Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Naturschutz und Landschaftspflege“ (P7)
Ziel
Art. 2Grundverpflichtungen
Art. 3Internationale Zusammenarbeit
Art. 4Berücksichtigung der Ziele in den anderen Politiken
Art. 5Beteiligung der Gebietskörperschaften
Art. 6Bestandsaufnahmen
Art. 7Landschaftsplanung
Art. 8Planung
Art. 9Eingriffe in Natur und Landschaft
Art. 10Grundschutz
Art. 11Schutzgebiete
Art. 12Ökologischer Verbund
Art. 13Schutz von Biotoptypen
Art. 14Artenschutz
Art. 15Entnahme- und Handelsverbote
Art. 16Wiederansiedlung einheimischer Arten
Art. 17Ansiedlungsverbote
Art. 18Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen
Art. 19Weitergehende Maßnahmen
Art. 20Forschung und Beobachtung
Art. 21Bildung und Information
Art. 22Durchführung
Art. 23Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen
Art. 24Bewertung der Wirksamkeit der Bestimmungen
Art. 25Verhältnis zwischen der Alpenkonvention und dem Protokoll
Art. 26Unterzeichnung und Ratifikation
Art. 27Notifikationen
Anl. 1Anl. 2
Vorwort
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Art. 1 Ziel
Ziel dieses Protokolls ist es, in Erfüllung der Alpenkonvention und unter Mitberücksichtigung der Interessen der ansässigen Bevölkerung, internationale Regelungen zu treffen, um Natur und Landschaft so zu schützen, zu pflegen und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass die Funktionsfähigkeit der Ökosysteme, die Erhaltung der Landschaftselemente und der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten einschließlich ihrer natürlichen Lebensräume, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Leistungsfähigkeit der Naturgüter und die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur- und Kulturlandschaft in ihrer Gesamtheit dauerhaft gesichert werden, sowie die hierfür erforderliche Zusammenarbeit der Vertragsparteien zu fördern.
Artikel 2
Art. 2 Grundverpflichtungen
Im Einklang mit diesem Protokoll verpflichtet sich jede Vertragspartei, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz, die Pflege und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft im Alpenraum, einschließlich der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Vielfalt und ihrer Lebensräume unter gleichzeitiger Berücksichtigung ihrer ökologisch tragbaren Nutzung sicherzustellen.
Artikel 3
Art. 3 Internationale Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit insbesondere bei der Kartierung, der Ausweisung, Pflege und Überwachung von Schutzgebieten und sonstigen schützenswerten Elementen von Natur- und Kulturlandschaft, der Biotopvernetzung, der Aufstellung von Konzepten, Programmen und/oder Plänen der Landschaftsplanung, der Vermeidung und dem Ausgleich von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, der systematischen Beobachtung von Natur und Landschaft, der Forschung sowie bei allen sonstigen Maßnahmen zum Schutz von wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Vielfalt und ihrer Lebensräume einschließlich der Festlegung vergleichbarer Kriterien, soweit dies erforderlich und zweckmäßig ist.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Naturschutz und in der Landschaftspflege auf regionaler und lokaler Ebene zu fördern, soweit dies zur Erreichung der Ziele dieses Protokolls erforderlich ist.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich bei nutzungsbeschränkenden Auflagen im Sinne der Ziele dieses Protokolls um eine Abstimmung der Rahmenbedingungen.
Artikel 4
Art. 4 Berücksichtigung der Ziele in den anderen Politiken
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ziele dieses Protokolls auch in ihren anderen Politiken zu berücksichtigen, insbesondere in den Bereichen Raumplanung und Siedlungswesen, Luftreinhaltung, Bodenschutz, Sicherung des Wasserhaushalts und der Wasserqualität, Tourismus, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Verkehr, Energiewirtschaft, Gewerbe und Industrie, Abfallwirtschaft sowie in den Bereichen Bildung, Erziehung, Forschung und Information, einschließlich der grenzüberschreitenden Abstimmung der Maßnahmen.
Artikel 5
Art. 5 Beteiligung der Gebietskörperschaften
(1) Jede Vertragspartei bestimmt im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung die für die Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen den unmittelbar betroffenen Institutionen und Gebietskörperschaften am besten geeignete Ebene, um eine gemeinsame Verantwortung zu fördern, namentlich um sich gegenseitig verstärkende Kräfte beim Vollzug der Politiken des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der sich daraus ergebenden Maßnahmen zu nutzen und zu entwickeln.
