Verwaltungen durchgeführten
Untersuchungen von Fällen schädlicher Störungen
und arbeitet die notwendigen Empfehlungen aus;
2) ferner unabhängig vom Büro auf Ersuchen
einer oder mehrerer betroffener Verwaltungen
Einsprüche gegen die Entscheidungen des Büros für
das Funkwesen in Bezug auf Frequenzzuteilungen,
t.
MOD 141 3 Die Mitglieder des Ausschusses sind
verpflichtet, an den Funkkonferenzen in
beratender Eigenschaft teilzunehmen. In diesem
Falle dürfen sie an diesen Konferenzen nicht als
Mitglied ihrer nationalen Delegation teilnehmen.
ADD 141A 3bis Zwei Mitglieder des Ausschusses, die vom
Ausschuss benannt werden, müssen in beratender
Eigenschaft an den Konferenzen der
Regierungsbevollmächtigten und an den
Funkversammlungen teilnehmen. In diesem Fall
dürfen die vom Ausschuss benannten zwei
Mitglieder an den Konferenzen oder Versammlungen
nicht als Mitglied ihrer nationalen Delegation
teilnehmen.
ADD 142A 4bis Die Mitglieder des Ausschusses genießen in
Ausübung ihrer in der Konstitution und in der
Konvention beschriebenen Tätigkeiten im Dienste
der Union bzw. bei der Durchführung von Aufgaben
für die Union – vorbehaltlich der einschlägigen
Bestimmungen der innerstaatlichen Gesetzgebung
oder anderer in den einzelnen Mitgliedstaaten
geltenden Gesetzesbestimmungen – dieselben
Vorrechte und Immunitäten wie sie von den
einzelnen Mitgliedstaaten den gewählten Beamten
der Union gewährt werden. Diese Vorrechte und
Immunitäten im Amt werden den Mitgliedern des
Ausschusses im Interesse der Union zuerkannt,
nicht zu ihrem persönlichen Vorteil. Die Union
kann und muss die einem Ausschussmitglied
gewährte Immunität aufheben, sobald sie zu der
Ansicht gelangt, dass diese Immunität den
geordneten Ablauf der Rechtsprechung behindern
könnte und die Interessen der Union durch eine
Aufhebung der Immunität keinen Schaden nehmen.
MOD 145 2) Der Ausschuss hält normalerweise jedes Jahr
und in der Regel am Sitz der Union höchstens vier
Tagungen von maximal fünf Tagen ab, bei denen
mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend
sein müssen. Er darf sich zur Erledigung seiner
Aufgaben auch moderner Kommunikationsmittel
bedienen. Sofern er es für erforderlich hält und
je nach den anstehenden Fragen kann er weitere
Sitzungen anberaumen und die Sitzungen dürfen im
Ausnahmefall bis zu zwei Wochen dauern.
ARTIKEL 11A
PP-98 Beratende Gruppe für das Funkwesen
MOD 160A 1 An den Arbeiten der beratenden Gruppe für das
PP-98 Funkwesen können sich die Vertreter der
Verwaltungen der Mitgliedstaaten und die
Vertreter der Sektormitglieder sowie die
Vorsitzenden der Studienkommissionen und der
anderen Gruppen beteiligen; die beratende Gruppe
handelt durch ihren Direktor.
MOD 160C 1) prüft die Prioritäten, Programme, Abläufe,
PP-98 finanziellen Fragen und Strategien, die mit den
Funkversammlungen, den Studienkommissionen ,
anderen Gruppen und der Vorbereitung der
Funkkonferenzen zusammenhängen, sowie alle
besonderen Fragen, die ihr von einer Konferenz
der Union, einer Funkversammlung oder vom Rat
zugewiesen werden;
ADD 160CA 1bis) prüft die Durchführung des operativen
Plans im vorausgegangenen Bezugszeitraum, um
festzustellen, in welchen Bereichen das Büro die
in diesem Plan angegebenen Ziele nicht erreicht
hat oder nicht erreichen konnte, und empfiehlt
dem Direktor die Maßnahmen zu ergreifen, die
notwendig sind, um Abhilfe zu schaffen;
ADD 160I 7) erarbeitet einen für die Funkversammlung
bestimmten Bericht über die Fragen, die ihm gemäß
Nummer 137A dieser Konvention übertragen wurden
und übermittelt ihn an den Direktor zur Vorlage
an die Versammlung.
