(1) Die Übergabe von Personen erfolgt an den Grenzübergangsstellen an dem vereinbarten Ort zum vereinbarten Zeitpunkt.
(2) Falls die dreimonatige Frist infolge rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse nicht eingehalten werden kann, unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unter Angabe des beabsichtigten Übergabeortes und des Überstellungstermins die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.
(3) Die erfolgte Übergabe wird in einem Protokoll festgehalten.
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