BundesrechtInternationale VerträgeEuropäische Zahlungsunion - Protokoll

Europäische Zahlungsunion - Protokoll

In Kraft seit 23. April 1957
Up-to-date

§ 1

Vorbehaltlich den Bestimmungen des § 3 sollen die Parteien dieses Protokolls das Abkommen vorläufig so anwenden, als ob das Abkommen seit dem 1. Juli 1950 wirksam gewesen wäre.

§ 2

Vorbehaltlich den Bestimmungen des § 3 tritt dieses Protokoll mit dem heutigen Tage in Kraft; es bleibt so lange in Geltung, bis das Abkommen in Kraft tritt. Die Bestimmungen der Artikel 34, 35 und 36 des Abkommens gelten für dieses Protokoll in derselben Weise wie für das Abkommen.

§ 3

Erklärt eine Partei diese Protokolls bei seiner Unterzeichnung, daß das Abkommen für diese Partei nur unter der Bedingung angewendet werden kann, das es gemäß den Bestimmungen ihrer Verfassung ratifiziert wird.

1. so tritt dieses Protokoll in bezug auf diese Partei zum Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde gemäß den Bestimmungen des Artikels 31 des Abkommens in Kraft; und

2. das Abkommen wird dann in bezug auf diese Partei vorläufig

so angewendet, als wäre es am 1. Juli 1950 wirksam geworden. Erklärt diese Partei jedoch bei Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde gegenüber der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (im folgenden „Organisation“ genannt), das dies nicht möglich ist, so wird das Abkommen so angewendet, als wäre es zu Beginn der Abrechnungsperiode in Kraft getreten, in welcher die Ratifikationsurkunde abgegeben wird.

§ 4

Jedes Mitglied der Organisation, das gemäß den Bestimmungen des Artikels 32 des Abkommens diesem beitritt, bevor es in Kraft ist, kann diesem Protokoll beitreten, wobei die Bedingungen dieses Beitritts und der Zeitpunkt, zu dem er wirksam wird, von der Organisation zu bestimmen sind.

§ 5

a) Ist eine Partei diese Protokolls nicht in der Lage, das Abkommen zu ratifizieren, und hat sie dies der Organisation gemäß Artikel 31 Absatz d des Abkommens angezeigt, so kann sie von diesem Protokoll zurücktreten, indem sie ihre Rücktrittsabsicht dem Generalsekretär der Organisation (im folgenden „Generalsekretär“ genannt) schriftlich mitteilt.

b) Mit Ablauf der ersten Abrechnungsperiode nach dem Zeitpunkt dieser Mitteilung oder zu einem darin bezeichneten späteren Zeitpunkt hört die Partei, die die Mitteilung abgegeben hat, auf, Partei dieses Protokolls zu sein.

c) Der Generalsekretär wird im Sinne des Artikels 18 des Abkommens von jeder auf Grund dieses Paragraphen abgegebenen Mitteilung alle Parteien dieses Protokolls sowie den Agenten unverzüglich unterreichten.

§ 6

Sofern die Organisation nichts anderes bestimmt, tritt dieses Protokoll außer Kraft, wenn sich der Gesamtbetrag der Quoten der Parteien auf weniger als 50 v.H. der Summe der in Artikel 11 des Abkommens ursprünglich festgesetzten Quoten beläuft.

§ 7

Kommen die Bestimmungen der §§ 5 oder 6 dieses Protokolls in Anwendung,

1. so werden die Operationen für die Abrechnungsperiode, mit deren Ablauf dieses Protokoll für eine Partei oder für die Parteien dieses Protokolls endet, gleichwohl noch durchgeführt; und

2. die Rechts und Pflichten der in Betracht kommenden Partei oder Parteien, je nach Sachlage, nach den Vorschriften des Abschnitts I beziehungsweise Abschnitts II der Anlage B des Abkommens bestimmt.

URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter diese Protokoll mit ihren Unterschriften versehen.

GEGEBEN zu Paris am 19. September 1950, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise authentisch sind, in einem einzigen Exemplar, das beim Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit hinterlegt bleibt, der allen Signatarstaaten dieses Protokolls beglaubigte Abschriften zustellen wird.