BundesrechtInternationale VerträgeEuropäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 9

Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 9

In Kraft seit 04. Oktober 1957
Up-to-date

Art. 1

04.10.1957

Artikel 1

Artikel 19 Absatz b des Abkommens erhält folgende Fassung:

„b) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze c und d dieses Artikels und des Artikels 35septies werden Entscheidungen des Rates auf Grund dieses Abkommens im gegenseitigen Einvernehmen aller Vertragsparteien gefaßt, mit Ausnahme derjenigen, die abwesend sind oder sich der Stimme enthalten, jedoch mit der Maßgabe, daß:

1. die Zustimmung einer Vertragspartei nicht erforderlich ist,

wenn der Beschluß dahin geht, ihr gegenüber die Anwendung dieses Abkommens gemäß Artikel 33 zu suspendieren, oder in der Zeit gefaßt wird, in der ihr gegenüber die Anwendung dieses Abkommens suspendiert ist; und

2. ein Land, für das dieses Abkommen geendigt hat, an

Beschlüssen auf Grund von § 6 der Anlage B dieses Abkommens mitwirkt, sofern es von diesen Beschlüssen betroffen wird.“

Art. 2

04.10.1957

Artikel 2

Artikel 20 Absatz a des Abkommens erhält folgende Fassung:

„a) Das Direktorium besteht aus höchstens sieben Mitgliedern, die der Rat aus einem Kreis von Personen ernennt, die von den Vertragsparteien vorgeschlagen werden. Endigt dieses Abkommen für eine Vertragspartei gemäß Artikel 34 oder 35septies, so scheidet das auf Vorschlag dieser Vertragspartei ernannte Mitglied aus dem Direktorium aus. Sofern die Organisation nichts anderes bestimmt, darf ein Mitglied, das auf Vorschlag einer Vertragspartei ernannt ist, gegenüber welcher die Anwendung dieses Abkommens auf Grund des Artikels 33 suspendiert ist, während der Dauer der Suspension an den Sitzungen des Direktoriums nicht teilnehmen. Sofern der Rat nichts anderes bestimmt, ist die Amtszeit der Mitglieder des Direktoriums ein Jahr; sie können wieder ernannt werden.“

Art. 3

04.10.1957

Artikel 3

Nach Artikel 35sexies wird ein neuer Artikel 35septies in das Abkommen eingefügt, der folgende Fassung erhält:

„Artikel 35septies

WEITERE VERLÄNGERUNG DER ANWENDUNG DES ARTIKELS 11

a) Spätestens am 31. März 1958 wird die Organisation eine eingehende Untersuchung über die Durchführung dieses Abkommens vornehmen, um in Beratung mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu entscheiden, unter welchen Bedingungen Artikel 11 dieses Abkommens vom 1. Juli 1958 an weiter in Kraft bleiben soll.

b) Wirkt eine Vertragspartei an der in Absatz a dieses Artikels vorgesehenen Entscheidung nicht mit, so endigt dieses Abkommen für sie am 30. Juni 1958; in diesem Falle findet Artikel 34 Absatz e auf diese Vertragspartei Anwendung.

c) Für die Anderen Vertragsparteien bleibt Artikel 11 zu den von ihnen festgesetzten Bedingungen in Kraft, sofern sich nicht aus den Bestimmungen des Artikels 36 Absatz b etwas anderes ergibt.“

Art. 4

04.10.1957

Artikel 4

§ 1 der Anlage B erhält folgende Fassung:

„§ 1. Endigt dieses Abkommen für eine Vertragspartei auf Grund des Artikel 34 oder 35septies dieses Abkommens, so werden die Rechte und Pflichten dieser Vertragspartei nach folgenden Vorschriften bestimmt, jedoch vorbehaltlich von Beschlüssen, welche die Organisation im Einvernehmen mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die in besonderen Fällen gemäß Artikel 10bis oder 13 dieses Abkommens gewährten Kredite faßt.“

Art. 5

04.10.1957

Artikel 5

1. Die Artikel 1 bis 4 dieses Zusatzprotokolls sind Bestandteile des Abkommens.

2. Dieses Zusatzprotokoll wird ratifiziert. Es tritt zu demselben Zeitpunkt wie das Abkommen in Kraft oder, wenn das Zusatzprotokoll zu diesem Zeitpunkt noch nicht von allen Signatarstaaten ratifiziert ist, nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch alle Signatarstaaten.

3. Dieses Zusatzprotokoll bleibt bis zur Beendigung des Abkommens in Kraft; die Bestimmungen der Artikel 34, 35septies und 36 des Abkommens gelten für dieses Zusatzprotokoll ebenso wie für das Abkommen.

Art. 6

04.10.1957

Artikel 6

Unbeschadet der Bestimmung des Artikels 5 Absatz 2 werden die Parteien dieses Zusatzprotokolls seine Bestimmungen mit Wirkung von der am 1. Juli 1957 beginnenden Rechnungsperiode an anwenden.

URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter dieses Zusatzprotokoll mit ihren Unterschriften versehen.

GEGEBEN zu Paris am 28. Juni 1957 in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise authentisch sind, in einem einzigen Exemplar, das beim Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit hinterlegt bleibt, der allen Signatarstaaten beglaubigte Abschriften dieses Zusatzprotokolls zustellen wird.

Da die Republik Irland dem Sterlinggebiet angehört, erfordern die Bestimmungen dieses Zusatzprotokolls ihrerseits keine besonderen Maßnahmen und dieses Zusatzprotokoll wird im Namen der Republik Irland mit der Maßgabe unterzeichnet, daß die Wirksamkeit des Zusatzprotokolls die bestehenden Abmachungen über den Zahlungsverkehr zwischen ihr und den anderen Vertragsparteien nicht ändern wird.