ARTIKEL 12
Büro für das Funkwesen
MOD 164 a) er koordiniert die vorbereitenden Arbeiten
PP-98 der Studienkommissionen, der anderen
Gruppen und des Büros, teilt den
Mitgliedstaaten und den
Sektorenmitgliedern die Ergebnisse dieser
Arbeiten mit, sammelt ihre Stellungnahmen
dazu und legt der Konferenz einen
zusammenfassenden Bericht vor, der auch
Vorschläge mit Regelungscharakter
enthalten kann;
MOD 165 b) er nimmt kraft seines Amtes an den
Beratungen der Funkkonferenzen, der
Funkversammlung sowie der
Studienkommissionen für das Funkwesen und
anderer Gruppen teil, jedoch nur in
beratender Eigenschaft. Der Direktor
trifft alle für die Vorbereitung der
Funkkonferenzen und der Tagungen des
Sektors für das Funkwesen notwendigen
Maßnahmen, wobei er das Generalsekretariat
nach Nummer 94 dieser Konvention sowie
erforderlichenfalls die anderen Sektoren
der Union befragt und die Richtlinien des
Rates für die Durchführung dieser
Vorbereitung gebührend berücksichtigt;
MOD 169 b) er übermittelt allen Mitgliedstaaten die
Verfahrensregeln des Ausschusses, sammelt
die dazu von den Verwaltungen
eingegangenen Stellungnahmen und legt sie
dem Funkregulierungsausschuss vor;
MOD 170 c) er bearbeitet in Anwendung der
einschlägigen Bestimmungen der
Vollzugsordnung für den Funkdienst, der
regionalen Vereinbarungen und den
zugehörigen Verfahrensregeln die von den
Verwaltungen übermittelten Angaben und
bereitet sie gegebenenfalls zur
Veröffentlichung in geeigneter Form vor;
MOD 175 3) er koordiniert die Arbeiten der
Studienkommissionen für das Funkwesen und anderer
Gruppen und ist für die Organisation dieser
Arbeiten verantwortlich.
MOD 175B 3ter) er ergreift konkrete Maßnahmen, um die
PP-98 Teilnahme der Entwicklungsländer an den Arbeiten
der Studienkommissionen für das Funkwesen und
anderer Gruppen zu erleichtern.
MOD 180 d) er gibt in einem der weltweiten
Funkkonferenz vorgelegten Bericht
Rechenschaft über die Tätigkeit des
Sektors seit der letzten Konferenz; ist
keine weltweite Funkkonferenz geplant, so
wird dem Rat und – zur Information – auch
den Mitgliedstaaten und den
Sektormitgliedern ein Bericht über die
Tätigkeit des Sektors seit der letzten
Konferenz vorgelegt;
MOD 181A f) er erstellt jedes Jahr einen gleitenden
PP-98 operativen Vierjahresplan für das darauf
folgende Jahr und die drei weiteren Jahre,
in dem auch die finanziellen Auswirkungen
der Tätigkeiten, die das Büro zur
Unterstützung des Sektors ausführen muß,
dargestellt werden; dieser operative
Vierjahresplan wird von der beratenden
Gruppe für das Funkwesen nach Artikel 11A
dieser Konvention geprüft und jedes Jahr
vom Rat geprüft und verabschiedet;
PP-98 ARTIKEL 13
Weltweite Versammlung für die Standardisierung
im Fernmeldewesen
ADD 184A 1bis Die weltweite Versammlung für die
Standardisierung im Fernmeldewesen ist befugt,
die für die Abwicklung der Tätigkeiten des
Sektors nach Nummer 145A der Konstitution
geltenden Arbeitsmethoden und –verfahren zu
verabschieden;
MOD 187 a) sie prüft die nach Nummer 194 dieser
PP-98 Konvention erstellten Berichte der
Studienkommissionen und genehmigt, ändert
oder verwirft die in diesen Berichten
enthaltenen Empfehlungsentwürfe, und sie
prüft die nach den Nummern 197H und 197I
dieser Konvention erstellten Berichte der
beratenden Gruppe für die Standardisierung
im Fernmeldewesen;
ADD 191bis f) beschließt gegebenenfalls die
Beibehaltung, die Auflösung oder die
Einsetzung von anderen Gruppen und benennt
deren Vorsitzende und stellvertretende
Vorsitzende;
ADD 191ter g) bestimmt das Mandat der Gruppen aus
Nummer 191bis, diese verabschieden weder
Fragen noch Empfehlungen.
