Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Artikel 3 des Europäischen Währungsabkommens wird abgeändert und erhält folgende Fassung:
„Artikel 3
KAPITAL DES FONDS
Art. 1
Das Kapital des Fonds besteht aus
a) folgenden Beträgen, die gemäß den Bestimmungen des § 12 A der Anlage B zum Abkommen über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion von der Europäischen Zahlungsunion an den Fonds übertragen werden:
1. einen Betrag von 113,037.00 Rechnungseinheiten im Sinne des Artikels 24,
2. einen Betrag im Gegenwert von 123,538.000 US-Dollar, der sich zusammensetzt aus:
A. dem zusätzlichen Betrag in Rechnungseinheiten der dem etwaigen Gesamtbetrag in US-Dollar entspricht, der der Europäischen Zahlungsunion von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika seit dem 5. August 1955 zur Verfügung gestellt wurde (nachstehend der „zusätzliche Betrag“ genannt); und
B. einem Restbetrag in US-Dollar des von dieser Regierung bindend zugesagten Betrages; und
3. Forderungen gegen Norwegen und die Türkei in Höhe von 10,000.000 bzw. 25,000.000 Rechnungseinheiten;
b) Beiträgen der Vertragsparteien im Gesamtbetrage von 328,425.000 Rechnungseinheiten. Die Höhe dieser Beiträge ist aus Tabelle A zu ersehen.
TABELLE A
Art. 1
Vertragsparteien | Höhe der Beiträge (in Rechnungs-einheiten) |
Belgien-Luxemburg ............................................... | 30,000.000 |
Dänemark ............................................................... | 15,000.000 |
Deutschland ............................................................ | 42,000.000 |
Frankreich .............................................................. | 42,000.000 |
Griechenland .......................................................... | 2,850.000 |
Island ...................................................................... | 1,000.000 |
Italien ...................................................................... | 15,000.000 |
Niederlande ............................................................ | 30,000.000 |
Norwegen ............................................................... | 15,000.000 |
Österreich ............................................................... | 5,000.000 |
Portugal .................................................................. | 5,000.000 |
Schweden ................................................................ | 15,000.000 |
Schweiz ................................................................... | 21,000.000 |
Türkei ...................................................................... | 3,000.000 |
Vereinigtes Königreich ........................................... | 86,575.000 |
Insgesamt .... | 328,425.000 |
Artikel 2
Art. 2
a) Artikel 4, Absatz (a) des Europäischen Währungsabkommens wird abgeändert und erhält folgende Fassung:
„Artikel 4
EINZAHLUNG DES KAPITALS
Art. 2
a) Der im vorangehenden Artikel genannte Betrag von 113,037.000 Rechnungseinheiten und der zusätzliche Betrag werden auf dem Fonds in Gold, in US-Dollar oder in konvertierbaren Währungen dritter, nicht zu den Vertragsparteien des Abkommens über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion gehörenden Ländern übertragen, sobald das vorliegende Abkommen in Kraft tritt.“
b) Artikel 4, Absatz (c) des Europäischen Währungsabkommens wird abgeändert und erhält folgende Fassung:
„c) Der im vorangehenden Artikel unter Absatz (a) 2) genannte zusätzliche Betrag und der Restbetrag des von den Vereinigten Staaten von Amerika bindend zugesagten Betrages werden gemäß den Beschlüssen der Organisation dem Fonds insoweit zur Verfügung gestellt, als es notwendig ist, die liquiden Vermögenswerte des Fonds auf einem Stand zu halten, der dem Fonds jederzeit die Erfüllung seiner Verpflichtungen ermöglicht, vorausgesetzt daß,
1. die Vertragsparteien auf ihre Beiträge einen Gesamtbetrag von 148,037.000 Rechnungseinheiten an den Fonds gezahlt haben, und daß
2. zum gleichen Zeitpunkte zu dem ein Teilbetrag des zusätzlichen Betrages oder des genannten Restbetrages dem Fonds zur Verfügung gestellt wird, die Vertragsparteien eine gleich große Zahlung auf ihre Beiträge leisten; und daß
3. der zusätzliche Betrag vor dem genannten Restbetrag oder einem Teil desselben dem Fonds zur Verfügung gestellt wird.“
Artikel 3
Art. 3
Artikel 5 Absatz (d) des Europäischen Währungsabkommens wird abgeändert und erhält folgende Fassung:
„(d) Die auf Grund des vorangehenden Absatzes gesperrten Beträge dürften für die Zwecke des Abkommens nicht vor dessen Beendigung verwendet werden. Sollten jedoch die Vertragsparteien wieder aufgefordert werden, Zahlungen auf ihre Beiträge zu leisten, dann sind diese Beiträge in der gleichen Höhe, in der Zahlungen geleistet werden, dem Fonds erneut zur Verfügung zu stellen. Solange nicht alle gesperrten Beträge dem Fonds erneut zur Verfügung gestellt worden sind, kann kein weiterer Teilbetrag des in Artikel 3 Absatz (a) 2) genannten zusätzlichen Betrages oder des Restbetrages des von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bindend zugesagten Betrages dem Fonds zur Verfügung gestellt werden.“
Artikel 4
Art. 4
1. Die Artikel 1 bis 3 dieses Zusatzprotokolls sind Bestandteile des Europäischen Währungsabkommens.
2. Dieses Zusatzprotokoll ist zu ratifizieren, Es tritt zu demselben Zeitpunkt wie das Europäische Währungsabkommen in Kraft oder, wenn dieses Zusatzprotokoll zu diesem Zeitpunkt noch nicht von allen Signataren ratifiziert ist, nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch alle Signatare.
3. Dieses Zusatzprotokoll bleibt bis zur Beendigung des Europäischen Währungsabkommens in Kraft, wobei die Artikel 30, 31, 32 und 33 des Abkommens für dieses Zusatzprotokoll ebenso wie für das Abkommen gelten.
Artikel 5
Art. 5
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2 werden die Vertragsparteien dieses Zusatzprotokolls seine Bestimmungen mit Wirkung vom Tage der Beendigung des Abkommens über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion anwenden;
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Vertreter auf Grund gehöriger Vollmachten dieses Zusatzprotokoll mit ihren Unterschriften versehen.
GEGEBEN zu Paris am 27. Juni 1958 in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise authentisch sind, in einem einzigen Exemplar, das beim Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit hinterlegt bleibt, der allen Signataren dieses Zusatzprotokolls beglaubigte Abschriften zustellen wird.