Unbeschadet der Zuständigkeiten, die das innerstaatliche Recht jeder der Vertragsparteien den in Artikel 2 genannten Gebietskörperschaften einräumt, können insbesondere die nachstehenden Bereiche Gegenstand von Vereinbarungen zwischen diesen Gebietskörperschaften sein:
a) Regionalentwicklung
b) grenzüberschreitender Verkehr
c) Raumplanung
d) Natur- und Umweltschutz, Abfallwirtschaft
e) Bildung, Kultur, Sport, Freizeit
f) Gesundheitswesen
g) Tourismus
h) Landwirtschaft und Ernährung
i) Sozialangelegenheiten
j) gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen
k) vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung von strafbaren Handlungen
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