BundesrechtInternationale VerträgeHauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC)

Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC)

In Kraft seit 30. Dezember 2001
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1 Begriffsbestimmung und Billigung des internationalen E-Eisenbahnnetzes

Die Vertragsparteien billigen das vorgeschlagene Eisenbahnnetz, im folgenden als „Internationales E-Eisenbahnnetz“ bezeichnet und in der Anlage I beschrieben, als koordinierten Plan für den Ausbau- und Bau von Eisenbahnlinien von großer internationaler Bedeutung; sie beabsichtigen, diesen Plan im Rahmen ihrer nationalen Programme entsprechend ihren jeweiligen Rechtsvorschriften zu verwirklichen.

Artikel 2

Art. 2

Das internationale E-Eisenbahnnetz besteht aus einem System von Haupt- und Ergänzungslinien, wobei die Hauptlinien die „großen Magistralen des Eisenbahnverkehrs“ sind, die einen bereits sehr umfangreichen internationalen Verkehr sicherstellen oder dies in kurzer Zeit tun, und die Ergänzungslinien solche Linien sind, die bereits jetzt das Netz der Hauptlinien ergänzen und erst zu einem späteren Zeitpunkt einen sehr umfangreichen internationalen Schienenverkehr sicherstellen werden.

Artikel 3

Art. 3 Bau und Ausbau der Linien des internationalen E-Eisenbahnnetzes

Das in Artikel 2 genannte internationale E-Eisenbahnnetz der großen Magistralen entspricht den in der Anlage II dieses Übereinkommens aufgezählten technischen Merkmalen oder wird den Bestimmungen dieser Anlage bei den entsprechend den nationalen Bauprogrammen durchgeführten Baumaßnahmen angepaßt.

Artikel 4

Art. 4 Bezeichnung der Verwahrstelle

Verwahrer des Übereinkommens ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Artikel 5

Art. 5 Verfahren zur Unterzeichnung des Übereinkommens und um Vertragspartei zu werden

(1) Dieses Übereinkommen liegt vom 1. September 1985 bis zum 1. September 1986 in Genf für Staaten zur Unterzeichnung auf, die entweder Mitglied der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa oder die nach Absatz 8 der Satzung der Kommission in beratender Eigenschaft in die Kommission aufgenommen sind.

(2) Diese Staaten können Vertragsparteien des Übereinkommens werden durch

a) Unterzeichnung und anschließende Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder

b) Beitritt.

(3) Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer ordnungsgemäßen Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Artikel 6

Art. 6 Inkrafttreten des Übereinkommens

(1) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Regierungen von acht Staaten eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, vorausgesetzt, daß eine oder mehrere Linien des internationalen E-Eisenbahnnetzes die Hoheitsgebiete von mindestens vier dieser Staaten durchgehend verbinden. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, so tritt das Übereinkommen 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem eine diese Bedingung erfüllende Hinterlegung eine solchen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erfolgt ist.

(2) Für jeden Staat, der seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, mit dem die in Absatz 1 genannte Frist von 90 Tagen beginnt, tritt das Übereinkommen 90 Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung in Kraft.

Artikel 7

Art. 7 Geltungsbereich des Übereinkommens

Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertragspartei daran, die mit der Charta der Vereinten Nationen übereinstimmenden und auf das jeweils Erforderliche beschränkten Maßnahmen zu treffen, die nach ihrer Auffassung für ihre äußere und innere Sicherheit notwendig sind. Solche Maßnahmen, die zeitlich begrenzt sein müssen, sind dem Verwahrer unter Angabe ihrer Art unverzüglich zu notifizieren.

Artikel 8

Art. 8 Beilegung von Streitigkeiten

(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, welche die Streitparteien nicht durch Verhandlungen oder auf anderem Weg beilegen können, wird auf Antrag einer an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei einem Schiedsverfahren unterworfen und zu diesem Zweck einem oder mehreren Schiedsrichtern unterbreitet, die von den Streitparteien in gegenseitigem Einvernehmen auszuwählen sind. Können sich die Streitparteien binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Schiedsverfahren beantragt wurde, nicht auf den oder die Schiedsrichter einigen, so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen, dem die Streitigkeit zur Entscheidung unterbreitet wird.

(2) Die Entscheidung des oder der nach Absatz 1 ernannten Schiedsrichter ist für die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien bindend.

Artikel 9

Art. 9 Erklärung zu Artikel 8

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er sich durch Artikel 8 nicht als gebunden betrachtet.

Artikel 10

Art. 10 Verfahren zur Änderung des Hauptwortlauts

(1) Der Hauptwortlaut dieses Übereinkommens kann durch eines der in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden.

(2) a) Auf Antrag einer Vertragspartei wird jede von ihr vorgeschlagene Veränderung des Hauptwortlauts dieses Übereinkommens von der Arbeitsgruppe Schienenverkehr der Wirtschaftskommission für Europa geprüft.

b) Wird die Änderung von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen und umfaßt diese Mehrheit eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, so teilt der Generalsekretär die Änderung allen Vertragsparteien zur Annahme mit.

c) Nehmen zwei Drittel der Vertragsparteien die Änderung an, so notifiziert der Generalsekretär dies allen Vertragsparteien und die Änderung tritt 12 Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifikation in Kraft. Sie tritt für alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die vor ihrem Inkrafttreten erklärt haben, daß sie die Änderung nicht annehmen.

(3) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien beruft der Generalsekretär eine Konferenz ein, zu der die in Artikel 5 genannten Staaten eingeladen werden. Das in Absatz 2 Buchstaben a und b bezeichnete Verfahren findet für jede Änderung Anwendung, die durch eine solche Konferenz geprüft wird.

Artikel 11

Art. 11 Verfahren zur Änderung der Anlage I

(1) Die Anlage I dieses Übereinkommens kann durch das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren geändert werden.

(2) Auf Antrag einer Vertragspartei wird jede von ihr vorgeschlagene Änderung der Anlage I von der Arbeitsgruppe Schienenverkehr der Wirtschaftskommission für Europa geprüft.

(3) Wird die Änderung von der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen und umfaßt diese Mehrheit die Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, so teilt der Generalsekretär die Änderung den zuständigen Verwaltungen der unmittelbar betroffenen Vertragsparteien mit. Als unmittelbar betroffene Vertragsparteien gelten

a) bei Einfügung einer neuen Hauptlinie oder bei Änderung einer vorhandenen Hauptlinie jede Vertragspartei, durch deren Hoheitsgebiet die betreffende Linie verläuft;

b) bei Einfügung einer neuen Ergänzungslinie jede an das antragstellende Land angrenzende Vertragspartei, durch deren Hoheitsgebiet die internationale Hauptlinie bzw. die internationalen Hauptlinien verlaufen, mit denen die neuen oder die zu ändernden Ergänzungslinien verbunden sind. Als angrenzend im Sinne dieses Absatzes gelten zwei Vertragsparteien auch dann, wenn die Endpunkte einer Fährschiffverbindung, die durch den Verlauf der vorerwähnten Hauptlinien vorgegeben ist, in ihrem Hoheitsgebiet liegen.

