BundesrechtInternationale VerträgeEuropäische Zahlungsunion - Protokoll§ 6

§ 6

In Kraft seit 23. April 1957
Up-to-date

Sofern die Organisation nichts anderes bestimmt, tritt dieses Protokoll außer Kraft, wenn sich der Gesamtbetrag der Quoten der Parteien auf weniger als 50 v.H. der Summe der in Artikel 11 des Abkommens ursprünglich festgesetzten Quoten beläuft.

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