BundesrechtInternationale VerträgeDurchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Naturschutz und Landschaftspflege“ (P7)Art. 6

Art. 6Bestandsaufnahmen

In Kraft seit 18. Dezember 2002
Up-to-date

Die Vertragsparteien verpflichten sich, drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Protokolls zu den in Anhang I aufgezählten Sachverhalten die Situation des Naturschutzes und der Landschaftspflege darzulegen. Diese Darlegungen sind regelmäßig, mindestens alle zehn Jahre, fortzuschreiben.

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