(2) Die unmittelbar betroffenen Gebietskörperschaften werden in den verschiedenen Stadien der Vorbereitung und Umsetzung dieser Politiken und Maßnahmen unter Wahrung ihrer Zuständigkeit im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung beteiligt.
Kapitel II
Spezifische Maßnahmen
Artikel 6
Art. 6 Bestandsaufnahmen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Protokolls zu den in Anhang I aufgezählten Sachverhalten die Situation des Naturschutzes und der Landschaftspflege darzulegen. Diese Darlegungen sind regelmäßig, mindestens alle zehn Jahre, fortzuschreiben.
Artikel 7
Art. 7 Landschaftsplanung
(1) Die Vertragsparteien stellen binnen fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Protokolls Konzepte, Programme und/oder Pläne auf, in denen die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den Alpenraum festgelegt werden.
(2) Die Konzepte, Programme und/oder Pläne gemäß Absatz 1 sollen Darstellungen enthalten
a) des vorhandenen Zustands von Natur und Landschaft und seiner Bewertung;
b) des angestrebten Zustands von Natur und Landschaft und der dazu erforderlichen Maßnahmen, insbesondere
– der allgemeinen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen,
– der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft
– und der Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Artikel 8
Art. 8 Planung
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um auf der Grundlage der Landschaftsplanung in Abstimmung mit der Raumplanung darauf hinzuwirken, dass die natürlichen und naturnahen Lebensräume der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten sowie die übrigen Strukturelemente der Natur- und Kulturlandschaft erhalten bleiben und entwickelt werden.
Artikel 9
Art. 9 Eingriffe in Natur und Landschaft
(1) Die Vertragsparteien schaffen die Voraussetzungen dafür, dass für private und öffentliche Maßnahmen und Vorhaben, die Natur und Landschaft erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können, die direkten und indirekten Auswirkungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild überprüft werden. Das Ergebnis der Prüfung ist bei der Zulassung beziehungsweise Verwirklichung zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass vermeidbare Beeinträchtigungen unterbleiben.
(2) Nach Maßgabe des nationalen Rechts sind unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen und nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen nur zuzulassen, wenn unter Abwägung aller Interessen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht überwiegen; auch für solche Beeinträchtigungen sind Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorzunehmen.
Artikel 10
Art. 10 Grundschutz
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich im gesamten Alpenraum unter Mitberücksichtigung der Interessen der ansässigen Bevölkerung um die Verringerung von Belastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft. Sie wirken darauf hin, dass alle raumbedeutsamen Nutzungen natur- und landschaftsschonend erfolgen. Sie ergreifen ferner alle geeigneten Maßnahmen zur Erhaltung und, soweit erforderlich, Wiederherstellung besonderer natürlicher und naturnaher Landschaftsstrukturelemente, Biotope, Ökosysteme und traditioneller Kulturlandschaften.
(2) Weil der Land- und Forstwirtschaft beim Vollzug von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine entscheidende Rolle zukommt, sollen Schutz, Erhaltung und Pflege von naturnahen und schützenswerten Biotopen, wo immer angebracht, auf Grund von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern oder Bewirtschaftern durch angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung erreicht werden. Dazu eignen sich insbesondere auch marktwirtschaftliche Lenkungsinstrumente wie wirtschaftliche Anreize oder Abgeltungen.
(3) In Ergänzung der dem Naturschutz zur Verfügung stehenden Mittel sind die Förder- und Unterstützungsmaßnahmen für die Land- und Forstwirtschaft und andere Flächennutzer verstärkt zur Erreichung dieser Ziele einzusetzen.
Artikel 11
Art. 11 Schutzgebiete
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bestehende Schutzgebiete im Sinne ihres Schutzzwecks zu erhalten, zu pflegen und, wo erforderlich, zu erweitern sowie nach Möglichkeit neue Schutzgebiete auszuweisen. Sie treffen alle geeigneten Maßnahmen, um Beeinträchtigungen oder Zerstörungen dieser Schutzgebiete zu vermeiden.
(2) Sie fördern im weiteren die Einrichtung und die Unterhaltung von Nationalparks.
(3) Sie fördern die Einrichtung von Schon- und Ruhezonen, die wild lebenden Tier- und Pflanzenarten Vorrang vor anderen Interessen garantieren. Sie wirken darauf hin, in diesen Zonen die für den ungestörten Ablauf von arttypischen ökologischen Vorgängen notwendige Ruhe sicherzustellen, und reduzieren oder verbieten alle Nutzungsformen, die mit den ökologischen Abläufen in diesen Zonen nicht verträglich sind.