(4) Jeder nach Absatz 3 übermittelte Änderungsvorschlag ist angenommen, wenn binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt seiner Übermittlung keine der unmittelbar betroffenen Vertragsparteien beim Generalsekretär Einspruch gegen die Änderung erhebt. Erklärt die Verwaltung einer Vertragspartei, daß nach ihrem innerstaatlichen Recht ihre Zustimmung von einer Sonderermächtigung oder der Genehmigung durch eine gesetzgebende Körperschaft abhängt, so gilt ihre Zustimmung zur Änderung der Anlage I so lange als nicht erteilt und der Änderungsvorschlag als nicht angenommen, bis sie dem Generalsekretär notifiziert, daß die erforderliche Ermächtigung oder Genehmigung erteilt worden ist. Erfolgt diese Notifikation nicht binnen 18 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem ihr der Änderungsvorschlag mitgeteilt worden ist, oder erhebt die zuständige Verwaltung der unmittelbar betroffenen Vertragsparteien innerhalb der vorerwähnten Frist von sechs Monaten Einspruch gegen die vorgeschlagene Änderung, so gilt diese als nicht angenommen.

(5) Jede angenommene Änderung wird vom Generalsekretär allen Vertragsparteien mitgeteilt und tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt ihrer Notifikation für diese Vertragsparteien in Kraft.

Artikel 12

Art. 12 Verfahren zur Änderung der Anlage II

(1) Die Anlage II dieses Übereinkommens kann nach dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden.

(2) Auf Antrag einer Vertragspartei wird jede von ihr vorgeschlagene Änderung der Anlage II dieses Übereinkommens von der Arbeitsgruppe Schienenverkehr der Wirtschaftskommission für Europa geprüft.

(3) Wird die Änderung von der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen und umfaßt diese Mehrheit die Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, so teilt der Generalsekretär die Änderung den zuständigen Verwaltungen aller Vertragsparteien zur Annahme mit.

(4) Die Änderung ist angenommen, wenn weniger als ein Drittel der zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Mitteilung dem Generalsekretär ihren Einspruch gegen die Änderung notifizieren.

(5) Jede angenommene Änderung wird vom Generalsekretär allen Vertragsparteien mitgeteilt und tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifikation in Kraft.

Artikel 13

Art. 13 Notifikation der Anschrift der Verwaltung, der die Vorschläge zur Änderung der Anlagen dieses Übereinkommens mitzuteilen sind

Jeder Staat teilt bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder seinem Beitritt zu diesem dem Generalsekretär den Namen und die Anschrift der Verwaltung mit, der nach den Artikeln 11 und 12 die Vorschläge zur Änderung der Anlagen zu übermitteln sind.

Artikel 14

Art. 14 Kündigung und Außerkrafttreten dieses Übereinkommens

Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Artikel 15

Art. 15

Die Anwendung dieses Übereinkommens wird ausgesetzt, wenn die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgenden Monate weniger als acht beträgt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Genf, am einunddreißigsten Mai neunzehnhundertfünfundachtzig in einer Urschrift in englischer, französischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Anlage I

EISENBAHNLINIEN VON GROSSER INTERNATIONALER BEDEUTUNG

Numerierung der Eisenbahnlinien von großer internationaler Bedeutung

Anl. 1

(1) Die Hauptlinien , zu denen die Linien des Haupt- und Zwischenrasters – A-Linien – gehören, werden mit zwei Ziffern, die Ergänzungslinien – B-Linien – werden mit drei Ziffern numeriert.

(2) Die in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Linien des Hauptrasters haben von Westen nach Osten ansteigende, ungerade, zweistellige, auf 5 endende Nummern. Die in West-Ost-Richtung verlaufenden Linien des Hauptrasters haben von Norden nach Süden ansteigende, gerade, zweistellige, auf 0 endende Nummern. Die Linien des Zwischenrasters haben zweistellige, ungerade oder gerade Nummern entsprechend jenen der Linien des Hauptrasters, zwischen denen sie liegen.

(3) Die B-Linien haben dreistellige Nummern, deren erste Ziffer die erste Ziffer der nächstgelegenen Linie des Hauptrasters im Norden, deren zweite Ziffer die erste Ziffer der nächstgelegenen Linie des Hauptrasters im Westen und deren dritte Ziffer eine Ordnungszahl ist.

