04.10.1957
Artikel 5
1. Die Artikel 1 bis 4 dieses Zusatzprotokolls sind Bestandteile des Abkommens.
2. Dieses Zusatzprotokoll wird ratifiziert. Es tritt zu demselben Zeitpunkt wie das Abkommen in Kraft oder, wenn das Zusatzprotokoll zu diesem Zeitpunkt noch nicht von allen Signatarstaaten ratifiziert ist, nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch alle Signatarstaaten.
3. Dieses Zusatzprotokoll bleibt bis zur Beendigung des Abkommens in Kraft; die Bestimmungen der Artikel 34, 35septies und 36 des Abkommens gelten für dieses Zusatzprotokoll ebenso wie für das Abkommen.
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