(4) Die Vertragsparteien prüfen, inwieweit besondere Leistungen der ansässigen Bevölkerung nach nationalem Recht zu entschädigen sind.
Artikel 12
Art. 12 Ökologischer Verbund
Die Vertragsparteien treffen die geeigneten Maßnahmen, um einen nationalen und grenzüberschreitenden Verbund ausgewiesener Schutzgebiete, Biotope und anderer geschützter oder schützenswerter Objekte zu schaffen. Sie verpflichten sich, die Ziele und Maßnahmen für grenzüberschreitende Schutzgebiete aufeinander abzustimmen.
Artikel 13
Art. 13 Schutz von Biotoptypen
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, für natürliche und naturnahe Biotoptypen die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um deren dauerhafte Erhaltung in ausreichendem Umfang und funktionsgerechter räumlicher Verteilung zu gewährleisten. Darüber hinaus können sie die Renaturierung beeinträchtigter Lebensräume fördern.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die Erstellung von alpenweiten Listen innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Protokolls diejenigen Biotoptypen zu benennen, für die Maßnahmen gemäß Absatz 1 zu treffen sind.
Artikel 14
Art. 14 Artenschutz
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einheimische Tier- und Pflanzenarten in ihrer spezifischen Vielfalt mit ausreichenden Populationen, namentlich durch die Sicherstellung genügend großer Lebensräume, zu erhalten.
(2) Die Vertragsparteien benennen innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Protokolls für die Erstellung von alpenweiten Listen diejenigen Arten, für die auf Grund ihrer spezifischen Gefährdung besondere Schutzmaßnahmen notwendig sind.
Artikel 15
Art. 15 Entnahme- und Handelsverbote
(1) Die Vertragsparteien verbieten, bestimmte Tierarten zu fangen, in Besitz zu nehmen, zu verletzen, zu töten und insbesondere während der Brut-, Aufzucht- und Überwinterungszeiten zu stören, sowie jede Zerstörung, Entnahme und Aufbewahrung von Eiern aus der Natur und den Besitz, das Anbieten, den Kauf und Verkauf von aus der Natur entnommenen Exemplaren derselben Tierarten oder Teilen davon.
(2) Für bestimmte Pflanzenarten verbieten die Vertragsparteien das Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Ausreißen solcher Pflanzen oder von Teilen davon am natürlichen Standort sowie den Besitz, das Anbieten, den Kauf und Verkauf von aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Arten. Ausgenommen von diesem Verbot ist die bestandserhaltende Nutzung und Pflege der entsprechenden Standorte.
(3) Die Vertragsparteien benennen innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Protokolls die Tier- und Pflanzenarten, die unter dem Schutz der in den Absätzen 1 und 2 aufgezählten Maßnahmen stehen.
(4) Die Vertragsparteien können zu den obengenannten Vorschriften Ausnahmen vorsehen, falls
a) wissenschaftliche Zwecke,
b) der Schutz der wild lebenden Fauna und der wild wachsenden Flora oder der natürlichen Umwelt,
c) Gesundheit und öffentliche Sicherheit,
d) die Verhütung bedeutender wirtschaftlicher Schäden, insbesondere für Anbau, Viehhaltung, Forst, Fischerei und Gewässer,
es gebieten. Diese Ausnahmen werden zugelassen unter der Bedingung, dass keine andere zufriedenstellende Lösung besteht und die Maßnahme nicht so beschaffen ist, dass das natürliche Gleichgewicht der betroffenen Arten insgesamt gefährdet wird. Diese Ausnahmen müssen mit Kontrollmaßnahmen und – falls erforderlich – mit Ausgleichsmaßnahmen versehen sein.
(5) Unbeschadet des Zeitpunkts des In-Kraft-Tretens dieses Protokolls verpflichten sich die Vertragsparteien, so bald wie möglich in technischen Anlagen die Begriffe Brut-, Aufzucht- und Überwinterungszeiten, die in Absatz 1 genannt wurden, sowie jeden weiteren Begriff, der bei der wissenschaftlichen Interpretierung Schwierigkeiten bereiten könnte, klarzustellen.
Artikel 16
Art. 16 Wiederansiedlung einheimischer Arten
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Wiederansiedlung und Ausbreitung einheimischer wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie von Unterarten, Rassen und Ökotypen zu fördern, wenn die hierfür notwendigen Voraussetzungen gegeben sind, dies zu deren Erhaltung und Stärkung beiträgt und sie keine untragbaren Auswirkungen für Natur und Landschaft sowie für menschliche Tätigkeiten haben.
