BundesrechtInternationale VerträgeEuropäisches Währungsabkommen - Zusatzprotokoll Nr. 2 - AbänderungArt. 3

Art. 3

In Kraft seit 06. April 1960
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Artikel 5 Absatz (d) des Europäischen Währungsabkommens wird abgeändert und erhält folgende Fassung:

„(d) Die auf Grund des vorangehenden Absatzes gesperrten Beträge dürften für die Zwecke des Abkommens nicht vor dessen Beendigung verwendet werden. Sollten jedoch die Vertragsparteien wieder aufgefordert werden, Zahlungen auf ihre Beiträge zu leisten, dann sind diese Beiträge in der gleichen Höhe, in der Zahlungen geleistet werden, dem Fonds erneut zur Verfügung zu stellen. Solange nicht alle gesperrten Beträge dem Fonds erneut zur Verfügung gestellt worden sind, kann kein weiterer Teilbetrag des in Artikel 3 Absatz (a) 2) genannten zusätzlichen Betrages oder des Restbetrages des von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bindend zugesagten Betrages dem Fonds zur Verfügung gestellt werden.“

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