(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wird in der Sektion II des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ durch folgende Grenzurkunden bestimmt:
1. die Beschreibung der Staatsgrenze (Anlage 6),
2. das Koordinatenverzeichnis (Anlage 7) und
3. die Grenzkarte im Maßstab 1 : 5 000 (Anlage 8: 75 Kartenblätter).
(2) Die in Absatz 1 genannten Anlagen bilden in ihrer Gesamtheit das Grenzurkundenwerk für die Sektion II des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“.
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