(1) Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann geführt werden durch:
- Staatsbürgerschaftsurkunden;
- Pässe aller Art oder Ersatzreisedokumente;
- Personalausweise;
- Wehrpässe und Militärausweise;
- amtlich ausgestellte Dokumente, aus denen sich die Staatsangehörigkeit ergibt;
- Seefahrtsbücher und Schifferausweise.
(2) Bei der Vorlage der in Absatz 1 genannten Dokumente wird die Staatsangehörigkeit als verbindlich anerkannt, ohne dass es weiterer Erhebungen
bedarf.
(3) Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann insbesondere erfolgen
durch:
- Kopien der unter Absatz 1 genannten Nachweismittel;
- Führerscheine;
- Geburtsurkunden;
- Firmenausweise;
- Kopien der oben genannten Dokumente;
- Zeugenaussagen;
- eigene Angaben des Betroffenen;
- die Sprache des Betroffenen.
(4) Für den Fall der Glaubhaftmachung gilt die Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.
(5) Die in den Absätzen 1 und 3 angeführten Dokumente genügen auch dann als Nachweis oder Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit, wenn sie ungültig geworden sind.
(6) Nimmt die ersuchende Vertragspartei eine Person wieder zurück, weil nachträglich festgestellt wurde, dass diese Person nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei war, so muss diese alle Dokumente dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retournieren.
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