VERZEICHNIS DER EISENBAHNLINIEN

I. Numerierung der Europa-Linien

Nord-Süd

Anl. 1

E 03 Glasgow–Stranraer–Larne–Belfast–Dublin–Holyhead–Crewe–London–Folkestone–Dover
E 05 Lisboa–Coimbra–Vilar Formoso–Fuentes de Oñoro–Medina del Campo–Burgos–Irún–Bordeaux–Paris
E 07 Paris–Bordeaux–Hendaye–Irún–Burgos– –Madrid
E 051 Calais–Paris
E 053 Madrid–Córdoba–Bobadilla–Algeciras
E 15 Amsterdam–Den Haag–Rotterdam–Roosendaal–Antwerpen–Bruxelles––Quévy–Feignies–Aulnoye–Paris– –Lyon–Avignon–Tarascon–Marseille
E 23 Dunkerque–Aulnoye–Thionville–Metz–Frouard–Toul–Culmont–Chalindrey–Dijon–Vallorbe–Lausanne–Brig
E 25 Bruxelles–Arlon–Sterpenich–Kleinbettingen–Luxembourg–Bettembourg–Thionville–Metz–Strasbourg–Mulhouse–Basel–Olten–Bern–Brig–Domodossola–Rho–Milano–Genova
E 27 Liège–Gouvy–Troisvierges–Luxembourg
E 35 Amsterdam–Utrecht–Arnhem–Emmerich–Duisburg–Düsseldorf–Köln–Mainz–Mannheim–Karlsruhe–Basel–Olten–Chiasso–Milano–Bologna–Firenze–Roma–Napoli–Salerno–Messina
E 43 Frankfurt (M)– ––Bruchsal–Stuttgart–Ulm–Augsburg–München–Freilassing–Salzburg
E 45 Oslo–Kronsjø–Göteborg–Helsingborg–Helsingør–København–Nykøbing–Rødby–Puttgarden–Hamburg–Hannover–Bebra–Gemünden–Nürnberg–Augsburg–München–Kufstein–Wörgl–Innsbruck–Brennero–Verona–Bologna–Ancona–Foggia–Bari
E 451 Nürnberg–Passau–Wels
E 51 Gedser–Rostock–Berlin/Seddin–Leipzig–Plauen–Gutenfürst–Hof–Nürnberg
E 53 Helsingborg–Hässleholm
E 530 Nykøbing–Gedser
E 55 Stockholm–Hässleholm–Malmö–Trelleborg–Sassnitz Hafen–Stralsund–Berlin/Seddin–Dresden–Bad Schandau–Dečin–Praha–Linz–Salzburg–Schwarzach/St. Veit–Villach–Arnoldstein–Tarvisio–Udine–Venezia–Bologna
E 551 Praha–Horni Dvoriste–Summerau–Linz–Selzthal–St. Michael
E 59 Malmö–Ystad–Swinoujście–Szczecin–Kostrzyń–Góra–Wroclaw–Chalupki
E 61 Stockholm–Hässleholm–Malmö–Trelleborg–Sassnitz Hafen–Stralsund–Berlin/Seddin–Dresden–Bad Schandau–Dečin–Nymburk–Kolin–Brno–Břeclav–Bratislava–Komárno–Komaróm–Budapest
E 63 Zilina–Bratislava
E 65 Gdynia–Gdánsk–Warszawa–Katowice–Zebrzydowice–Petrovice u Karviné–Ostrava–Břeclav–Bernhardsthal–Wien–Semmering–Bruck a. d. Mur–Klagenfurt–Villach–Rosenbach–Jesenice–Ljubljana–Pivka–Rijeka
E 67 Bruck a. d. Mur–Graz–Spielfeld/Straß–Maribor–Zidani Most
E 69 Budapest–Murakeresztur–Kotoriba–Pragersko–Zidani Most–Ljubljana–Divača–Koper
E 71 Budapest–Murakeresztur–Gyékényes–Botovo–Koprívnica–Zagreb–Karlovac–Rijeka
E 751 Zagreb–Sunja–Knín–Perković–
E 771 Subotica–Vinkovci–Strizivojna–Vrpolje–Sarajevo–Kardeljevo
E 79 Beograd–Bar
E 85 Budapest–Kelebia–Subotica–Beograd– –Skopje–Gevgelia–Idomeni–Thessaloniki–Athinai
E 851 Lvov–Vadul Siret–Vicsani–Pascani
E 853 Larissa–Volos
E 855 Sofia–Kulata–Promachon–Thessaloniki
E 95 Moskva–Kiev–Benderi–Ungeni–Iasi–Pascani–Buzau–Ploiesti–Bucuresti–Videle–Giurgiu–Ruse–Gorna–Dimitrovgrad
E 951 Sindel–Karnobat

West–Ost

Anl. 1

E 10 Oostende–Bruxelles–Liège–Aachen–Köln–Düsseldorf–Dortmund–Münster–Osnabrück–Bremen–Hamburg–Lübeck–Hanko–Helsinki–Riihimäki–Kouvola–Vainikkala–Luzhaika–Leningrad–Moskva
E 16 London–Harwich–Hoek Van Holland–Rotterdam–Utrecht
E 18 Hamburg–Büchen–Schwanheide–Berlin/Seddin
E 20 Oostende–Bruxelles–Liège–Aachen–Köln–Duisburg–Dortmund–Hannover–Helmstedt–Marienborn–Berlin/Seddin–Frankfurt (O)–Kunowice–Poznan–Warszawa–Terespol–Brest–Moskva
E 22 Zeebrugge–Brugge
E 30 Dresden–Görlitz–Zgorzelec–Wroclaw–Katowice–Krakow–Przemysl–Medyka–Mostiska–Lvov–Kiev–Moskva
E 32 Frankfurt–Hanau–Flieden–Bebra–Gerstungen–Leipzig
E 40 Le Havre–Paris–Lérouville–Onville–Metz–Rémilly–Forbach–Saarbrücken–Ludwigshafen–Mannheim–Frankfurt (M)–Gemünden–Nürnberg–Schirnding–Cheb–Plzeň–Praha–Kolin–Ostrava–Zilina–Propad–Tatry–Košice–Cierna nad Tisou–Čop–Lvov
E 400 Frankfurt (M)–Gemünden
E 42 Paris–Lérouville–Nancy–Sarrebourg–Réding–Strasbourg–Kehl–Appenweier– –Mühlacker–Stuttgart
E 46 Mainz–Frankfurt (M)
E 50 Paris–Culoz–Genève–Lausanne–Bern–Zürich–Buchs–Innsbruck–Wörgl– Salzburg–Linz–Wien–Hegyeshalom–Budapest–Miskolc–Nyiregyhaza–Zahony–Cop–Lvov–Kiev–Moskva
E 502 Bischofshofen–Selzthal
E 52 Bratislava–N Zámky–Stúrovo–Szob–Budapest–Cegléd–Szolnok–Debrecen–Nyiregyhaza
E 54 Arad–Deva–Teius–Vinatori–Brasov–Bucuresti
E 56 Budapest–Rakos–Ujszasz–Szolnok–Lökösháza–Curtici–Arad–Timisoara–Craiova–Bucuresti
E 560 Buzáu–Galati–Reni–Benderi
E 562 Bucuresti–Costanta
E 66 Beograd–Vrsać–Stamora Moravita–Timisoara
E 660 Ruse–Kaspican
E 680 Sofia–Mezdra–Gorna–Kaspican–Sindel–Varna
E 70 Paris–Mâcon–Ambérieu–Culoz–Modane–Torino–Rho–Milano–Verona–Trieste–Villa Opicina–Sezana–Ljubljana–Zidani Most–Zagreb–Beograd–Niš–Dimitrovgrad–Dragoman–Sofija–Plovdiv–Dimitrovgrad–Svilengrad–Kapikule–Istanbul–Haydarpaşa–Ankara
E 700 Lyon–Ambérieu
E 702 Ankara–Kapiköy [–Razi (Iran)]
E 704 Ankara–Nusaybin [–Kamichli (République arabe syrienne)–Tel Kotchek (Iraq)]
E 72 Torino–Genova
E 720 Plovdiv–Zimnitza–Karnobat–Burgas
E 90 Lisboa–Entrocamento–Valencia de Alcántara–Madrid–Barcelona–Port Bou–Cerbère–Narbonne–Tarascon–Marseille–Menton–Ventimiglia–Genova–Pisa–Livorno–Roma

