Die Bestimmungen des Artikels 1 dieses Abkommens finden keine Anwendung auf Personen, die sich länger als für den in diesem Artikel genannten Zeitraum im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten wollen, oder die beabsichtigen, dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In diesen Fällen ist ein Einreise- oder Aufenthaltstitel erforderlich.
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