(1) Die Vertragsparteien verbieten, bestimmte Tierarten zu fangen, in Besitz zu nehmen, zu verletzen, zu töten und insbesondere während der Brut-, Aufzucht- und Überwinterungszeiten zu stören, sowie jede Zerstörung, Entnahme und Aufbewahrung von Eiern aus der Natur und den Besitz, das Anbieten, den Kauf und Verkauf von aus der Natur entnommenen Exemplaren derselben Tierarten oder Teilen davon.
(2) Für bestimmte Pflanzenarten verbieten die Vertragsparteien das Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Ausreißen solcher Pflanzen oder von Teilen davon am natürlichen Standort sowie den Besitz, das Anbieten, den Kauf und Verkauf von aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Arten. Ausgenommen von diesem Verbot ist die bestandserhaltende Nutzung und Pflege der entsprechenden Standorte.
(3) Die Vertragsparteien benennen innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Protokolls die Tier- und Pflanzenarten, die unter dem Schutz der in den Absätzen 1 und 2 aufgezählten Maßnahmen stehen.
(4) Die Vertragsparteien können zu den obengenannten Vorschriften Ausnahmen vorsehen, falls
a) wissenschaftliche Zwecke,
b) der Schutz der wild lebenden Fauna und der wild wachsenden Flora oder der natürlichen Umwelt,
c) Gesundheit und öffentliche Sicherheit,
d) die Verhütung bedeutender wirtschaftlicher Schäden, insbesondere für Anbau, Viehhaltung, Forst, Fischerei und Gewässer,
es gebieten. Diese Ausnahmen werden zugelassen unter der Bedingung, dass keine andere zufriedenstellende Lösung besteht und die Maßnahme nicht so beschaffen ist, dass das natürliche Gleichgewicht der betroffenen Arten insgesamt gefährdet wird. Diese Ausnahmen müssen mit Kontrollmaßnahmen und – falls erforderlich – mit Ausgleichsmaßnahmen versehen sein.
(5) Unbeschadet des Zeitpunkts des In-Kraft-Tretens dieses Protokolls verpflichten sich die Vertragsparteien, so bald wie möglich in technischen Anlagen die Begriffe Brut-, Aufzucht- und Überwinterungszeiten, die in Absatz 1 genannt wurden, sowie jeden weiteren Begriff, der bei der wissenschaftlichen Interpretierung Schwierigkeiten bereiten könnte, klarzustellen.
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