II. Liste der Nationalen Eisenbahnlinien *)

Anl. 1

(1) Portugal
E 05 (Fuentes de Oñoro–) Vilar Formoso–Coimbra–Lisboa
E 90 Lisboa–Entrocamento–Marvao (–Valencia de Alcántara)
(2) Spanien
E 05 (Hendaye–) Irún–Burgos–Medina del Campo–Fuentes de Oñoro (–Vilar Formoso)
E 07 (Hendaye–) Irún–Burgos– –Madrid
E 053 Madrid–Córdoba–Bobadilla–Algeciras
E 90 Marvao–) Valencia de Alcántara–Madrid–Barcelona–Port Bou (–Cerbère)
(3) Irland
E 03 (Larne–Belfast)–Dublin
(4) Vereinigtes Königreich
E 03 Glasgow–Stranraer–Larne–Belfast–Holyhead–Crewe–London–Folkestone–Dover
E 16 London–Harwich (–Hoek Van Holland)
(5) Frankreich
E 05 Paris–Bordeaux–Hendaye (–Irún)
E 051 Calais–Paris
E 07 Paris–Bordeaux–Hendaye (–Irún)
E 15 (Quévy–) Feignies–Aulnoye–Paris– –Lyon–Avignon–Tarascon–Marseille
E 23 Dunkerque–Aulnoye–Thionville–Metz–Frouard–Toul–Culmont–Chalindrey–Dijon (–Vallorbe)
E 25 (Bettembourg–) Thionville–Metz–Strasbourg–Mulhouse (–Basel)
E 40 Le Havre–Paris–Lérouville–Onville–Metz–Rémilly–Forbach (–Saarbrücken)
E 42 Paris–Lérouville–Nancy–Sarrebourg–Réding–Strasbourg (–Kehl)
E 50 Paris–Culoz (–Genève)
E 70 Paris–Mâcon–Ambérieu–Culoz–Modane (–Torino)
E 700 Lyon–Ambérieu
E 90 (Port Bou–) Cerbère–Narbonne–Tarascon–Marseille–Menton (–Ventimiglia)
(6) Niederlande
E 15 Amsterdam–Den Haag–Rotterdam–Roosendaal (–Antwerpen)
E 35 Amsterdam–Utrecht–Arnhem (–Emmerich)
E 16 (Harwich–) Hoek Van Holland–Rotterdam–Utrecht
(7) Belgien
E 10 Oostende–Bruxelles–Liège (–Aachen)
E 15 (Roosendaal–) Antwerpen–Bruxelles–Quévy (–Feignies)
E 25 Bruxelles–Arlon–Sterpenich (–Kleinbettingen)
E 27 Liège–Gouvy (–Troisvierges)
E 20 Oostende–Bruxelles–Liège (–Aachen)
E 22 Zeebrugge–Brugge
(8) Luxemburg
E 25 (Sterpenich–) Kleinbettingen–Luxembourg–Bettembourg (–Thionville)
E 27 (Gouvy–) Troisvierges–Luxembourg
(9) Bundesrepublik Deutschland
E 35 (Arnhem–) Emmerich–Duisburg–Düsseldorf–Köln–Mainz–Mannheim–Karlsruhe (–Basel)
E 43 Frankfurt (M)– –Bruchsal–Stuttgart–Ulm–Augsburg–München–Freilassing (–Salzburg)
E 45 (Rødby–) Puttgarden–Hamburg–Hannover–Bebra–Gemünden–Nürnberg–Augsburg–München–Kufstein (–Wörgl)
E 451 Nürnberg–Passau (–Wels)
E 51 (Gutenfürst–) Hof–Nürnberg
E 10 Liège–Aachen–Köln–Düsseldorf–Dortmund–Münster–Osnabrück–Bremen–Hamburg–Lübeck (–Hanko)
E 18 Hamburg–Büchen (–Schwanheide)
E 20 (Liège–) Aachen–Köln–Duisburg–Dortmund–Hannover–Helmstedt (–Marienborn)
E 32 Frankfurt–Hanau–Flieden–Bebra (–Gerstungen)
E 40 (Forbach–) Saarbrücken–Ludwigshafen–Mannheim–Frankfurt(M)–Gemünden–Nürnberg–Schirnding (–Cheb)
E 400 Frankfurt (M)–Gemünden
E 42 (Strasbourg–) Kehl–Appenweier–
E 46 Mainz–Frankfurt (M)
(10) Schweiz
E 23 (Dijon–) Vallorbe–Lausanne–Brig
E 25 (Mulhouse–) Basel–Olten–Bern–Brig (–Domodossola)
E 35 (Karlsruhe–) Basel–Olten–Chiasso (–Milano)
E 50 (Culoz–) Genève–Lausanne–Bern–Zürich–Buchs (–Innsbruck)
(11) Italien
E 25 (Brig–) Domodossola–Rho–Milano–Genova
E 35 (Chiasso–) Milano–Bologna–Firenze–Roma–Napoli–Salerno–Messina
E 45 (Innsbruck–) Brennero–Verona–Bologna–Ancona–Foggia–Bari
E 55 (Arnoldstein–) Tarvisio–Udine–Venezia–Bologna
E 70 (Modane–) Torino–Rho–Milano–Verona–Trieste–Villa Opicina (–Sezana)
E 72 Torino–Genova
E 90 (Menton–) Ventimiglia–Genova–Pisa–Livorno–Roma
(12) Norwegen
E 45 Oslo (–Kornsjø)
(13) Schweden
E 45 (Kornsjø–) Göteborg–Helsingborg (–Helsingør)
E 53 Helsingborg–Hässleholm
E 55 Stockholm–Hässleholm–Malmö–Trelleborg (–Sassnitz Hafen)
E 59 Malmö–Ystad (–Szczecin)
E 61 Stockholm–Hässleholm–Malmö–Trelleborg (–Sassnitz Hafen)
(14) Dänemark
E 45 (Helsingborg–) Helsingør–København–Nykøbing–Rødby (–Puttgarden)
E 530 Nykøbing–Gedser (–Rostock)
(15) Österreich
E 43 (Freilassing–) Salzburg
E 45 (München–) Kufstein–Wörgl–Innsbruck (–Brennero)
E 451 (Nürnberg–Passau–) Wels
E 55 Linz–Salzburg–Schwarzach/St. Veit–Villach–Arnoldstein (–Tarvisio)
