BundesrechtInternationale VerträgeAufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten-, Dienst- und Spezialpässen (Ecuador)Art. 6

Art. 6

In Kraft seit 01. Juni 2003
Up-to-date

Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung und ihre Aufhebung sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden