Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Mexiko)
PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH
Art. 2UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN
Art. 3ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Art. 4ANSÄSSIGE PERSON
Art. 5BETRIEBSTÄTTE
Art. 6EINKÜNFTE AUS UNBEWEGLICHEM VERMÖGEN
Art. 7UNTERNEHMENSGEWINNE
Art. 8SEESCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT
Art. 9VERBUNDENE UNTERNEHMEN
Art. 10Artikel 10
Art. 11ZINSEN
Art. 12LIZENZGEBÜHREN
Art. 13GEWINNE AUS DER VERÄUSSERUNG VON VERMÖGEN
Art. 14EINKÜNFTE AUS UNSELBSTÄNDIGER ARBEIT
Art. 15AUFSICHTSRATS- UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN
Art. 16KÜNSTLER UND SPORTLER
Art. 17Artikel 17
Art. 18ÖFFENTLICHER DIENST
Art. 19STUDENTEN
Art. 20ANDERE EINKÜNFTE
Art. 21VERMÖGEN
Art. 22VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG
Art. 23GLEICHBEHANDLUNG
Art. 24VERSTÄNDIGUNGSVERFAHREN
Art. 25Art. 26
Artikel 26
Art. 27RECHTSHILFE BEI DER EINBRINGUNG
Art. 28IN-KRAFT-TRETEN
Art. 29KÜNDIGUNG
Vorwort
Artikel 1
Art. 1 PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Artikel 2
Art. 2 UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die von einem Vertragsstaat erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
(a) in Mexiko:
(i) die Einkommensteuer (el impuesto sobre la renta);
(ii) die Aktivensteuer (el impuesto al activo);
(im Folgenden als „mexikanische Steuer“ bezeichnet);
(b) in Österreich:
(i) die Einkommensteuer;
(ii) die Körperschaftsteuer;
(im Folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet).
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Artikel 3
Art. 3 ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeutet der Ausdruck „Mexiko“ die Vereinigten Mexikanischen Staaten; im geografischen Sinn umfasst er das Gebiet der Vereinigten Mexikanischen Staaten sowie die integrierenden Bestandteile der Föderation, die Inseln, einschließlich der Riffe und Sandbänke in den angrenzenden Gewässern, die Inseln Guadalupe und Revillagigedo, den Festlandsockel, den Meeresgrund und den Meeresuntergrund der Inseln, Sandbänke und Riffe, die maritimen Hoheitsgewässer und die Inlandsgewässer und darüber hinaus die Gebiete, über die Mexiko in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte zum Zwecke der Erforschung und Ausbeutung von Bodenschätzen des Meeresgrundes, Meeresuntergrundes und der darüber liegenden Gewässer ausüben darf, sowie den zum Staatsgebiet gehörenden Luftraum in dem Ausmaß und unter den Bedingungen, die das Völkerrecht vorsieht.
b) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;
c) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach Zusammenhang, Mexiko oder Österreich;
d) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
f) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
g) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem in einem Vertragsstaat ansässigen Unternehmen betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
h) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige“:
(i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;
(ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere
Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
i) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“:
(i) in Mexiko: das Bundesministerium für Finanzen und Öffentliches Kreditwesen;
(ii) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder seinen
bevollmächtigten Vertreter;
j) bezieht sich der Ausdruck „Unternehmen“ auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
k) schließt der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
Artikel 4
Art. 4 ANSÄSSIGE PERSON
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) in allen anderen Fällen werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so werden sich die zuständigen Behörden bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu lösen und zu regeln, wie das Abkommen auf eine solche Person anzuwenden ist. Wird keine Einigung erzielt, so findet das Abkommen mit Ausnahme des Artikels „Informationsaustausch“ auf diese Person keine Anwendung.
Artikel 5
Art. 5 BETRIEBSTÄTTE
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte und
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
(3) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst auch
a) eine Bauausführung, eine Montage oder eine damit im Zusammenhang stehende Überwachungstätigkeit, jedoch nur dann, wenn eine solche Bauausführung, Montage oder Tätigkeit die Dauer von sechs Monaten überschreitet;
b) Dienstleistungen, einschließlich Beratungsleistungen oder Management, die durch eine natürliche Person eines Vertragsstaats oder durch deren Dienstnehmer oder anderes Personal erbracht werden, jedoch nur dann, wenn diese Tätigkeiten im Gebiet des anderen Vertragsstaats insgesamt länger als sechs Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten dauern.
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 7 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.
(6) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels wird ein Versicherungsunternehmen eines Vertragsstaats, außer in Bezug auf Rückversicherung, so behandelt, als habe es eine Betriebstätte im anderen Vertragsstaat, wenn es auf dem Gebiet des anderen Staates Prämien einhebt oder durch eine Person, mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 7, in diesem Staat gelegene Risken versichert.
(7) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln und hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen mit dem Unternehmen keine Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, denen unabhängige Vertreter im Allgemeinen zustimmen.
(8) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.
Artikel 6
Art. 6 EINKÜNFTE AUS UNBEWEGLICHEM VERMÖGEN
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.
Artikel 7
Art. 7 UNTERNEHMENSGEWINNE
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt oder übte seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt oder übte das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.
(2) Übt oder übte ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Geschäftstätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. Beträge (ausgenommen solche zum Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen), die von der Betriebstätte an den Hauptsitz oder an eine andere Geschäftsstelle des Unternehmens in Form von Lizenzgebühren, Entgelten oder anderen ähnlichen Zahlungen für die Benutzung von Patenten oder anderen Rechten, in Form von Provisionen für die Erbringung bestimmter Leistungen oder für die Leitung oder, ausgenommen bei Bankunternehmen, in Form von Zinsen für Darlehen, die der Betriebstätte gewährt wurden, gezahlt werden, sind jedoch nicht zum Abzug zugelassen. Dementsprechend sind Beträge (ausgenommen solche zum Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen), die von der Betriebstätte dem Hauptsitz oder einer anderen Geschäftsstelle des Unternehmens in Form von Lizenzgebühren, Entgelten oder anderen ähnlichen Zahlungen für die Benutzung von Patenten oder anderen Rechten, in Form von Provisionen für die Erbringung bestimmter Leistungen oder für die Leitung oder, ausgenommen bei Bankunternehmen, in Form von Zinsen für Darlehen, die dem Hauptsitz oder einer anderen Geschäftsstelle des Unternehmens gewährt wurden, in Rechnung gestellt werden, bei der Ermittlung der Gewinne dieser Betriebstätte nicht zu berücksichtigen.
(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
(8) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Gewinne“ umfasst auch Gewinne eines Gesellschafters aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft und im Fall Österreichs auch aus der Beteiligung an einer stillen Gesellschaft des österreichischen Rechts.
Artikel 8
Art. 8 SEESCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr bezieht, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Gewinne umfassen keine Gewinne aus der Bereitstellung von Unterkunfts- oder Transportmöglichkeiten, ausgenommen jene aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr.
(3) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Artikel 9
Art. 9 VERBUNDENE UNTERNEHMEN
(1) Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat nach Artikel 24 Absatz 2 eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor, sofern er der vom erstgenannten Staat durchgeführten Gewinnberichtigung zustimmt. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.
Art. 10
Artikel 10
DIVIDENDEN
Art. 10
(1 Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden. Die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen:
a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert der mit Stimmrecht versehenen Anteile der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
b) 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(5) Ein Vertragsstaat darf weder die von einer in diesem Staat nicht ansässigen Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass die Dividenden an eine in diesem Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in diesem Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Artikel 11
Art. 11 ZINSEN
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Zinsen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Nutzungsberechtigte ansässig ist, wenn:
a) der Nutzungsberechtigte ein Vertragsstaat oder eine Gebietskörperschaft ist;
b) die Zinsen von einem in Buchstaben a genannten Rechtsträger gezahlt werden;
c) der Nutzungsberechtigte eine anerkannte Pensionskasse ist, sofern deren Einkünfte generell von der Besteuerung in diesem Staat befreit sind;
d) die Zinsen aus Österreich stammen und für Darlehen oder für Kredite mit einer Laufzeit von mindestens 3 Jahren gezahlt werden, die von der Banco Nacional de Comercio Exterior, S.N.C., Nacional Financiera, S.N.C. oder Banco Nacional de Obras y Servicios Públicos, S.N.C., gewährt, garantiert oder besichert werden;
e) die Zinsen aus Mexiko stammen und für Darlehen oder für Kredite mit einer Laufzeit von mindestens 3 Jahren gezahlt werden, die von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft gewährt, garantiert oder besichert werden.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen sowie andere Einkünfte, die auf Grund der Steuergesetze des Vertragsstaats, aus dem die Einkünfte stammen, als Einkünfte aus Darlehen behandelt werden. Der Ausdruck „Zinsen“ umfasst jedoch nicht Einkünfte, die gemäß Artikel 10 Absatz 3 als Dividenden gelten. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
(5) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.