E 551 (Horni Dvoriste–) Summerau–Linz–Selzthal–St. Michael
E 65 (Břeclav–) Bernhardsthal–Wien–Semmering–Bruck a. d. Mur–Klagenfurt–Villach–Rosenbach (–Jesenice)
E 67 Bruck a. d. Mur–Graz–Spielfeld/Straß (–Sentilj)
E 50 (Buchs–) Innsbruck–Wörgl– –Salzburg–Linz–Wien (–Hegyeshalom)
E 502 Bischofshofen–Selzthal
(16) Deutsche Demokratische Republik
E 51 (Gedser–) Rostock–Berlin/Seddin–Leipzig–Plauen Gutenfürst (–Hof)
E 55 (Trelleborg–) Sassnitz Hafen–Stralsund–Berlin/Seddin–Dresden–Bad Schandau (–Dečin)
E 61 (Trelleborg–) Sassnitz Hafen–Stralsund–Berlin/Seddin–Dresden–Bad Schandau (–Dečin)
E 18 (Büchen–) Schwanheide–Berlin/Seddin
E 20 (Helmstedt–) Marienborn–Berlin/Seddin–Frankfurt (O) (–Kunowice)
E 30 Dresden–Görlitz (–Zgorzelec)
E 32 (Bebra–) Gerstungen–Leipzig
(17) Polen
E 59 Swinoujscie–Szczecin–Kostrzyn–Ziecona Góra–Wroclaw–Opole–Chalupki
E 65 Gdynia–Gdánsk–Warszawa–Katowice–Zebrzydowice (–Petrovice u Karviné)
E 20 (Frankfurt (O)–) Kunowice–Poznan–Warszawa–Terespol (–Brest)
E 30 (Görlitz–) Zgorzelec–Wroclaw–Katowice–Krakow–Przwmysl–Medyka (–Mostiska)
(18) Tschechoslowakei
E 55 (Bad Schandau–) Dečin–Praha
E 551 Praha–Horni Dvoriste (–Summerau)
E 61 (Bad Schandau–) Dečin–Nymburk–Kolin–Brno–Břeclav–Bratislava–Komárno (–Komaróm)
E 63 Žilina–Bratislava
E 65 (Zebrzydovice–) Petrovice u. Karviné–Ostrava–Břeclav (–Bernhardsthal)
E 40 (Schirnding–) Cheb–Plzen–Praha–Kolin–Ostrava–Žilina–Poprad Tatry–Košice–Čierna nad Tisou (–Čop)
E 52 Bratislava–N Zámky–Stúrovo (–Szob)
(19) Ungarn
E 61 (Komárno) Komaróm–Budapest
E 69 Budapest–Murakeresztur (–Kotoriba)
E 71 Budapest–Murakeresztur–Gyékényes (–Botovo–Koprívnica)
E 85 Budapest–Kelebia (–Subotica)
E 50 (Wien–) Hegyeshalom–Budapest–Miskolc–Nyiregyháza–Zahony (–Čop)
E 52 (Stúrovo–) Szob–Budapest–Cegléd–Szolnok–Debrecen–Nyiregyháza
E 56 Budapest–Rákos–Ujszász–Szolnok–Lökösháza (–Curtici)
(20) Jugoslawien
E 65 (Rosenbach–) Jesenice–Ljubljana–Pivka–Rijeka
E 67 (Spielfeld/Straß–) Sentilj–Maribor–Zidani Most
E 69 (Murakeresztúr–) Kotoriba–Pragersko–Zidani Most–Ljubljana–Divača–Koper
E 71 (Gyékényes–) Botovo–Koprívnica–Zagreb–Karlovac–Rijeka
E 751 Zagreb–Sunja–Knín–Perkovic–
E 771 Subotica–Vinkovci–Strizivojna–Vrpolje–Sarajevo–Kardeljevo
E 79 Beograd–Bar
E 85 (Kelebia–) Subotica–Beograd– –Skopje–Gevgelia (–Idomeni)
E 66 Beograd–Vrsać (–Stamora Moravita)
E 70 (Villa Opicina–) Sezana–Ljubljana–Zidani Most–Zagreb–Beograd–Niš–Dimitrovgrad (–Dragoman)
(21) Griechenland
E 85 (Gevgelia–) Idomeni–Thessaloniki–Athinai
E 853 Larissa–Volos
E 855 (Kulata–) Promachon–Thessaloniki
(22) Rumänien
E 851 (Vadul Siret–) Vicsani–Pacsani
E 95 (Ungeni–) Lasi–Pascani–Buzau–Ploiesti–Bucuresti–Videle–Giurgiu (–Ruse)
E 54 Arad–Deva–Teius–Vinatori–Brasov–Bucuresti
E 56 (Lökösháza–) Curtici–Arad–Timisoara–Craiova–Bucuresti
E 560 Buzau–Galati (–Reni–Benderi)
E 562 Bucuresti–Costanta
E 66 (Vrsać–) Stamora Moravita–Timisoara
(23) Bulgarien
E 95 (Giurgiu–) Ruse–Gorna–Dimitrovgrad
E 951 Sindel–Karnobat
E 660 Ruse–Kaspičan
E 680 Sofia–Mezdra–Gorna–Kaspičan–Sindel–Varna
E 70 (Dimitrovgrad–) Dragoman–Sofija–Plovdiv–Dimitrovgrad–Svilengrad (–Kapikule)
E 720 Plovdiv–Zimnitza–Karnobat–Burgas
E 855 Sofia–Kulata (–Promachon)
(24) Finnland
E 10 Hanko–Helsinki–Riihimäki–Kouvola–Vainikkala (–Luzhaika)
(25) Sowjetunion
E 851 Lvov–Vadul Siret (–Vicõani)
E 95 (Iasi–) Ungeni–Kichinev–Benderi–Kiev–Moskva
E 10 (Vainikkala–) Luzhaika–Leningrad–Moskva
E 20 (Terespol–) Brest–Moskva
E 30 (Medyka–) Mostiska–Lvov–Kiev–Moskva
E 40 (Čierna nad Tisou–) Čop–Lvov
E 50 (Zahony–) Čop–Lvov–Kiev–Moskva
E 560 (Galati–) Reni–Benderi
(26) Türkei
E 70 (Svilengrad–) Kapikule–Istanbul–Haydarpasa–Ankara
E 702 Ankara–Kapiköy [–Razi (Iran)]
E 704 Ankara–Nusaybin [–Kamichli (République arabe syrienne)–Tel Kotchek (Iraq)]

