04.10.1957
Artikel 3
Nach Artikel 35sexies wird ein neuer Artikel 35septies in das Abkommen eingefügt, der folgende Fassung erhält:
„Artikel 35septies
WEITERE VERLÄNGERUNG DER ANWENDUNG DES ARTIKELS 11
a) Spätestens am 31. März 1958 wird die Organisation eine eingehende Untersuchung über die Durchführung dieses Abkommens vornehmen, um in Beratung mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu entscheiden, unter welchen Bedingungen Artikel 11 dieses Abkommens vom 1. Juli 1958 an weiter in Kraft bleiben soll.
b) Wirkt eine Vertragspartei an der in Absatz a dieses Artikels vorgesehenen Entscheidung nicht mit, so endigt dieses Abkommen für sie am 30. Juni 1958; in diesem Falle findet Artikel 34 Absatz e auf diese Vertragspartei Anwendung.
c) Für die Anderen Vertragsparteien bleibt Artikel 11 zu den von ihnen festgesetzten Bedingungen in Kraft, sofern sich nicht aus den Bestimmungen des Artikels 36 Absatz b etwas anderes ergibt.“
Keine Verweise gefunden
Rückverweise