(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, ganz gleich aus welchem Grund, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
(8) Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, vorwiegend mit der Absicht geschaffen oder übertragen wurde, aus diesem Artikel Nutzen zu ziehen. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts des Vertragsstaats, aus dem die Zinsen stammen. Wenn ein Vertragsstaat die Anwendung dieses Absatzes beabsichtigt, so wird seine zuständige Behörde mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats darüber im Voraus beraten.
Artikel 12
Art. 12 LIZENZGEBÜHREN
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für
a) die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren, oder
b) die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen, oder
c) für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Mitteilungen gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen, oder
d) die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematografischer Filme
gezahlt werden.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und trägt die Betriebstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.
(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, ganz gleich aus welchem Grund, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
(7) Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn die Rechte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, vorwiegend mit der Absicht geschaffen oder übertragen wurden, aus diesem Artikel Nutzen zu ziehen. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts des Vertragsstaats, aus dem die Lizenzgebühren stammen. Wenn ein Vertragsstaat die Anwendung dieses Absatzes beabsichtigt, so wird seine zuständige Behörde mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats darüber im Voraus beraten.
Artikel 13
Art. 13 GEWINNE AUS DER VERÄUSSERUNG VON VERMÖGEN
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Gewinne aus der Veräußerung von Aktien oder anderen Rechten an einer Gesellschaft, deren Vermögen vorwiegend, unmittelbar oder mittelbar, aus unbeweglichem Vermögen besteht, das in einem Vertragsstaat liegt, oder einem anderen Recht, das zu diesem unbeweglichen Vermögen gehört, dürfen in diesem Staat besteuert werden. Im Sinne dieses Absatzes wird unbewegliches Vermögen, das von einer Gesellschaft bei ihrer gewerblichen, kaufmännischen oder landwirtschaftlichen Tätigkeit oder bei der Ausübung einer selbständigen Arbeit verwendet wird, nicht berücksichtigt.
(3) Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen am Kapital einer in einem der Vertragsstaaten ansässigen Gesellschaft dürfen in diesem Staat besteuert werden. Diese Steuer darf aber 20 vom Hundert der steuerpflichtigen Gewinne nicht übersteigen.
(4) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(5) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, erzielt, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
(6) Gewinne aus der Veräußerung des in Punkt 13 Absatz 2 des Protokolls (Zu Artikel 12 Absatz 3) oder in den vorstehenden Absätzen dieses Artikels nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
Artikel 14
Art. 14 EINKÜNFTE AUS UNSELBSTÄNDIGER ARBEIT
(1) Vorbehaltlich der Artikel 15, 17 und 18 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit
bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
Artikel 15
Art. 15 AUFSICHTSRATS- UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates und im Fall Mexikos in ihrer Eigenschaft als „Adminstrador“ oder „Comisario“ oder als Mitglied eines Aufsichtsrates einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
Artikel 16
Art. 16 KÜNSTLER UND SPORTLER
(1) Ungeachtet der Artikel 7 und 14 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden. Die in diesem Absatz bezeichneten Einkünfte umfassen Einkünfte, die diese ansässige Person aus einer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, die mit ihrem Ruf als Künstler oder Sportler im Zusammenhang steht.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 und 14 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels dürfen jedoch Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus ihrer persönlich ausgeübten Tätigkeit als Künstler oder Sportler bezieht, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines zwischen den beiden Vertragsstaaten vereinbarten Kulturoder Sportaustauschprogramms im anderen Vertragsstaat ausgeübt worden ist.
Art. 17
Artikel 17
RUHEGEHÄLTER
Art. 17
Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 18
Art. 18 ÖFFENTLICHER DIENST
(1) a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
(2) a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
(3) Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die dem österreichischen Handelsdelegierten in Mexiko und den Mitgliedern der österreichischen Außenhandelsstelle in Mexiko gezahlt werden.
(4) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 14, 15, 16 und 17 anzuwenden.
Artikel 19
Art. 19 STUDENTEN
Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
Artikel 20
Art. 20 ANDERE EINKÜNFTE
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht und die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich genannt wurden, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht und die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich genannt wurden und aus dem anderen Vertragsstaat stammen, auch im anderen Vertragsstaat nach dem innerstaatlichen Recht dieses Staates besteuert werden.
Artikel 21
Art. 21 VERMÖGEN
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat besteuert werden.
(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 22
Art. 22 VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG
(1) Gemäß den Bestimmungen und vorbehaltlich der Einschränkungen durch die Gesetze Mexikos in der Fassung allfälliger künftiger, ihre allgemeinen Grundsätze wahrender Änderungen rechnet Mexiko seinen ansässigen Personen auf die mexikanische Steuer an:
a) den Betrag der in Österreich gezahlten Steuer von Einkünften, die aus Österreich stammen, der die in Mexiko zu zahlende Steuer von diesen Einkünften nicht übersteigt; und
b) im Falle einer Gesellschaft, die über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals einer Gesellschaft verfügt, die in Österreich ansässig ist und von der die erstgenannte Gesellschaft Dividenden empfängt, die in Österreich von der ausschüttenden Gesellschaft gezahlte Steuer in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
(2) Im Falle Österreichs wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Mexiko besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der Buchstaben b und c diese Einkünfte von der Besteuerung aus.
b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die gemäß den Absätzen 2 der Artikel 10, 11 und 12, Artikel 13 Absätze 2 und 3 und Artikel 20 Absatz 3 in Mexiko besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der mexikanischen Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus dem anderen Staat bezogenen Einkünfte entfällt.
c) Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.
(3) Im Sinne dieses Abkommens gilt die in Artikel 2 Absatz 3 genannte mexikanische Aktivensteuer
als Einkommensteuer.
(4) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht und die in diesem Staat als Einkünfte betrachtet werden, die auf Grund dieses Abkommens im anderen Staat zu besteuern sind, dürfen dessen ungeachtet im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn der andere Vertragsstaat diese Einkünfte nach Durchführung eines Verständigungsverfahrens auf Grund dieses Abkommens von der Besteuerung ausnimmt.
Artikel 23
Art. 23 GLEICHBEHANDLUNG
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
(3) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
(4) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(5) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Artikel 24
Art. 24 VERSTÄNDIGUNGSVERFAHREN
(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird, sofern die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats innerhalb von viereinhalb Jahren ab dem Fälligkeitstag oder dem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung im anderen Staat vom Fall in Kenntnis gesetzt wird, wobei der jeweils spätere Zeitpunkt maßgebend ist. In diesem Fall ist die Verständigungsregelung innerhalb von zehn Jahren ab dem Fälligkeitstag oder dem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung im anderen Staat durchzuführen, wobei der jeweils spätere Zeitpunkt maßgebend ist, oder innerhalb eines längeren Zeitraumes, wenn das innerstaatliche Recht des anderen Staates dies gestattet.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.
Artikel 25
Art. 25
Informationsaustausch
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.
(2) Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung, oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde desjenigen Staates, der die Informationen erteilt hat, dieser anderen Verwendung zustimmt.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat,
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
(4) Ersucht ein Vertragsstaat gemäß diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches steuerliches Interesse an solchen Informationen hat.
(5) Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Kreditinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf das Eigentum an einer Person beziehen.
Art. 26
Artikel 26
MITGLIEDER VON DIPLOMATISCHEN MISSIONEN UND KONSULARISCHEN VERTRETUNGEN
Art. 26
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die Mitgliedern von diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Artikel 27
Art. 27 RECHTSHILFE BEI DER EINBRINGUNG
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander bei der Einbringung der Steuern insoweit Hilfe zu leisten, als dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die durch dieses Abkommen gewährte Entlastung von der Steuer eines Vertragsstaats nicht Personen zugute kommt, die hiezu nicht berechtigt sind, wobei vorausgesetzt wird dass:
a) der ersuchende Staat eine durch die zuständige Behörde beglaubigte Ausfertigung eines Dokuments beibringt, in der ausdrücklich festgestellt wird, dass die darin aufscheinenden Beträge, für deren Einbringung das Einschreiten des anderen Staates begehrt wird, rechtskräftig festgesetzt und vollstreckbar sind;
b) ein Dokument, das gemäß den Bestimmungen dieses Artikels beigebracht wird, von dem ersuchten Staat gemäß seinen gesetzlichen Vorschriften als vollstreckbar erklärt wird;
c) der ersuchte Staat bei der Vollstreckung nach den Rechtsvorschriften vorgeht, die für die Vollstreckung seiner eigenen gleichartigen Steuerforderungen vorgesehen sind, wobei jedoch die einzubringenden Steuerforderungen im ersuchten Staat nicht als bevorrechtete Forderungen behandelt werden. Der Antrag auf gerichtliche Vollstreckung wird in der Republik Österreich von der Finanzprokuratur oder von dem an ihrer Stelle zuständigen Finanzamt gestellt; und
d) Einwendungen gegen Bestand oder Höhe der Forderungen ausschließlich der Entscheidung durch die zuständige Stelle des ersuchenden Staates vorbehalten sind.