MOD 191B 5 Die weltweite Versammlung für die
PP-98 Standardisierung im Fernmeldewesen wird von einem
von der Regierung des Landes, in dem die Tagung
stattfindet, benannten Vorsitzenden, oder, wenn
die Tagung am Sitz der Union stattfindet, von
einem von der Versammlung selbst gewählten
Vorsitzenden geleitet; der Vorsitzende wird durch
von der Versammlung gewählte stellvertretende
Vorsitzende unterstützt;
ARTIKEL 14A
Beratende Gruppe für die Standardisierung
im Fernmeldewesen
MOD 197A 1 An den Arbeiten der beratenden Gruppe für die
PP-98 Standardisierung im Fernmeldewesen können sich
die Vertreter der Verwaltungen der
Mitgliedstaaten und die Vertreter der
Sektormitglieder sowie die Vorsitzenden der
Studienkommissionen und anderen Gruppen
beteiligen.
ADD 197CA 1bis) prüft die Durchführung des operativen
Plans im vorausgegangenen Bezugszeitraum, um
festzustellen, in welchen Bereichen das Büro die
in diesem Plan angegebenen Ziele nicht erreicht
hat oder nicht erreichen konnte, und empfiehlt
dem Direktor, die zur Abhilfe notwendigen
Maßnahmen zu ergreifen;
ARTIKEL 15
Büro für die Standardisierung im Fernmeldewesen
MOD 200 a) er aktualisiert jedes Jahr im Einvernehmen
PP-98 mit den Vorsitzenden der
Studienkommissionen für die
Standardisierung im Fernmeldewesen und der
anderen Gruppen das von der weltweiten
Versammlung für die Standardisierung im
Fernmeldewesen genehmigte Arbeitsprogramm;
MOD 201 b) er nimmt kraft seines Amtes an den
PP-98 Beratungen der weltweiten Versammlungen
für die Standardisierung im Fernmeldewesen
und der Studienkommissionen und anderen
Gruppen teil, jedoch nur in beratender
Eigenschaft. Der Direktor trifft alle für
die Vorbereitung der Versammlungen und
Tagungen des Sektors für die
Standardisierung im Fernmeldewesen
erforderlichen Maßnahmen, wobei er nach
Nummer 94 dieser Konvention das
Generalsekretariat und erforderlichenfalls
die andern Sektoren der Union befragt und
die Richtlinien des Rates für die
Durchführung dieser Vorbereitung gebührend
berücksichtigt;
MOD 205A g) er erstellt jedes Jahr einen gleitenden
PP-98 operativen Vierjahresplan für das darauf
folgende Jahr und die drei weiteren Jahre,
in dem auch die finanziellen Auswirkungen
der Tätigkeiten, die das Büro zur
Unterstützung des Sektors ausführen muß,
dargestellt werden; dieser operative
Vierjahresplan wird von der beratenden
Gruppe für die Standardisierung im
Fernmeldewesen nach Artikel 14A dieser
Konvention geprüft und jedes Jahr vom Rat
geprüft und verabschiedet;
ARTIKEL 16
Konferenzen für die Entwicklung
des Fernmeldewesens
ADD 207A Die weltweite Konferenz zur Entwicklung des
Fernmeldewesens ist befugt, die Arbeitsmethoden
und –verfahren für die Abwicklung der Tätigkeiten
ihres Sektors gemäß Nummer 145A der Konstitution
festzulegen.