(2) Wiederansiedlung und Ausbreitung müssen auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse erfolgen. Die Vertragsparteien vereinbaren hierfür gemeinsame Richtlinien. Nach der Wiederansiedlung ist die Entwicklung der betreffenden Tier- und Pflanzenarten zu überwachen und bei Bedarf zu regulieren.
Artikel 17
Art. 17 Ansiedlungsverbote
Die Vertragsparteien gewährleisten, dass wild lebende Tier- und Pflanzenarten, die in einer Region in einer überschaubaren Vergangenheit nicht natürlich vorkamen, dort nicht angesiedelt werden. Sie können hiervon Ausnahmen vorsehen, wenn die Ansiedlung für bestimmte Nutzungen erforderlich ist und keine nachteiligen Auswirkungen für Natur und Landschaft entstehen.
Artikel 18
Art. 18 Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass gentechnisch veränderte Organismen nur dann in die Umwelt freigesetzt werden, wenn auf der Grundlage einer förmlichen Prüfung feststeht, dass die Freisetzung ohne Risiken für Mensch und Umwelt erfolgt.
Artikel 19
Art. 19 Weitergehende Maßnahmen
Die Vertragsparteien können Maßnahmen zum Naturschutz und zur Landschaftspflege treffen, welche über die in diesem Protokoll vorgesehenen Maßnahmen hinausgehen.
Kapitel III
Forschung, Bildung und Information
Artikel 20
Art. 20 Forschung und Beobachtung
(1) Die Vertragsparteien fördern und harmonisieren in enger Zusammenarbeit Forschungen und systematische Beobachtungen, die als Grundlage für den Schutz von Natur und Landschaft sowie von Tier- und Pflanzenarten dienlich sind. Besondere Aufmerksamkeit werden sie dabei den in Anhang II festgelegten Forschungsthemen widmen.
(2) Die Vertragsparteien entwickeln gemeinsame oder einander ergänzende Programme für ökosystemare Analysen und Bewertungen mit dem Ziel der Erweiterung wissenschaftlich abgesicherter Kenntnisse, auf denen die gemäß diesem Protokoll zu ergreifenden Maßnahmen aufbauen können.
(3) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die jeweiligen Ergebnisse nationaler Forschung und systematischer Beobachtung in ein gemeinsames System zur dauernden Beobachtung und Information einfließen und im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung öffentlich zugänglich gemacht werden.
Artikel 21
Art. 21 Bildung und Information
Die Vertragsparteien fördern die Aus- und Weiterbildung sowie die Information der Öffentlichkeit im Hinblick auf Ziele, Maßnahmen und Durchführung dieses Protokolls.
Kapitel IV
Durchführung, Kontrolle und Bewertung
Artikel 22
Art. 22 Durchführung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Durchführung dieses Protokolls durch geeignete Maßnahmen im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung sicherzustellen.
Artikel 23
Art. 23 Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen
(1) Die Vertragsparteien erstatten dem Ständigen Ausschuss regelmäßig Bericht über die auf Grund dieses Protokolls getroffenen Maßnahmen. In den Berichten ist auch die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen darzulegen. Die Alpenkonferenz bestimmt die zeitliche Abfolge der Berichterstattung.
(2) Der Ständige Ausschuss prüft die Berichte daraufhin, ob die Vertragsparteien ihren Verpflichtungen aus diesem Protokoll nachgekommen sind. Er kann dabei auch zusätzliche Informationen von den Vertragsparteien anfordern oder Informationen aus anderen Quellen beiziehen.
(3) Der Ständige Ausschuss erstellt für die Alpenkonferenz einen Bericht über die Einhaltung der Verpflichtungen aus diesem Protokoll durch die Vertragsparteien.
(4) Die Alpenkonferenz nimmt diesen Bericht zur Kenntnis. Falls sie eine Verletzung der Verpflichtungen feststellt, kann sie Empfehlungen verabschieden.
Artikel 24
Art. 24 Bewertung der Wirksamkeit der Bestimmungen
(1) Die Vertragsparteien überprüfen und beurteilen regelmäßig die in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen auf ihre Wirksamkeit. Soweit zur Erreichung der Ziele dieses Protokolls erforderlich, werden sie geeignete Änderungen des Protokolls in die Wege leiten.