(2) Dieser Artikel verpflichtet keinen Vertragsstaat, Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von jenen abweichen, die bei der Einbringung der eigenen Steuern vorgenommen werden, oder die seiner Souveränität, Sicherheit, dem Ordre Public oder seinen wesentlichen Interessen widersprechen.
Artikel 28
Art. 28 IN-KRAFT-TRETEN
(1) Die Vertragsstaaten teilen einander schriftlich auf diplomatischem Wege mit, dass die für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens nach innerstaatlichem Recht erforderlichen Maßnahmen erfüllt sind. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Zeitpunkt des Empfanges der späteren dieser Mitteilungen folgt.
(2) Das Abkommen findet Anwendung am oder nach dem ersten Tag des Kalenderjahres, das dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Abkommens folgt.
Artikel 29
Art. 29 KÜNDIGUNG
(1) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten seine Absicht, das Abkommen zu kündigen, mindestens sechs Monate vor Ende eines Kalenderjahres nach Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Wege mitteilt.
(2) Das Abkommen findet nicht mehr Anwendung am oder nach dem ersten Tag des Kalenderjahres, das dem Zeitpunkt der Kündigung folgt.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu von ihren jeweiligen Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Unterzeichnet zu Mexiko-Stadt, am 13. April des Jahres zweitausendundvier, in zwei Urschriften, jede in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Bei Auslegungsunterschieden hinsichtlich dieses Abkommens geht der englische Text vor.
Anl. 1
PROTOKOLL
Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die Unterzeichneten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind.
1. Zur Auslegung des Abkommens
Es gilt als vereinbart, dass den Abkommensbestimmungen, die nach den entsprechenden Bestimmungen des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abgefasst sind, allgemein dieselbe Bedeutung zukommt, die im OECDKommentar dazu dargelegt wird. Die Vereinbarung im vorstehenden Satz gilt nicht hinsichtlich der nachstehenden Punkte:
a) alle Vorbehalte oder Bemerkungen der beiden Vertragsstaaten zum OECDMuster oder dessen Kommentar;
b) alle gegenteiligen Auslegungen in diesem Protokoll;
c) alle gegenteiligen Auslegungen, die einer der beiden Vertragsstaaten in einer veröffentlichten Erklärung vornimmt, die der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats vor In-Kraft-Treten des Abkommens übermittelt worden ist;
d) alle gegenteiligen Auslegungen, auf die sich die zuständigen Behörden nach In-Kraft-Treten des Abkommens geeinigt haben.
Der Kommentar – der von Zeit zu Zeit überarbeitet werden kann – stellt eine Auslegungshilfe im Sinne des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 dar.
2. Zum Missbrauchsbegriff des Abkommens
Spezielle Bestimmungen des Abkommens, die missbräuchliche internationale Gestaltungen einschränken und sie von den Abkommensvergünstigungen ausschließen sollen, sind nicht so auszulegen, als hinderten sie einen Vertragsstaat, in anderen Fällen, die nicht eigens unter eine bestimmte Missbrauchsklausel des Abkommens fallen, bei der Beurteilung des Sachverhalts die wirtschaftliche Betrachtungsweise oder die innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Vermeidung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung anzuwenden.
Die Vertragsstaaten können die Anwendung von Abkommensvergünstigungen versagen, wenn Gestaltungen zum Zweck einer missbräuchlichen Abkommensanwendung gewählt worden sind.
3. Zu Artikel 2
Es besteht Einvernehmen, dass das Abkommen auch für eine Steuer vom Vermögen gilt, die nach der Unterzeichnung des Abkommens von einem Vertragsstaat erhoben wird.
4. Zu Artikel 4
Der Ausdruck „ansässige Person“ umfasst auch einen Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften.
5. Zu Artikel 4 Absatz 1
Es besteht Einvernehmen, dass der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ bei Einkünften, die von einer Personengesellschaft, einem Nachlass oder einem Trust bezogen oder gezahlt werden, nur insoweit gilt, als die von der Personengesellschaft, dem Nachlass oder dem Trust bezogenen Einkünfte in diesem Staat als Einkünfte einer dort ansässigen Person besteuert werden, und zwar entweder bei der Personengesellschaft, dem Nachlass oder dem Trust selbst oder bei deren Gesellschaftern, den Begünstigten oder dem Besteller.
6. Zu Artikel 5 Absatz 3
Die in diesem Absatzes vorgesehenen Fristen können nicht durch eine Scheinvereinbarung zwischen verbundenen Unternehmen umgangen werden. In einem solchen Fall werden die Zeiträume der Tätigkeiten, die ein mit einem anderen Unternehmen im Sinne von Artikel 9 verbundenes Unternehmen ausübt, mit den Zeiträumen zusammengerechnet, in welchen das Unternehmen Tätigkeiten ausübt, sofern die Tätigkeiten der verbundenen Unternehmen in Zusammenhang stehen. In diesem Fall wird jedes der verbundenen Unternehmen so behandelt als habe es eine Betriebstätte, sofern die Dauer den in Artikel 5 Absatz 3 angeführten Zeitraum von sechs Monaten übersteigt.
7. Zu Artikel 5 Absatz 4 lit. e
Es besteht Einvernehmen, dass diese Bestimmung eine feste Geschäftseinrichtung umfasst, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, um für das Unternehmen Werbung, Erteilung von Informationen, wissenschaftliche Forschung oder Vorbereitung in Bezug auf die Platzierung von Darlehen oder ähnliche Tätigkeiten, die vorbereitender Art sind oder Hilfstätigkeiten darstellen, auszuüben.
8. Zu Artikel 7
a) In bezug auf Artikel 7 Absatz 1 gilt folgendes: Gewinne aus dem Verkauf von Gütern oder Waren derselben oder ähnlicher Art, wie sie durch die Betriebstätte verkauft werden, dürfen der Betriebstätte zugerechnet werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Betriebstätte in irgendeiner Weise an dieser Transaktion beteiligt war.
b) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Bauausführung oder Montage werden der Betriebstätte in dem Vertragsstaat, in dem die Betriebstätte liegt, nur die Gewinne zugerechnet, die sich aus der Tätigkeit der Betriebstätte als solcher ergeben. Werden im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit oder unabhängig davon Maschinen und Ausrüstungen vom Hauptsitz oder einer anderen Betriebstätte des Unternehmens oder einem Dritten geliefert, so wird den Gewinnen der Bauausführung oder Montage der Wert dieser Lieferungen nicht zugerechnet.
c) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Tätigkeit der Planung, der Bauausführung oder der Forschung erzielt sowie Einkünfte aus technischen Leistungen, die in diesem Staat im Zusammenhang mit einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebstätte ausgeübt werden, werden dieser Betriebstätte nicht zugerechnet
9. Zu Artikel 8
Eine in Österreich ansässige Person, welche aus Mexiko Gewinne bezieht, die in Mexiko gemäß Artikel 8 des Abkommens nicht besteuert werden dürfen, ist von der mexikanischen Aktivensteuer hinsichtlich der zur Erzielung dieser Gewinne verwendeten Wirtschaftsgüter ausgenommen.
10. Zu Artikel 11
Bei missbräuchlicher Gestaltung werden Zinsen aus Gegenakkreditiven und im Zusammenhang mit Unterkapitalisierung nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaates besteuert, aus dem die Zinsen stammen.
11. Zu Artikel 11 Absatz 6 und Artikel 12 Absatz 5
Es besteht Einvernehmen, dass in Fällen, in denen vom Hauptsitz eines Unternehmens eines der Staaten ein Darlehen vertraglich vereinbart wurde und nur ein Teil dieses Darlehens einer Betriebstätte dieses Unternehmens im anderen Vertragsstaat zugerechnet wird, oder in Fällen, in denen von diesem Hauptsitz ein Vertrag abgeschlossen wurde, wonach Lizenzgebühren gezahlt werden, und nur ein Teil dieses Vertrages dieser Betriebstätte zugerechnet wird, jener Teil dieses Darlehens oder dieses Vertrages als Schuld oder Vertrag gilt, der mit dieser Betriebstätte im Zusammenhang steht.
