(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Bratislava ausgetauscht. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. In einem solchem Fall tritt es sechs Monate nach dem Eingang der Kündigungsmitteilung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
(3) Die Registrierung dieses Abkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird von der österreichischen Seite durchgeführt. Die slowakische Seite wird über die erfolgte Registrierung durch Zusendung der Registrierungsnummer der Vereinten Nationen informiert, sobald die Registrierung vom Generalsekretär der Vereinten Nationen bestätigt wird.
Geschehen zu Bratislava am 25. Oktober 2003 in zwei Ausfertigungen, jede in deutscher und slowakischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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