BundesrechtInternationale VerträgeGrenzüberschreitende Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften (Slowakei)

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften (Slowakei)

In Kraft seit 01. September 2004
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

(1) Die Vertragsparteien werden die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den in Artikel 2 angeführten Gebietskörperschaften fördern.

(2) Die Vertragsparteien werden die Gebietskörperschaften über die Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens unterrichten und Initiativen zu deren Nutzung entwickeln.

Artikel 2

Art. 2

(1) Für die Zwecke dieses Abkommens sind unter Gebietskörperschaften zu verstehen:

in der Republik Österreich Bundesländer, Gemeinden und Gemeindeverbände,

in der Slowakischen Republik Gemeinden, Selbstverwaltungskreise, Organe der örtlichen Staatsverwaltung sowie Gemeindeverbände.

(2) Jede Vertragspartei kann ihre in Abs. 1 angeführten Gebietskörperschaften jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei ergänzen.

Artikel 3

Art. 3

Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der Kompetenzen, die den unter Artikel 2 genannten Gebietskörperschaften durch das innerstaatliche Recht jeder Vertragspartei zuerkannt werden.

Artikel 4

Art. 4

Unbeschadet der Zuständigkeiten, die das innerstaatliche Recht jeder der Vertragsparteien den in Artikel 2 genannten Gebietskörperschaften einräumt, können insbesondere die nachstehenden Bereiche Gegenstand von Vereinbarungen zwischen diesen Gebietskörperschaften sein:

a) Regionalentwicklung

b) grenzüberschreitender Verkehr

c) Raumplanung

d) Natur- und Umweltschutz, Abfallwirtschaft

e) Bildung, Kultur, Sport, Freizeit

f) Gesundheitswesen

g) Tourismus

h) Landwirtschaft und Ernährung

i) Sozialangelegenheiten

j) gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen

k) vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung von strafbaren Handlungen

Artikel 5

Art. 5

Vereinbarungen, die auf der Grundlage dieses Abkommens abgeschlossen werden, können ausschließlich Verpflichtungen der vertragschließenden Gebietskörperschaften nach sich ziehen.

Artikel 6

Art. 6

Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen Staatsverträgen, insbesondere solchen, die die in Artikel 4 genannten Bereiche betreffen, werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Artikel 7

Art. 7

(1) Dieses Abkommen kann einvernehmlich in schriftlicher Form geändert oder ergänzt werden.

(2) Allfällige Fragen der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens werden auf diplomatischem Weg geprüft.

Artikel 8

Art. 8

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Bratislava ausgetauscht. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. In einem solchem Fall tritt es sechs Monate nach dem Eingang der Kündigungsmitteilung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.

(3) Die Registrierung dieses Abkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird von der österreichischen Seite durchgeführt. Die slowakische Seite wird über die erfolgte Registrierung durch Zusendung der Registrierungsnummer der Vereinten Nationen informiert, sobald die Registrierung vom Generalsekretär der Vereinten Nationen bestätigt wird.

Geschehen zu Bratislava am 25. Oktober 2003 in zwei Ausfertigungen, jede in deutscher und slowakischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.