12. Zu Artikel 12
Es besteht Einvernehmen, dass die mexikanische Aktivensteuer ungeachtet aller anderen Bestimmungen dieses Abkommens auch im Falle der Vermietung von Maschinen und ähnlichen Ausrüstungen, die von einer in Mexiko der Aktivensteuer unterliegenden Person benützt werden, erhoben werden darf. In diesem Fall rechnet Mexiko auf die von diesen Wirtschaftsgütern erhobene Aktivensteuer den Betrag an, der der Einkommensteuer entspricht, die von den Lizenzgebühren für die Zurverfügungstellung dieser Wirtschaftsgüter unter Anwendung des im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Steuersatzes zu erheben gewesen wäre, wenn das Abkommen nicht anwendbar wäre.
13. Zu Artikel 12 Absatz 3
1. Es gilt als vereinbart, dass Vergütungen für
a) den Empfang oder das Recht auf Empfang von Bild und/oder Ton zur Übertragung über
i) Satellit; oder
ii) Kabel, Glasfiberkabel oder ähnliche Technologie, oder
b) die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Bild und/oder Ton im Zusammenhang mit Radio oder Fernsehen zur öffentlichen Ausstrahlung durch
i) Satellit; oder
ii) Kabel, Glasfiberkabel oder ähnliche Technologie
nach den Bestimmungen der Artikel 12 und 22 in dem Staat besteuert werden dürfen, aus dem sie stammen.
2. Der Ausdruck „Lizenzgebühren“ umfasst auch Gewinne, die aus der Veräußerung von in diesem Absatz bezeichneten Rechten oder Vermögenswerten erzielt werden, soweit sie von deren Produktivität, Nutzung oder Veräußerung abhängen.
14. Zu Artikel 22
Es besteht Einvernehmen, dass der Begriff „mexikanische Steuer“ im Sinne des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe b auch die gemäß Punkt 12 des Protokolls erhobene Aktivensteuer umfasst.
15. Zu Artikel 24
Ungeachtet anderer Abkommen, bei denen die Vertragsstaaten Vertragsparteien sind, werden steuerliche Maßnahmen zwischen den Vertragsstaaten einschließlich einer Meinungsverschiedenheit über die Anwendbarkeit dieses Abkommens ausschließlich nach dieser Bestimmung geregelt, sofern die zuständigen Behörden nichts anderes vereinbaren.
16. Zu Artikel 25
1. Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates stellt der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte die folgenden Informationen zur Verfügung, wenn diese ein Auskunftsersuchen gemäß dem Abkommen stellt:
a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;
b) eine Stellungnahme betreffend die gesuchten Auskünfte einschließlich der Art und der Form, in der der ersuchende Staat die Auskünfte vorzugsweise vom ersuchten Staat erhalten möchte;
c) den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;
d) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte dem ersuchten Staat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Staates befinden;
e) den Namen und die Anschrift von Personen, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;
f) eine Erklärung, dass der ersuchende Staat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in Artikel 25 vorgesehene Amtshilfe nicht Maßnahmen einschließt, die lediglich der Beweisausforschung dienen („fishing expeditions“).
3. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 25 Absatz 5 des Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen im Sinne dieses Absatzes auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.
4. Es besteht Einvernehmen darüber, dass zur Auslegung des Artikels 25 – neben den oben angeführten Grundsätzen – auch die aus den Kommentaren der OECD abzuleitenden Anwendungsgrundsätze zu berücksichtigen sind.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu von ihren jeweiligen Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Protokoll unterzeichnet.
Unterzeichnet zu Mexiko-Stadt, am 13. April des Jahres zweitausendundvier, in zwei Urschriften, jede in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Bei Auslegungsunterschieden hinsichtlich dieses Protokolls geht der englische Text vor.
Anl. 2
GENERIERTER TEXT DES MLI UND DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEN VEREINIGTEN MEXIKANISCHEN STAATEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN SAMT PROTOKOLL
(Anm.: als PDF dokumentiert)
Anhänge
DBA Mexiko deutschPDF