Artikel 8
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr bezieht, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Gewinne umfassen keine Gewinne aus der Bereitstellung von Unterkunfts- oder Transportmöglichkeiten, ausgenommen jene aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr.
(3) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
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