ADD 209A abis) beschließt gegebenenfalls die
Beibehaltung, die Auflösung oder die
Einsetzung von anderen Gruppen und benennt
deren Vorsitzende und stellvertretende
Vorsitzende;
ADD 209B ater) bestimmt das Mandat der Gruppen aus
Nummer 209 A; diese verabschieden weder
Fragen noch Empfehlungen.
MOD 210 b) die regionalen Konferenzen für die
Entwicklung des Fernmeldewesens prüfen die
Fragen und Prioritäten mit Bezug auf die
Entwicklung des Fernmeldewesens unter
Berücksichtigung der Erfordernisse und
Besonderheiten des Fernmeldewesens in der
betroffenen Region; sie dürfen auch den
weltweiten Konferenzen für die Entwicklung
des Fernmeldewesens Empfehlungen vorlegen;
MOD 213A 3 Eine Konferenz für die Entwicklung des
Fernmeldewesens kann spezielle Fragen, die in
ihre Zuständigkeit fallen, der beratenden Gruppe
für die Entwicklung des Fernmeldewesens
übertragen und auf die in Bezug auf diese Fragen
empfohlenen Maßnahmen hinweisen.
ARTIKEL 17A
Beratende Gruppe für die Entwicklung
des Fernmeldewesens
MOD 215C 1 An den Arbeiten der beratenden Gruppe für die
PP-98 Entwicklung des Fernmeldewesens können sich die
Vertreter der Verwaltungen der Mitgliedstaaten
und die Vertreter der Sektormitglieder sowie die
Vorsitzenden und die stellvertretenden
Vorsitzenden der Studienkommissionen und der
anderen Gruppen beteiligen.
ADD 215EA 1bis) prüft die Durchführung des operativen
Plans im vorausgegangenen Bezugszeitraum, um
festzustellen, in welchen Bereichen das Büro die
in diesem Plan angegebenen Zielen nicht erreicht
hat oder nicht erreichen konnte, und empfiehlt
dem Direktor, die zur Abhilfe notwendigen
Maßnahmen zu ergreifen;
ADD 215JA 6bis) erarbeitet einen für die weltweite
Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens
bestimmten Bericht über die Fragen, die ihm gemäß
Nummer 213A dieser Konvention übertragen wurden
und übermittelt ihn an den Direktor zur Vorlage
an die Konferenz .
ARTIKEL 18
Büro für die Entwicklung des Fernmeldewesens
PP-98
MOD 218 a) er nimmt kraft seines Amtes an den
Beratungen der Konferenzen für die
Entwicklung des Fernmeldewesens und der
Studienkommissionen für die Entwicklung
des Fernmeldewesens und der anderen
Gruppen teil, jedoch nur in beratender
Eigenschaft. Der Direktor trifft alle für
die Vorbereitung der Konferenzen und
Tagungen des Sektors für die Entwicklung
des Fernmeldewesens notwendigen Maßnahmen,
wobei er das Generalsekretariat nach
Nummer 94 dieser Konvention sowie
erforderlichenfalls die anderen Sektoren
der Union befragt und die Richtlinien des
Rates für die Durchführung dieser
Vorbereitung gebührend berücksichtigt;
MOD 223A g) er erstellt jedes Jahr einen gleitenden
PP-98 operativen Vierjahresplan für das darauf
folgende Jahr und die drei weiteren Jahre,
in dem auch die finanziellen Auswirkungen
der Tätigkeiten, die das Büro zur
Unterstützung des Sektors ausführen muß,
dargestellt werden; dieser operative
Vierjahresplan wird von der beratenden
Gruppe für das Funkwesen nach Artikel 17A
dieser Konvention geprüft und jedes Jahr
vom Rat geprüft und verabschiedet;
KAPITEL II
D Sonderbestimmungen für
Konferenzen und Versammlungen
ARTIKEL 23
MOD Zulassung zu den Konferenzen der
Regierungsbevollmächtigten
SUP 255
bis
266
(MOD) 267 1 Zu den Konferenzen der
Regierungsbevollmächtigten sind zugelassen:
NOC 268 a) die Delegationen;
ADD 268A b) die gewählten Beamten, in beratender
Eigenschaft;
ADD 268B c) der Funkregulierungsausschuss gemäß
Nummer 141A dieser Konvention, in
beratender Eigenschaft;
MOD 269 d) die Beobachter der nachfolgend genannten
PP-94 Organisationen, Institutionen und
Körperschaften:
(MOD) 269A i) die Organisation der Vereinten
Nationen;
(MOD) 269B ii) die in Artikel 43 der Konstitution
erwähnten regionalen
Fernmeldeorganisationen;
(MOD) 269C iii) die zwischenstaatlichen
Organisationen, die
Satellitensysteme betreiben;
(MOD) 269D iv) die Sonderorganisationen der
Vereinten Nationen sowie die
Internationale
Atomenergie-Organisation;
(MOD) 269E v) die in den Nummern 229 und 231
dieser Konvention erwähnten
Sektormitglieder und die
Organisationen mit internationalem
Charakter, die diese Mitglieder
vertreten.
