(1) Der Antrag auf Durchbeförderung muss, soweit möglich, die folgenden Angaben enthalten:
- die Personalien der durchzubefördernden Person (insbesondere Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Aliasnamen, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum und ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte bekannte Wohnorte);
- die Personaldokumente (insbesondere Art, Nummer, Ausstellungsort, datum und – behörde, Gültigkeitsdauer);
- die Erklärung, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens erfüllt sind und keine Ablehnungsgründe gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens bekannt sind;
- eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der durchzubefördernden Person mit deren Einverständnis;
- sonstige erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen und im Falle der Begleitung Angaben zu den Begleitpersonen;
- Datum, Zeit und Ort der Durchbeförderung sowie die weitere Reiseroute.
(2) Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt die ersuchende Vertragspartei unter Bestätigung des Datums, der Zeit und des Ortes unverzüglich über die Übernahme der Person zur Durchbeförderung oder über die Ablehnung der Übernahme mit Angabe der Gründe.
(3) Die erfolgte Übergabe bzw. die Überwachung der Zwischenlandung wird in einem Protokoll festgehalten.
(4) Die für die Stellung und Erledigung von Anträgen auf Durchbeförderung zuständigen Behörden sind:
- auf österreichischer Seite:
Bundesministerium für Inneres,
Abteilung II/3,
Adresse: A-1014 Wien, Minoritenplatz 9
Tel.Nr.: +43/1/53126/3556
Fax Nr.: +43/1/53126/3136
Email: BMI-II-3@bmi.gv.at
- auf polnischer Seite:
Komendant Glowny Strazy Granicznej (Hauptkommandant des Grenzschutzes)
Adres do korespondencji (Korrespondenzadresse):
Aleje Niepodleglosci 100
02-514 Warszawa
Polska
Fax: +48 22 50 04 777
Tel.: +48 22 50 04 237
(5) Für die Stellung und Erledigung von Anträgen können die Vertragsparteien auch einvernehmlich ausgearbeitete Formulare verwenden.
(6) Über allfällige Änderungen der für die Durchführung des Abkommens und des Protokolls zuständigen Organe werden sich die Vertragsparteien auf diplomatischem Weg informieren.
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