Artikel 15
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates und im Fall Mexikos in ihrer Eigenschaft als „Adminstrador“ oder „Comisario“ oder als Mitglied eines Aufsichtsrates einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise