a) Ist eine Partei diese Protokolls nicht in der Lage, das Abkommen zu ratifizieren, und hat sie dies der Organisation gemäß Artikel 31 Absatz d des Abkommens angezeigt, so kann sie von diesem Protokoll zurücktreten, indem sie ihre Rücktrittsabsicht dem Generalsekretär der Organisation (im folgenden „Generalsekretär“ genannt) schriftlich mitteilt.
b) Mit Ablauf der ersten Abrechnungsperiode nach dem Zeitpunkt dieser Mitteilung oder zu einem darin bezeichneten späteren Zeitpunkt hört die Partei, die die Mitteilung abgegeben hat, auf, Partei dieses Protokolls zu sein.
c) Der Generalsekretär wird im Sinne des Artikels 18 des Abkommens von jeder auf Grund dieses Paragraphen abgegebenen Mitteilung alle Parteien dieses Protokolls sowie den Agenten unverzüglich unterreichten.
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