ADD 269F 2 Das Generalsekretariat und die drei Büros der
Union sind in beratender Eigenschaft bei der
Konferenz vertreten.
ARTIKEL 24
MOD Zulassung zu den Funkkonferenzen
SUP 270
bis
275
(MOD) 276 1 Zu den Funkkonferenzen sind zugelassen:
NOC 277 a) die Delegationen;
(MOD) 278 b) die Beobachter der in den Nummern 269A
bis 269D dieser Konvention genannten
Organisationen;
MOD 279 c) die Beobachter anderer internationaler
Organisationen, die nach den einschlägigen
Bestimmungen aus Kapitel I der
Geschäftsordnung der Konferenzen,
Versammlungen und Tagungen der Union von
den Regierungen eingeladen und von der
Konferenz zugelassen wurden;
NOC 280 d) die Beobachter, welche von dem
PP-98 betreffenden Mitgliedstaat ordnungsgemäß
ermächtigte Sektormitglieder des Sektors
für das Funkwesen vertreten;
SUP 281 e) die Beobachter der Mitgliedstaaten, die
(MOD) 282 ohne Stimmrecht an der regionalen
PP-98 Funkkonferenz einer anderen Region als
derjenigen, der sie angehören, teilnehmen;
(MOD) 282A f) in beratender Eigenschaft die gewählten
Beamten, wenn die Konferenz
Angelegenheiten behandelt, die in ihre
Zuständigkeit fallen, und die Mitglieder
des Funkregulierungsausschusses.
ARTIKEL 25
MOD Zulassung zu den Funkversammlungen, den
weltweiten Versammlungen für die
Standardisierung im Fernmeldewesen und den
Konferenzen für die Entwicklung des
Fernmeldewesens
SUP 283
bis
294
(MOD) 295 1 Zu der Versammlung oder Konferenz sind
zugelassen:
NOC 296 a) die Delegationen;
MOD 297 b) die Beobachter nachfolgend genannter
Organisationen und Institutionen:
SUP 298
ADD 298A i) die in Artikel 43 der Konstitution
erwähnten regionalen
Fernmeldeorganisationen;
ADD 298B ii) die zwischenstaatlichen
Organisationen, die
Satellitensysteme betreiben;
ADD 298C iii) jede andere regionale oder
internationale Organisation, die
sich mit Angelegenheiten befasst,
die für die Versammlung oder die
Konferenz von Interesse sind;
ADD 298D iv) die Organisation der Vereinten
Nationen;
ADD 298E v) die Sonderorganisationen der
Vereinten Nationen und die
Internationale
Atomenergie-Organisation;
ADD 298F c) die Vertreter der betreffenden
Sektormitglieder.
MOD 298G 2 Je nach Bedarf sind die gewählten Beamten, das
Generalsekretariat und die Büros der Union bei
der Versammlung oder der Konferenz in beratender
Eigenschaft vertreten. An den Funkversammlungen
müssen zwei Mitglieder des
Funkregulierungsausschusses, die von diesem zu
benennen sind, in beratender Eigenschaft
teilnehmen.
