BundesrechtInternationale VerträgeAufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten-, Dienst- und Spezialpässen (Ecuador)

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten-, Dienst- und Spezialpässen (Ecuador)

In Kraft seit 01. Juni 2003
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

(1) Die Staatsbürger von Ecuador, die Inhaber eines gültigen Diplomaten-, Dienst- oder Spezialpasses sind, können ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich einreisen und sich dort bis zu 90 Tagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag der ersten Einreise aufhalten. Die Fristen werden ab dem Tag der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Staates, der das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in Kraft gesetzt hat, an gerechnet.

(2) Staatsbürger der Republik Österreich, die Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses sind, können sichtvermerksfrei in das Hoheitsgebiet der Republik Ecuador einreisen und sich dort bis zu 90 Tagen aufhalten.

Artikel 2

Art. 2

Die Bestimmungen des Artikels 1 dieses Abkommens finden keine Anwendung auf Personen, die sich länger als für den in diesem Artikel genannten Zeitraum im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten wollen, oder die beabsichtigen, dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In diesen Fällen ist ein Einreise- oder Aufenthaltstitel erforderlich.

Artikel 3

Art. 3

Träger von völkerrechtlichen Privilegien und Immunitäten des einen Vertragsstaates, für welche der andere Vertragsstaat als Empfangs- oder Sitzstaat einen Lichtbildausweis in dieser Eigenschaft ausgestellt hat, benötigen während der Gültigkeit dieses Ausweises zum Aufenthalt und zur Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet des ausstellenden Vertragsstaates keine Einreise- oder Aufenthaltstitel. Beim Grenzübertritt ist dabei jedoch zusätzlich zu diesem Lichtbildausweis auch der Diplomaten-, Dienst- oder Spezialpass vorzuweisen.

Artikel 4

Art. 4

Dieses Abkommen befreit die Staatsbürger beider Vertragsstaaten nicht von der Verpflichtung, die Gesetze und rechtlichen Bestimmungen des anderen Vertragsstaates betreffend die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern einzuhalten.

Artikel 5

Art. 5

Durch dieses Abkommen wird das Recht der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern, nicht berührt.

Artikel 6

Art. 6

Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung und ihre Aufhebung sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.

Artikel 7

Art. 7

Dieses Abkommen kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. In diesem Falle tritt es drei Monate ab dem Tage des Einlangens der schriftlichen Kündigung außer Kraft.

Anl. 1

Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten

GZ.: 45.24.01/0020e-IV.2a/2003

Verbalnote

Anl. 1

Das Außenministerium der Republik Österreich entbietet der Botschaft der Republik Ecuador seine Empfehlungen und beehrt sich mitzuteilen, dass die Bundesregierung der Republik Österreich bereit ist, ein Abkommen mit der Regierung der Republik Ecuador über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für die Inhaber von Diplomaten-, Dienst- und Spezialpässen folgenden Inhaltes abzuschließen:

(Anm.: es folgen die Art. 1 bis 7)

Falls die Regierung der Republik Ecuador mit Vorstehendem einverstanden ist, beehre ich mich vorzuschlagen, dass diese Note und die das Einverständnis der Regierung der Republik Ecuador zum Ausdruck bringende Antwortnote ein Abkommen zwischen unseren beiden Staaten bilden sollen, welches am ersten Tag des unmittelbar auf die Durchführung des Notenwechsels folgenden Monats in Kraft tritt.

Das Außenministerium der Republik Österreich benützt diesen Anlass, der Botschaft der Republik Ecuador die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 23. Mai 2003

R.S.

Anl. 1

An die Botschaft der

Republik Ecuador

Embajada del Ecuador en Austria

Anl. 1

N. 4-2a-036/2003

Die Botschaft der Republik Ecuador entbietet dem Außenministerium der Republik Österreich seine Empfehlungen und beehrt sich, den Empfang seiner Note GZ 45.24.01/0020e-IV.2a/2003 vom 23. Mai 2003 zu bestätigen, welche wie folgt lautet:

(Anm.: es folgt der Text der Note)

Die Botschaft der Republik Ecuador beehrt sich zu bestätigen, dass die Regierung der Republik Ecuador mit den oben angeführten Bestimmungen einverstanden ist und dass die Note des Außenministeriums der Republik Österreich und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen unseren beiden Staaten bilden, welches am ersten Tag des unmittelbar auf die Durchführung des Notenwechsels folgenden Monats in Kraft tritt.

Die Botschaft der Republik Ecuador benützt diesen Anlass, dem Außenministerium der Republik Österreich die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 23. Mai 2003