Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags vom 29. Februar 1972 ist für die Gewässer, in denen nach den Artikeln 1 bis 6 des vorliegenden Vertrags die Staatsgrenze verläuft, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Erhaltung der Lage dieser Gewässer der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Vertrags gilt.
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