I
Zu Artikel 1
Art. 1
(1) Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann geführt werden durch:
- Staatsbürgerschaftsurkunden;
- Pässe aller Art oder Ersatzreisedokumente;
- Personalausweise;
- Wehrpässe und Militärausweise;
- amtlich ausgestellte Dokumente, aus denen sich die Staatsangehörigkeit ergibt;
- Seefahrtsbücher und Schifferausweise.
(2) Bei der Vorlage der in Absatz 1 genannten Dokumente wird die Staatsangehörigkeit als verbindlich anerkannt, ohne dass es weiterer Erhebungen
bedarf.
(3) Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann insbesondere erfolgen
durch:
- Kopien der unter Absatz 1 genannten Nachweismittel;
- Führerscheine;
- Geburtsurkunden;
- Firmenausweise;
- Kopien der oben genannten Dokumente;
- Zeugenaussagen;
- eigene Angaben des Betroffenen;
- die Sprache des Betroffenen.
(4) Für den Fall der Glaubhaftmachung gilt die Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.
(5) Die in den Absätzen 1 und 3 angeführten Dokumente genügen auch dann als Nachweis oder Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit, wenn sie ungültig geworden sind.
(6) Nimmt die ersuchende Vertragspartei eine Person wieder zurück, weil nachträglich festgestellt wurde, dass diese Person nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei war, so muss diese alle Dokumente dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retournieren.
II
Zu Artikel 2 Absatz 1
Art. 2
Das Ersuchen um Feststellung der Staatsangehörigkeit muss, abgesehen von den Personaldaten, erforderlichenfalls folgende Angaben enthalten:
- die für die Feststellung der Staatsangehörigkeit notwendigen Informationen;
- Hinweise auf eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person mit deren Einverständnis;
- sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen.
III
Zu Artikel 4 Absatz 1
Art. 3
(1) Der Antrag auf Übernahme muss Angaben über die Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel für den Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses und, soweit möglich, die folgenden weiteren Angaben enthalten:
- die Personalien der zu übergebenden Person (Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Aliasnamen, Beinamen und Pseudonyme, Geburtsdatum und ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte bekannte Wohnorte);
- die Personaldokumente (insbesondere Art, Nummer, Ausstellungsort, datum und behörde, Gültigkeitsdauer);
- Tag, Ort und Art der illegalen Einreise;
- Angaben zum illegalen Aufenthalt;
- Angaben zur Einreise des Betroffenen im Zuge einer Schlepperaktion in den Fällen des Artikels 4 Absatz 2 Ziffern 2 und 3 des Abkommens;
- eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person mit deren Einverständnis;
- sonstige bei der Übergabe erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen und im Falle der Begleitung Angaben zu den Begleitpersonen;
- Sprachkenntnisse der zu übergebenden Person, insbesondere die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers;
- Zeit und Ort der beabsichtigten Übergabe.
(2) Der Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses wird nachgewiesen durch:
- ein gültiges oder ein seit weniger als einem Jahr abgelaufenes Visum oder einen gültigen oder einen seit weniger als einem Jahr abgelaufenen anderen Aufenthaltstitel der ersuchten Vertragspartei;
- einen Einreise- oder Ausreisestempel der ersuchten Vertragspartei, auch wenn sich dieser in einem ge- oder verfälschtem Reisedokument befindet;
- Flugtickets, Bescheinigungen und Rechnungen, die eindeutig den Aufenthalt der Person auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei belegen;
- sonstige Vermerke der ersuchten Vertragspartei in Reisedokumenten, die Hinweise auf den Aufenthalt geben.
Ein in dieser Weise erfolgter Nachweis wird unter den Vertragsparteien als verbindlich anerkannt, ohne dass weitere Erhebungen durchgeführt werden.
(3) Der Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses wird glaubhaft gemacht durch:
- ein seit mehr als einem Jahr abgelaufenes Visum oder einen seit mehr als einem Jahr abgelaufenen anderen Aufenthaltstitel der ersuchten Vertragspartei;
- Fahrkarten und sonstige Belege, die den Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei belegen;
- in einer behördlichen Niederschrift festgehaltene Zeugenaussagen;
- in einer behördlichen Niederschrift festgehaltene Aussagen des Betroffenen.
Eine in dieser Weise erfolgte Glaubhaftmachung gilt zwischen den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.
(4) Die für die Stellung und Erledigung von Anträgen auf Übernahme zuständigen Behörden sind:
- auf österreichischer Seite:
Bundesministerium für Inneres,
Abteilung II/3,
Adresse: A-1014 Wien, Minoritenplatz 9
Tel.Nr.: +43/1/53126/3556
Fax Nr.: +43/1/53126/3136
Email: BMI-II-3@bmi.gv.at
- auf polnischer Seite:
Komendant Glowny Strazy Granicznej (Hauptkommandant des Grenzschutzes)
Adres do korespondencji (Korrespondenzadresse):
Aleje Niepodleglosci 100
02-514 Warszawa
Polska
Fax: +48 22 50 04 777
Tel.: +48 22 50 04 237
BGBl. III – Ausgegeben am 23. Februar 2006 – Nr. 39 3 von 6
www.ris.bka.gv.at
+4822 54 29 313 (Journaldienst nach 16 Uhr)
(5) Für die Stellung und Erledigung von Anträgen können die Vertragsparteien auch einvernehmlich ausgearbeitete Formulare verwenden.
IV
Zu Artikel 6
Art. 4
(1) Die Übergabe von Personen erfolgt an den Grenzübergangsstellen an dem vereinbarten Ort zum vereinbarten Zeitpunkt.
(2) Falls die dreimonatige Frist infolge rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse nicht eingehalten werden kann, unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unter Angabe des beabsichtigten Übergabeortes und des Überstellungstermins die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.
(3) Die erfolgte Übergabe wird in einem Protokoll festgehalten.
V
Zu Artikel 7
Art. 5
Nimmt die ersuchende Vertragspartei auf begründeten Antrag der ersuchten Vertragspartei eine Person wieder zurück, weil nachträglich festgestellt wurde, dass die Übernahmevoraussetzungen nicht vorlagen, so müssen alle Dokumente dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retourniert werden.
VI
Zu den Artikeln 8 und 9
Art. 6
(1) Der Antrag auf Durchbeförderung muss, soweit möglich, die folgenden Angaben enthalten:
- die Personalien der durchzubefördernden Person (insbesondere Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Aliasnamen, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum und ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte bekannte Wohnorte);
- die Personaldokumente (insbesondere Art, Nummer, Ausstellungsort, datum und – behörde, Gültigkeitsdauer);
- die Erklärung, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens erfüllt sind und keine Ablehnungsgründe gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens bekannt sind;
- eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der durchzubefördernden Person mit deren Einverständnis;
- sonstige erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen und im Falle der Begleitung Angaben zu den Begleitpersonen;
- Datum, Zeit und Ort der Durchbeförderung sowie die weitere Reiseroute.
(2) Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt die ersuchende Vertragspartei unter Bestätigung des Datums, der Zeit und des Ortes unverzüglich über die Übernahme der Person zur Durchbeförderung oder über die Ablehnung der Übernahme mit Angabe der Gründe.
(3) Die erfolgte Übergabe bzw. die Überwachung der Zwischenlandung wird in einem Protokoll festgehalten.
(4) Die für die Stellung und Erledigung von Anträgen auf Durchbeförderung zuständigen Behörden sind:
- auf österreichischer Seite:
Bundesministerium für Inneres,
Abteilung II/3,
Adresse: A-1014 Wien, Minoritenplatz 9
Tel.Nr.: +43/1/53126/3556
Fax Nr.: +43/1/53126/3136
Email: BMI-II-3@bmi.gv.at
- auf polnischer Seite:
Komendant Glowny Strazy Granicznej (Hauptkommandant des Grenzschutzes)
Adres do korespondencji (Korrespondenzadresse):
Aleje Niepodleglosci 100
02-514 Warszawa
Polska
Fax: +48 22 50 04 777
Tel.: +48 22 50 04 237
(5) Für die Stellung und Erledigung von Anträgen können die Vertragsparteien auch einvernehmlich ausgearbeitete Formulare verwenden.
(6) Über allfällige Änderungen der für die Durchführung des Abkommens und des Protokolls zuständigen Organe werden sich die Vertragsparteien auf diplomatischem Weg informieren.
VII
Zu Artikel 10
Art. 7
Die Begleichung der Sammelrechnung erfolgt auf das Konto
- in der Republik Polen des Minsteriums für Inneres und Verwaltung
- in der Republik Österreich des Bundesministeriums für Inneres innerhalb von sechzig Tagen ab Erhalt der Rechnung.
VIII
Expertengespräche
Art. 8
Zwischen Experten der beiden Vertragsparteien werden nach Bedarf Gespräche, über die Anwendung des Abkommens und dieses Protokolls abgehalten werden. Zeit und Ort solcher Gespräche werden jeweils einvernehmlich festgelegt.
IX
Schlussbestimmung
Art. 9
Das vorliegende Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und gleichzeitig mit dem Abkommen auch außer Kraft. Geschehen zu Wien, am 10. Juni 2002 in zwei Urschriften in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.