_______________

*) In der unten angeführten Liste der Städte sind die Stationen, die in Klammer angegeben sind, entweder an einer anderen Linie oder außerhalb des betreffenden Landes.

Anl. 2

Anlage II

Anl. 2

TECHNISCHE MERKMALE DER HAUPTLINIEN DES INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHRS

Vorbemerkungen

Anl. 2

Die Parameter sind in Tabelle 1 zusammengefaßt.

Die in der Spalte A der Tabelle 1 genannten Werte gelten als wichtige Zielwerte, die gemäß den nationalen Eisenbahnentwicklungsprogrammen anzustreben sind, wobei jede Abweichung von diesen Werten als Ausnahme anzusehen ist.

Es wird zwischen zwei Kategorien von Eisenbahnlinien unterschieden:

a) vorhandene Linien die gegebenenfalls verbessert werden können; häufig ist es schwierig und manchmal unmöglich, ihre Ausbauelemente zu verändern. Die diesbezüglichen Anforderungen sind daher gemäßigt.

b) die neu zu bauenden Linien; innerhalb bestimmter wirtschaftlicher Grenzen können hier insbesondere ihre Ausbauelemente frei gewählt werden; daher war hier eine Unterscheidung in zwei Unterkategorien erforderlich:

i) die ausschließlich für die Beförderung von Reisenden bestimmten Linien (ohne Güterbeförderung);

ii) die zur Beförderung von Reisenden und Gütern bestimmten Linien mit gemischtem Verkehr.

Die genannten Parameter sollen keinesfalls den technischen Fortschritt hemmen. Hierbei handelt es sich um Mindestanforderungen. Falls eine Eisenbahnverwaltung dies für nützlich hält, können anspruchsvollere Parameter gewählt werden.

Die in der Tabelle 1 angegebenen Werte gelten gegebenenfalls entsprechend auch für die Fährschiffverbindungen als integraler Teil des Schienennetzes.

Tabelle 1

Infrastrukturparameter der Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs

Anl. 2

A Vorhandene Linien, die den Infrastruktur-bedingungen entsprechen und zu verbessernde oder auszubauende Linien B Neue Linien
B 1 ausschließlich für Personenverkehr B 2 für Personen- und Güterverkehr
1. Anzahl der Gleise - 2 2
2. Fahrzeugbegrenzungslinie UIC *) B UIC C1 UIC C1
3. Mindestgleisabstand 4,0 m 4,2 m 4,2 m
4. Ausbaugeschwindigkeit 160 km/h 300 km/h 250 km/h
5. Höchstzulässige Masse je Achse:
Lokomotive ( 200 km/h) 22,5 t - 22,5 t
Triebwagen und Triebzüge ( 300 km/h) 17 t 17 t 17 t
Reisezugwagen 16 t - 16 t
Güterwagen 100 km/h 20 t - 22,5 t
120 km/h 20 t - 20 t
140 km/h 18 t - 18 t
6. Zulässige Masse je laufenden Meter 8 t - 8 t
7. Lastenzug für Brückenprüfung UIC 71 - UIC 71
8. Maximale Neigung - 35 mm/m 12,5 mm/m
9. Mindestlänge der Bahnsteige großer Bahnhöfe 400 m 400 m 400 m
10. Mindestnutzlänge der Überholungsgleise 750 m - 750 m
11. Höhengleicher Übergang keiner keiner keiner

____________________________

*) UIC = Internationaler Eisenbahnverband

1. Anzahl der Gleise

Die internationalen Hauptlinien müssen eine erhöhte Kapazität und eine zeitlich exakte Betriebsabwicklung bieten.

Grundsätzlich kann diesen beiden Anforderungen nur mit mindestens zweigleisigen Strecken Rechnung getragen werden.

2. Fahrzeugbegrenzungslinie

Hierbei handelt es sich um das Mindestlademaß für internationale Hauptlinien.

Auf neuen Linien bedingt die Entscheidung für ein größeres Lademaß im allgemeinen nur beschränkte Investitionsgrenzkosten, weshalb das UIC-Lademaß C1 gewählt wurde.

Das C1-Lademaß gestattet insbesondere:

die Beförderung von Fahrzeugen und miteinander verbundenen Nutzfahrzeugen (Lastwagen und Anhänger, Sattelzüge, Zugmaschinen und Sattelauflieger) mit europäischem Lademaß (Höhe 4 m, Breite 2,50 m) auf Güterwagen in Sonderbauart deren Ladeebene sich 60 cm über der Gleisoberkante befindet;

die Beförderung gewöhnlicher Sattelauflieger mit einer Breite von 2,50 m und einer Höhe von 4 m auf Taschengüterwagen mit Regeldrehgestellen;

die Beförderung von ISO-Containern mit einer Breite von 2,44 m und einer Höhe von 2,90 m auf Flachwagen in Regelbauart;

die Beförderung von Wechselbehältern mit einer Breite von 2,50 m auf Flachwagen in Regelbauart.

Vorhandene Linien, die Gebirgsregionen queren (Pyrenäen, Massif Central, Alpen, Jura, Apennin, Karpaten usw.), weisen zahlreiche Tunnel mit dem UT-Lichtraumprofil oder einem in Höhe der Gleisachse leicht höheren Lademaß auf. In beinahe allen Fällen ist aus wirtschaftlicher und finanzieller Sicht eine Vergrößerung auf das UIC-Lademaß C1 unmöglich. Für diese Strecken wurde daher das Lademaß B der UIC gewählt. Es gestattet insbesondere:

die Beförderung von ISO-Containern mit einer Breite von 2,44 m und einer Höhe von 2,90 m auf flachen Containertragwagen, deren Ladefläche sich 1,18 m über Schienenoberkante befindet;

die Beförderung von Wechselaufbauten mit einer Breite von 2,50 m und einer Höhe von 2,60 m auf Flachwagen in Regelbauart (Ladeebene in einer Höhe von 1,246 m);

die Beförderung von Sattelaufliegern mit Taschenwagen.

Die Mehrzahl der vorhandenen internationalen Hauptlinien weist zumindest das UIC-Lademaß B auf. Auf anderen Linien erfordert die Erweiterung auf dieses Lademaß im allgemeinen keine größeren Investitionen.

3. Mindestgleisabstand

Hierbei handelt es sich um den Mindestabstand der Gleise auf zweigleisigen Hauptlinien außerhalb von Bahnhöfen.

Die Erhöhung des Gleisabstands bringt folgende Vorteile mit sich:

Verringerung des Luftdrucks bei der Begegnung zweier Züge;

dieser Vorteil steigt proportional zur Geschwindigkeit;

Minderung der Zwänge bei der Beförderung lademaßüberschreitender Lasten (Sondertransporte);

Möglichkeit des Einsatzes leistungsstarker Geräte für den mechanisierten Unterhalt und die Gleiserneuerung.

Auf vorhandenen zweigleisigen Linien beträgt der Gleisabstand außerhalb der Bahnhöfe zwischen 3,50 und 4 m. Bei umfassenden Gleiserneuerungen sollte man sich bemühen, diesen Abstand auf mindestens 4 m zu vergrößern.

Auf neuen Linien erfordert die Entscheidung für einen breiten Gleisabstand allgemein nur im beschränkten Maße zusätzliche Investitionen; dies gilt zumindest außerhalb von Tunneln und bis zu 4,20 m. Daher wurde ein Mindestgleisabstand von 4,20 m gewählt. Dieser ist ausreichend für Hochgeschwindigkeiten bis zu 300 km/h (dies gilt für die neue Hochgeschwindigkeitsverbindung Paris-Südost zwischen Paris und Lyon).

