a) Artikel 4, Absatz (a) des Europäischen Währungsabkommens wird abgeändert und erhält folgende Fassung:
a) Der im vorangehenden Artikel genannte Betrag von 113,037.000 Rechnungseinheiten und der zusätzliche Betrag werden auf dem Fonds in Gold, in US-Dollar oder in konvertierbaren Währungen dritter, nicht zu den Vertragsparteien des Abkommens über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion gehörenden Ländern übertragen, sobald das vorliegende Abkommen in Kraft tritt.“
b) Artikel 4, Absatz (c) des Europäischen Währungsabkommens wird abgeändert und erhält folgende Fassung:
„c) Der im vorangehenden Artikel unter Absatz (a) 2) genannte zusätzliche Betrag und der Restbetrag des von den Vereinigten Staaten von Amerika bindend zugesagten Betrages werden gemäß den Beschlüssen der Organisation dem Fonds insoweit zur Verfügung gestellt, als es notwendig ist, die liquiden Vermögenswerte des Fonds auf einem Stand zu halten, der dem Fonds jederzeit die Erfüllung seiner Verpflichtungen ermöglicht, vorausgesetzt daß,
1. die Vertragsparteien auf ihre Beiträge einen Gesamtbetrag von 148,037.000 Rechnungseinheiten an den Fonds gezahlt haben, und daß
2. zum gleichen Zeitpunkte zu dem ein Teilbetrag des zusätzlichen Betrages oder des genannten Restbetrages dem Fonds zur Verfügung gestellt wird, die Vertragsparteien eine gleich große Zahlung auf ihre Beiträge leisten; und daß
3. der zusätzliche Betrag vor dem genannten Restbetrag oder einem Teil desselben dem Fonds zur Verfügung gestellt wird.“
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