Vorwort
Art. 1 Artikel 1
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wird im Grenzabschnitt „Salzach“ durch folgende Grenzurkunden bestimmt:
1. die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) und
2. die Grenzkarte im Maßstab 1 : 5 000 (Anlage 2: 28 Kartenblätter).
(2) Die in Absatz 1 genannten Anlagen bilden in ihrer Gesamtheit das Grenzurkundenwerk für den Grenzabschnitt „Salzach“.
Art. 2 Artikel 2
Die Staatsgrenze ist im Grenzabschnitt „Salzach“ unbeweglich, ausgenommen in der Grenzstrecke vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 45 bis zum Grenzrichtungssteinpaar Nr. 44, in der sie durch die Mitte des Wasserlaufs bestimmt ist und dieser bei allmählichen natürlichen Veränderungen des Wasserlaufs folgt. Die „Mitte des Wasserlaufs“ bestimmt sich nach Artikel 3 des Vertrags vom 29. Februar 1972.
Art. 3 Artikel 3
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wird in der Sektion I des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ durch folgende Grenzurkunden bestimmt:
1. die Beschreibung der Staatsgrenze (Anlage 3),
2. das Koordinatenverzeichnis (Anlage 4) und
3. die Grenzkarte im Maßstab 1 : 5 000 (Anlage 5: 27 Kartenblätter).
(2) Die in Absatz 1 genannten Anlagen bilden in ihrer Gesamtheit das Grenzurkundenwerk für die Sektion I des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“.
Art. 4 Artikel 4
(1) Die Staatsgrenze im Inn ist in der Sektion I des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ vom Grenzpunkt Nr. 129 bis zum Grenzpunkt Nr. 138 unbeweglich.
(2) Im Fall einer nicht nur vorübergehenden Betriebsstilllegung des Kraftwerks Nußdorf oder des Kraftwerkes Oberaudorf-Ebbs werden die Vertragsstaaten Verhandlungen darüber aufnehmen, ob bei geändertem Fließverhalten des Gewässers am Charakter der Unbeweglichkeit der Staatsgrenze in dem in Absatz 1 genannten Bereich festgehalten werden kann.
(3) Für den Fall, dass als Folge natürlicher oder künstlicher Einwirkungen auf die Wasserführung des Inn, insbesondere im Rahmen des Betriebs der Wasserkraftwerke Nußdorf und Oberaudorf-Ebbs, ein Vertragsstaat dauernd oder vorübergehend vom Wasserlauf des Inn abgetrennt wird, gestattet jeder Vertragsstaat den Berechtigten des anderen Vertragsstaats, einschließlich der Gemeingebrauchsnutzer, den uneingeschränkten Zugang zum Wasserlauf des Inn zur weiteren Ausübung derjenigen Tätigkeiten am Ufer und im Wasserlauf des Inn, die vor dem Zeitpunkt der Abtrennung ungestört ausgeübt wurden, insbesondere aller nach den jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften zustehenden Berechtigungen zur Nutzung des Inn, ohne dass der gestattende Vertragsstaat für die Ausführung dieser Tätigkeiten Abgaben irgendwelcher Art erhebt.
Art. 5 Artikel 5
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wird in der Sektion II des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ durch folgende Grenzurkunden bestimmt:
1. die Beschreibung der Staatsgrenze (Anlage 6),
2. das Koordinatenverzeichnis (Anlage 7) und
3. die Grenzkarte im Maßstab 1 : 5 000 (Anlage 8: 75 Kartenblätter).
(2) Die in Absatz 1 genannten Anlagen bilden in ihrer Gesamtheit das Grenzurkundenwerk für die Sektion II des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“.
Art. 6 Artikel 6
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wird im Grenzabschnitt „Innwinkel“ zwischen den Grenzpunkten 21/13 und 23, 24 und 24/2 sowie zwischen den Grenzpunkten 29/12 und 29/16 geändert und durch folgende Grenzurkunden bestimmt:
1. die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 9) und
2. die Grenzkarte im Maßstab 1 : 1 000 (Anlage 10: 2 Kartenblätter).
(2) Die Gebietsteile eines Vertragsstaats, die infolge der durch Absatz 1 festgelegten Änderung des Verlaufs der Staatsgrenze dem anderen Vertragsstaat zufallen, haben ein Flächenausmaß von insgesamt je 2 031 m2. Sie sind in dem beigefügten Situationsplan im Maßstab 1:500 dargestellt und hinsichtlich ihres Flächenausmaßes in dem zugehörigen Flächenverzeichnis ausgewiesen (Anlage 11: 3 Kartenblätter).
(3) Private Rechte an den nach Absatz 2 betroffenen Gebietsteilen bleiben gewahrt.
Art. 7 Artikel 7
Die in den Artikeln 1, 3, 5 und 6 genannten Anlagen sind Bestandteile dieses Vertrags.
Art. 8 Artikel 8
Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags vom 29. Februar 1972 ist für die Gewässer, in denen nach den Artikeln 1 bis 6 des vorliegenden Vertrags die Staatsgrenze verläuft, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Erhaltung der Lage dieser Gewässer der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Vertrags gilt.
Art. 9 Artikel 9
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und die Anwendung dieses Vertrags sind die Bestimmungen des Artikels 32 des Vertrags vom 29. Februar 1972 anzuwenden.
Art. 10 Artikel 10
Mit dem In-Kraft-Treten dieses Vertrags verlieren die mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen älterer Verträge, insbesondere
1. der Übereinkunft über die Erneuerung und Modifikation des im Jahre 1760 zwischen Österreich und Bayern abgeschlossenen Vergleichsrezesses über die Inngrenze und die Regulierung des Stromes zwischen Kufstein und Windhausen am 14. November 1821 abgeschlossen und im Oktober 1826 durch Auswechslung beiderseitiger Ministerialerklärungen sanktioniert,
2. des österreichisch-bayerischen Grenzberichtigungsvertrags vom 30. Januar 1844 und des Schlussprotokolls vom 16. September 1909 zum Ergänzungsvertrag vom 15. Mai 1909,
3. des Ergänzungsvertrags vom 16. Dezember 1850 zum Grenzberichtigungsvertrag vom 30. Januar 1844,
4. des Ergänzungsvertrags vom 15. Mai 1909 zum Grenzberichtigungsvertrag vom 30. Januar 1844,
5. des Artikels 2 Absatz 1 Ziffer 2 des Vertrags vom 29. Februar 1972, soweit er die in Artikel 6 des vorliegenden Vertrags genannte Grenzstrecke betrifft,
6. des Artikels 2 Absatz 1 Ziffer 4 einschließlich der darin genannten Anlagen und der Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 2 sowie Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 des Vertrags vom 29. Februar 1972,
7. des Artikels 4 und des Artikels 7 Satz 2 des Vertrags vom 20. April 1977 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ und in einem Teil des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ sowie über Befugnisse der Grenzkommission,
ihre Gültigkeit.
Art. 11 Artikel 11
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Berlin ausgetauscht werden.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in Kraft.
Art. 12 Artikel 12
Die Registrierung dieses Vertrags beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem In-Kraft-Treten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Der andere Vertragsstaat wird unter Angabe der Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Wien, am 2. Juli 2001 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.