(2) Im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung werden die Gebietskörperschaften an dieser Bewertung beteiligt. Die einschlägig tätigen nichtstaatlichen Organisationen können angehört werden.
Kapitel V
Schlussbestimmungen
Artikel 25
Art. 25 Verhältnis zwischen der Alpenkonvention und dem Protokoll
(1) Dieses Protokoll ist ein Protokoll der Alpenkonvention im Sinne des Artikels 2 und der anderen einschlägigen Artikel der Alpenkonvention.
(2) Nur Vertragsparteien der Alpenkonvention können Vertragspartei dieses Protokolls werden. Eine Kündigung der Alpenkonvention gilt zugleich als Kündigung dieses Protokolls.
(3) Entscheidet die Alpenkonferenz über Fragen in Bezug auf dieses Protokoll so sind lediglich die Vertragsparteien dieses Protokolls abstimmungsberechtigt.
Artikel 26
Art. 26 Unterzeichnung und Ratifikation
(1) Dieses Protokoll liegt für die Unterzeichnerstaaten der Alpenkonvention und die Europäische Gemeinschaft am 20. Dezember 1994 sowie ab dem 15. Jänner 1995 bei der Republik Österreich, als Verwahrer, zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Protokoll tritt für die Vertragsparteien, die ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem drei Staaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben.
(3) Für die Vertragsparteien, die später ihre Zustimmung ausdrücken, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, tritt das Protokoll drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. Nach dem In-Kraft-Treten einer Änderung des Protokolls wird jede neue Vertragspartei dieses Protokolls Vertragspartei des Protokolls in der geänderten Fassung.
Artikel 27
Art. 27 Notifikationen
Der Verwahrer notifiziert jedem in der Präambel genannten Staat und der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf dieses Protokoll
a) jede Unterzeichnung,
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde,
c) jeden Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens,
d) jede von einer Vertrags- oder Unterzeichnerpartei abgegebene Erklärung,
e) jede von einer Vertragspartei notifizierte Kündigung, einschließlich des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Chambéry, am 20. Dezember 1994, in deutscher, französischer, italienischer und slowenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Staatsarchiv der Republik Österreich hinterlegt wird. Der Verwahrer übermittelt den Unterzeichnerparteien beglaubigte Abschriften.
Anhang I
Liste der Sachverhalte, für die gemäß Artikel 6 eine Bestandsaufnahme vorzunehmen ist
Anl. 1
1. Bestandssituation wild lebender Pflanzen- und Tierarten und ihrer Biotope | |
1.1. | Stand der Erfassung wild lebender Pflanzenarten und Pflanzen- bzw. Vegetationsgesellschaften |
1.1.0. | Allgemeines |
1.1.1. | Rote Listen |
1.1.2. | Listen rechtlich geschützter Arten |
1.1.3. | Verbreitungsatlanten |
1.2. | Stand der Erfassung wild lebender Tierarten |
1.2.0. | Allgemeines |
1.2.1. | Rote Listen |
1.2.2. | Listen rechtlich geschützter Arten |
1.2.3. | Verbreitungsatlanten |
1.3. | Stand der Erfassung von Biotopen |
1.3.0. | Allgemeines |
1.3.1. | Rote Listen von Biotoptypen |
1.3.2. | Verzeichnisse ökologisch wertvoller Biotope einschließlich Gewässer |
1.4. | Stand der Erfassung von Landschaften |
1.4.0. | Allgemeines |
1.4.1. | Inventare, Verzeichnisse, Typisierungen schützenswerter Natur- und Kulturlandschaften |
1.4.2. | Planungen und sonstige Schutzmassnahmen für besondere Landschaften und Landschaftstypen beziehungsweise Einzelelemente der Natur- und Kulturlandschaft |
1.4.3. | Sanierungsbedürftige Bereiche |
1.5. | Nutzung wild lebender Tier- und Pflanzenarten und/oder von Biotopen |
1.5.1. | Land- und Almwirtschaft zB Probleme/Gefahren der Nutzungsintensivierung und Brachlegung; Verluste und Gewinne |
1.5.2. | Forstwirtschaft |
1.5.3. | Jagd |
1.5.4. | Fischerei |
2. Geschützte Flächen (Fläche, Anteile am Gesamtraum, Schutzzweck, Schutzinhalte, Nutzungen, Nutzungsverteilung, Eigentumsverhältnisse) | |
2.1. | Nationalparke |
2.2. | Naturschutzgebiete |
2.3. | Landschaftsschutzgebiete |
2.4. | Naturparke |
2.5. | Schon- und Ruhegebiete |
2.6. | Geschützte Landschaftsbestandteile |
2.7. | Geschützte Biotope |
2.8. | Andere geschützte Flächen (zB privatrechtlich geschützte Gebiete, freiwillige Vereinbarungen, Privatverträge zur Extensivierung) |
3. Organisation des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Aufbau, Zuständigkeiten/Tätigkeiten, personelle und finanzielle Ausstattung) | |
3.1. | Naturschutzbehörden |
3.2. | Andere Fachverwaltungen mit Naturschutzaufgaben. Sonstige Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts (zB Körperschaften, Stiftungen) |
3.3. | Naturschutzbeiräte |
3.4. | Naturschutzwachten |
3.5. | Naturschutzverbände |
3.6. | Landschaftspflegeverbände |
3.7. | Sonstiges |
4. Rechtsgrundlagen (auf den jeweils zuständigen Ebenen) | |
4.1. | Verfassungsrecht |
4.2. | Rechtsquellen (Gesetze, Verordnungen, Richtlinien – einschließlich Darstellung spezieller Inhalte zum Alpenschutz) |
4.3. | Verbandsbeteiligung, Verbandsklage |
4.4. | Vollzugshinweise |
4.5. | Zusammenarbeit der Naturschutzbehörden mit anderen Fachverwaltungen |
4.6. | Bußgeldkataloge usw. |
4.7. | Landschaftspflege- und Naturschutzfonds |
4.8. | Laufende und geplante Novellierungen |
5. Naturschutzaktivitäten (Gesamtüberblick) | |
5.1. | Konzepte, Programme, Richtlinien zur Erhaltung der Natur im Alpenraum |
5.2. | Planungen (zB Landschaftspläne, Pflege- und Entwicklungspläne) |
5.3. | Artenhilfsmaßnahmen und sonstige Pflege-, Sicherungs- und Gestaltungsmaßnahmen |
5.3.1. | Allgemeines |
5.3.2. | Artenhilfsprogramme |
5.3.3. | Aufzucht- und Auswilderungsstationen |
5.4. | Strategien, Konzepte, Programme, Zusammenarbeit mit Nutzungsverantwortlichen (-gremien) (zB Extensivierungs-, Bergbauernprogramme) |
5.5. | Wissenschaftliche Begleitung, Dauerbeobachtung von Flächen/Arten |
5.6. | Eigenaktivitäten der Naturschutzverbände zum Arten- und Flächenschutz |
5.7. | Finanzierungsprogramme (Mittelumfang, Ziele, Anwendungsbereiche) |
6. Öffentlichkeitsarbeit (staatlich/ehrenamtlich) | |
6.0. | Allgemeines |
6.1. | Naturschutzakademien |
6.2. | Informationszentren |
6.3. | Publikationen |
6.4. | Sonstiges |
7. Schlussfolgerungen, empfohlene Maßnahmen | |
Anhang II
Vorrangige Forschungsthemen gemäß Artikel 20
Anl. 2
A. Langfristige Beobachtung der Entwicklung von Ökosystemen (Lebensräume, Biozönosen, Populationen, Arten) zur Erforschung von Entwicklungs- und Veränderungstendenzen als Reaktion auf Umwelteinflüsse.
Anmerkung: Bioindikation, Biomonitoring, Analysen von Ursache-Wirkung, Dokumentationen
B. Forschungen zur Effizienz von Schutzgebieten.
Anmerkung: Repräsentativität, Effektivität, Regeneration, Management, Systemanalyse
C. Forschungen über Arten und Populationen.
Anmerkung: Genetik, Dynamik, Verinselung, biologische Vielfalt
D. Forschungen zu großräumig wirksamen Aspekten von Schutz und Nutzung durch Land- und Forstwirtschaft.
Anmerkung: Naturnahe Bewirtschaftung, ökologischer Ausgleich, Biotopvernetzung, Extensivierung, Wildbestandsreduktion
E. Forschungen zur Verbesserung spezieller Methoden, Verfahren und Planungen.
Anmerkung: Rote Listen, Biotopkartierung, Schutzgebiete, Landschaftsplanung, Eingriffe in Natur und Landschaft, Informationssysteme
F. Entwicklung von Strategien und Konzepten für Naturschutz und Landschaftspflege.
Anmerkung: Strategische Ziele und Erfolgschancen, Schutzkonzepte, Extensivierung, marktwirtschaftliche Instrumente, Akzeptanz in der Öffentlichkeit