(1) Für die Zwecke dieses Abkommens sind unter Gebietskörperschaften zu verstehen:
in der Republik Österreich Bundesländer, Gemeinden und Gemeindeverbände,
in der Slowakischen Republik Gemeinden, Selbstverwaltungskreise, Organe der örtlichen Staatsverwaltung sowie Gemeindeverbände.
(2) Jede Vertragspartei kann ihre in Abs. 1 angeführten Gebietskörperschaften jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei ergänzen.
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