BundesrechtInternationale VerträgeEuropäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 9Art. 1

Art. 1

In Kraft seit 04. Oktober 1957
Up-to-date

04.10.1957

Artikel 1

Artikel 19 Absatz b des Abkommens erhält folgende Fassung:

„b) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze c und d dieses Artikels und des Artikels 35septies werden Entscheidungen des Rates auf Grund dieses Abkommens im gegenseitigen Einvernehmen aller Vertragsparteien gefaßt, mit Ausnahme derjenigen, die abwesend sind oder sich der Stimme enthalten, jedoch mit der Maßgabe, daß:

1. die Zustimmung einer Vertragspartei nicht erforderlich ist,

wenn der Beschluß dahin geht, ihr gegenüber die Anwendung dieses Abkommens gemäß Artikel 33 zu suspendieren, oder in der Zeit gefaßt wird, in der ihr gegenüber die Anwendung dieses Abkommens suspendiert ist; und

2. ein Land, für das dieses Abkommen geendigt hat, an

Beschlüssen auf Grund von § 6 der Anlage B dieses Abkommens mitwirkt, sofern es von diesen Beschlüssen betroffen wird.“

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