Art. 26 — Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Mexiko)
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Artikel 26
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die Mitgliedern von diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
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