SUP ARTIKEL 26
SUP ARTIKEL 27
SUP ARTIKEL 28
SUP ARTIKEL 29
SUP ARTIKEL 30
ARTIKEL 31
Vollmachten bei den Konferenzen
MOD 334 5 Die Vollmachten müssen so bald wie möglich beim
PP-98 Sekretariat der Konferenz hinterlegt werden.
Daher sollten die Mitgliedstaaten ihre
Vollmachten vor Beginn der Konferenz dem
Generalsekretariat zuleiten, das sie an das
Konferenzsekretariat weiterleitet, sobald dieses
gebildet ist. Der Ausschuss nach Nummer 68 der
Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen
und Tagungen der Union ist beauftragt, sie zu
prüfen; er legt der Plenarsitzung innerhalb einer
von dieser gesetzten Frist einen Bericht über das
Ergebnis der Prüfung vor. Solange die
Plenarversammlung noch keine Entscheidung
getroffen hat, ist jede Delegation berechtigt,
sich an den Arbeiten zu beteiligen und das
Stimmrecht des betreffenden Staates auszuüben.
ARTIKEL 32
MOD Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen
und Tagungen der Union
MOD 339A 1 Die Geschäftsordnung der Konferenzen,
PP-98 Versammlungen und Tagungen der Union wird von der
Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
angenommen. Die Bestimmungen über das Verfahren
für die Änderung der Geschäftsordnung und über
das Inkrafttreten der Änderungen sind in der
Geschäftsordnung selbst enthalten.
MOD 340 2 Die Geschäftsordnung der Konferenzen,
PP-98 Versammlungen und Tagungen der Union gilt
unbeschadet der in Artikel 55 der Konstitution
und in Artikel 42 dieser Konvention enthaltenen
Bestimmungen über das Änderungsverfahren.
ARTIKEL 33
Finanzen
MOD 476 4 1) Die in den Nummern 259 bis 262A dieser
PP-94 Konvention erwähnten Organisationen sowie andere
PP-98 internationale Organisationen (es sei denn, sie
sind unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit vom Rat
befreit worden) und die Sektormitglieder, die
gemäß den Bestimmungen dieser Konvention an einer
Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, an
einer Konferenz, Versammlung oder einer Tagung
eines Sektors der Union teilnehmen oder einer
weltweiten Konferenz für internationale
Fernmeldedienste, beteiligen sich an den Ausgaben
der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen, an
denen sie teilnehmen, entsprechend den Kosten
dieser Konferenzen und Tagungen und gemäß den
Finanzvorschriften. Die Sektormitglieder
beteiligen sich hingegen nicht in besonderer
Weise an den mit ihrer Teilnahme an einer
Konferenz, Versammlung oder Tagung ihres Sektors
verbundenen Ausgaben, außer im Falle regionaler
Funkkonferenzen.
ARTIKEL 42
Bestimmungen zur Änderung der Konvention
MOD 523 5 Sofern in den vorhergehenden Absätzen dieses
PP-98 Artikels, die maßgebend sind, nichts anderes
bestimmt ist, gilt die Geschäftsordnung der
Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der
Union.
TEIL II. Zeitpunkt des Inkrafttretens
Die in dieser Urkunde niedergelegten Änderungen treten in ihrer Gesamtheit als eine einzige Urkunde zum 1. Januar 2004 zwischen den Mitgliedstaaten in Kraft, die dann Vertragsparteien der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf, 1992) sind und bis zu diesem Zeitpunkt ihre Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde dieser Urkunde bzw. ihre Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
___________________
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Regierungsbevollmächtigten die Urschrift dieser Änderungsurkunde der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf, 1992) in der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kioto,1994) und der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis, 1998) geänderten Form unterzeichnet.
Geschehen zu Marrakesch, den 18. Oktober 2002
____________________________________________________________________
*1) Gemäß der Entschließung Nr. 70 (Rev. Marrakesch, 2002) der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten zur Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern bei den Arbeiten der ITU gelten die Grundsatzdokumente der Union (Konstitution und Konvention) als in einer geschlechtsneutralen Sprache abgefaßt.
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