4. Ausbaugeschwindigkeit

Die Ausbaugeschwindigkeit bestimmt die Ausbauelemente des Streckenabschnitts (Kurvenradien und Überhöhung), die Sicherheitseinrichtungen (Bremswege) und die Bremskoeffizienten des rollenden Geräts.

Auf vorhandenen Linien sind die Höchstgeschwindigkeiten abhängig von den Kurvenradien. Die gewählte Ausbaugeschwindigkeit (160 km/h) gilt in der Regel für geradlinige Streckenabschnitte oder Kurven mit großen Radien. In bestimmten Fällen kann die Trasse und das Signalsystem ohne große Investitionen verbessert werden, um auf einigen Streckenabschnitten eine Geschwindigkeit von 160 km/h erreichen zu können.

Auf neuen Linien können wesentlich höhere Ausbaugeschwindigkeiten festgelegt werden. Die gewählten Ausbaugeschwindigkeiten entsprechen denen der kürzlich gebauten, in Bau befindlichen oder geplanten neuen Linien.

Ausbaugeschwindigkeit ist nicht dasselbe wie Reisegeschwindigkeit. Reisegeschwindigkeit ist der Quotient aus der Entfernung zwischen Abfahrt- und Zielort eines Zuges und der Fahrzeit einschließlich der Zeiten für die Zwischenhalte.

5. Höchstzulässige Masse je Achse

Hierbei handelt es sich um die zulässige Masse je Achse, die internationale Hauptlinien zu tragen in der Lage sein sollten.

Die internationalen Hauptlinien müssen das derzeitige und zukünftige Verkehrsaufkommen bei Verwendung modernsten Geräts aufnehmen können; dh. insbesondere:

Lokomotiven mit einer Masse von 22,5 t je Achse; auf Linien, für die im allgemeinen nur eine Masse von 20 t je Achse zugelassen ist, werden jedoch Lokomotiven mit einer nur wenig höheren Masse je Achse toleriert, da das Verhältnis der Anzahl der Lokomotivachsen zur Gesamtzahl aller Achsen im allgemeinen sehr

gering und weil durch die Aufhängung einer Lokomotive ein geringerer Verschleiß als bei einem Wagen verursacht wird;

Triebwagen und Triebzüge mit einer Masse von 17 t je Achse (Masse je Achse der TGV-Triebzüge der SNCF);

Reisezugwagen mit einer Masse von 16 t je Achse (im normalen Bestand gibt es derzeit und wird es auch zukünftig keinen Reisezugwagen geben, der im beladenen Zustand eine Masse von mehr als 16 t je Achse aufweist);

Güterwagen mit einer Masse von 20 t je Achse entsprechend der Klasse C der UIC; auf neuen Linien mit gemischtem Verkehr wurde entsprechend den jüngsten Beschlüssen der UIC eine Masse von 22,5 t je Achse für Geschwindigkeiten bis zu 100 km/h gewählt. Die Massebeschränkung auf 20 t je Achse für 120 km/h und auf 18 t für 140 km/h entspricht der UIC-Regelung.

Entsprechend der UIC-Regelung gelten die angegebenen Massen je Achse für Raddurchmesser von 840 mm und darüber.

6. Zulässige Masse je laufenden Meter

Die zulässige Masse je Meter Länge über Puffer der Reisezugwagen, die die internationalen Hauptlinien aufnehmen können müssen, beträgt 8 t entsprechend der UIC-Kategorie C4.

7. Lastenzug (Brückenberechnung)

Gemeint ist hier der kleinste „Lastenzug“, auf dem die Berechnungen für Brückenkonstruktionen auf internationalen Hauptlinien basieren.

Auf neuen Linien mit gemischtem Verkehr wird der sogenannte UIC-71-Lastenzug verwendet.

Für neue , ausschließlich dem Reiseverkehr vorbehaltenen Linien, wurde keine internationale Norm festgelegt.

8. Maximale Neigung

Hierbei handelt es sich um die maximale Neigung auf internationalen Hauptlinien.

Auf vorhandenen Linien ist die Neigung praktisch ohne die Möglichkeit einer Veränderung vorgegeben.

Für neue , ausschließlich dem Reiseverkehr vorbehaltenen Linien, wurde ein Wert von 35 mm je Meter gewählt (diese Norm wird auf der Hochgeschwindigkeitsstrecke Paris-Südost zwischen Paris und Lyon verwendet).

Auf neuen Linien mit gemischtem Verkehr wurde ein Wert von 12,50 mm je Meter gewählt. Dies ist der Maximalwert aller derzeitigen nationalen Bauvorhaben.

Die Neigung ist abhängig von der Länge der Steigungsstrecke; sie ist um so geringer, je länger die Steigungsstrecke ist und umgekehrt.

9. Mindestlänge der Bahnsteige großer Bahnhöfe

Gewählt wurde die von der UIC festgelegte Länge von 400 m. Ein Bahnsteig von 400 m Länge kann:

einen Zug aufnehmen, der aus einer Lokomotive und 13 Reisezugwagen mit je 27,5 m Länge oder einer Lokomotive und 14 Reisezugwagen mit je 26,40 m Länge gebildet ist;

einen aus zwei TGV-Triebzugeinheiten des Typs Paris-Südost gebildeten Zug aufnehmen.

Einer Verlängerung der Bahnsteige großer Bahnhöfe über 400 m hinaus wurde aus folgenden zwei Gründen nicht zugestimmt:

ablehnendes Verhalten der Reisenden gegenüber den insbesondere in den Kopfbahnhöfen zurückzulegenden Entfernungen;

zu hohe Investitionen, insbesondere für den Umbau der vorhandenen Kopfbahnhöfe.

10. Mindestnutzlänge der Überholungsgleise

Die Mindestlänge der Überholungsgleise auf internationalen Hauptlinien ist nur für Güterzüge von Bedeutung.

Die von der UIC festgelegte Länge von 750 m wurde gewählt. Diese Länge gestattet insbesondere den Verkehr und das Abstellen von Güterzügen mit einer zu fördernden Bruttomasse von mehr als 5 000 t in der Kategorie C4 (8 Bruttotonnen je Meter); überdies weist ein auf einem Überholungsgleis von 750 m abzustellender Zug mit einer zu fördernden Masse von 1 500 Bruttotonnen kaum eine Masse von mehr als 2 t je Meter auf.

11. Höhengleicher Bahnübergang

Neue internationale Hauptlinien sind ohne irgendwelche höhengleichen Kreuzungen mit dem Straßennetz zu bauen.

Auf den vorhandenen internationalen Hauptlinien ist die systematische Ersetzung der höhengleichen Bahnübergänge durch Unter- oder Überführungen außer in den Ausnahmefälle vorgesehen, in denen dies tatsächlich unmöglich ist.

EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER HAUPTLINIEN DES INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHRS (AGC)

Änderungen übermittelt von der Regierung Deutschlands

DEUTSCHLAND

Zu streichen sind „(16) Deutsche Demokratische Republik“ und die Linien E 51, E 55, E 61, E 18, E 20, E 30 und E 32.

„(9) Deutsche Demokratische Republik“ ist in „(9) Deutschland“ zu ändern.

Unter „(9) Deutschland“ sind die folgenden Linien hinzufügen: „E 51, E 55, E 61, E 18, E 20, E 30 und E 32“.

Anl. 3 Änderungen übermittelt von Kroatien

KROATIEN

Die vorhandenen AGC Linien des ehemaligen jugoslawischen Eisenbahnnetzes sind entsprechend der derzeitigen Situation wie folgt zu ändern:

E 65 (Ljubljana-Ilirska Bistrica-) Šapjane-Rijeka
E 69 (Murakeresrtúr ) Kotoriba-Cakovec (-Središcs)
E 70 (Ljubljana-Dobova ) Savski Marof-Zagreb-Strizivojna-Vrpolje-Vinkovci-Tovarnik (-Sid-Beograd)
E 71 (Gyékényes ) Botovo-Koprívnica-Zagreb-Karlovac-Oštarije-Rijeka
E 771 (Subotica-Bogojevo ) Erdut-Vinkovci-Strizivojna Vrpolje-Slavonski Šamac (Bosanski Šamac-Sarajevo-Capljina) Metkovic-Ploce
E 751 Zagreb-Sunja-Volinja (Dobrljin-Bihac-Ripac) Strmica-Knín-Split/Šibenik

Betroffene Länder:

Bosnien-Herzegowina, ehemaliges Jugoslawien, Ungarn, Slowenien

Folgende Eisenbahnlinien sind hinzufügen:

E 753 Zagreb-Karlovac-Oštarije-Cospic-Knín-Zadar

Betroffenes Land:

Kroatien

E 773 (Magyarboly ) Beli Manastir-Osijek-Strizivojna Vrpolje

Betroffene Länder:

Kroatien, Ungarn

E 702 (Središce ) Cakovec-Varazdin-Koprívnica-Osijek-Erdut (-Bogojevo-Subotica)

Betroffene Länder:

Slowenien, Kroatien, ehemaliges Jugoslawien

Anlage 1

Europäisches Übereinkommen über die Hauptlinien des Internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC)

Bei der fünfzehnten Tagung der Hauptarbeitsgruppe Schienenverkehr angenommene Änderungen zur Anlage I des AGC

Vorschlag ITALIENS:

PORTUGAL

Anl. 4

Die folgende Eisenbahnlinie ist zu streichen:

E 05 (Fuentes de Oñoro ) Vilar Formoso-Coimbra-Lisboa

Zu ersetzen durch

E 05 (Fuentes de Oñoro ) Vilar Formoso-Pampilhosa-

Unmittelbar betroffene Länder:

Anl. 4

Frankreich *1), Portugal, Spanien

Vorschlag MOLDAU:

MOLDAU

Anl. 4

Folgende Eisenbahnlinien sind hinzufügen:

E 95 (Razdelnaya/UZ ) Kuchurgan (CFM)-Bendery-Chisinau-Ungeny (CFM)-Iasi (CFR)

Unmittelbar betroffene Länder:

Anl. 4

Bulgarien *1), Moldau *1), Rumänien, Russische Föderation *1), Ukraine *1)

E 560 Galati (CFR)-Reni (CFM)-Bendery (CFM)

Unmittelbar betroffene Länder:

Anl. 4

Moldau *1), Rumänien

____________________________

*1) Unmittelbar betroffene Länder, die Vertragsparteien des AGC-Übereinkommens sind.

Anhang

Europäisches Übereinkommen über die Hauptlinien des Internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC)

Auf der 47. Tagung der Hauptarbeitsgruppe Schienenverkehr angenommene Änderungen der Anlage 1 des AGC

Vorschlag der TSCHECHISCHEN REPUBLIK:

Anl. 5

Die vorhandenen Eisenbahnlinien E 61 und E 40 in der Tschechischen Republik sind wie folgt zu ändern:

E 61 (Bad Schandau ) Decin-Praha-Kolin-Ceská Trebová-Brno-Breclav (-Bratislava)
E 40 (Schirnding ) Cheb-Plzen-Praha-Kolin-Ostrava CD (-Zilina)

Die vorhandenen Eisenbahnlinien E 55, E 551 und E 65 in der Tschechischen Republik bleiben unverändert.

E 55 (Bad Schandau ) Decin-Praha
E 551 Praha-Horni Dvoriste (-Summerau)
E 65 (Zebrzydovice ) Petrovice u Karviné-Ostrava-Breclav (-Bernhardsthal)

Unmittelbar betroffene Länder:

Anl. 5

Schweden, Deutschland *1), Tschechische Republik *1), Slowakei *1), Ungarn *1), Österreich, Italien *1), Polen *1), Slowenien *1), Kroatien

Vorschlag FRANKREICHS:

Anl. 5

Die vorhandenen Eisenbahnlinien in Frankreich sind wie folgt zu ändern:

E 05 Paris- (Les Aubrais)–Bordeaux–Hendaye (–Irún)
E 07 Paris- (Les Aubrais)–Bordeaux–Hendaye (–Irún)
E 50 Paris- –Culoz (-Genève)
E 70 Paris- –Mâcon-Ambérieu-Culoz-Modane (-Torino)

Folgende Eisenbahnlinie ist hinzuzufügen:

E 09 Paris -Lille-Calais

Unmittelbar betroffene Länder:

Anl. 5

Portugal, Spanien, Frankreich *1), Schweiz, Österreich, Deutschland *1), Ungarn *1), Ukraine *1), Russische Föderation *1), Italien *1), Slowenien *1), Kroatien, Jugoslawien *1), Bulgarien *1), Türkei *1)

Vorschlag DEUTSCHLANDS:

Anl. 5

Die vorhandenen Eisenbahnlinien in Deutschland sind wie folgt zu ändern:

E 35 (Arnhem ) Emmerich-Duisburg-Düsseldorf-Köln-Mannheim-Karlsruhe (-Basel)
E 43 Frankfurt (M)- -Stuttgart-Ulm-Augsburg-München- Freilassing (-Salzburg)
E 45 Rødby ) Puttgarden-Hamburg-Hannover-Würzburg-Nürnberg-Ingolstadt-München-Kufstein (-Wörgl)
E 451 Nürnberg-Passau (-Wels)
E 51 (Gedser ) Rostock-Berlin- -Erfurt-Nürnberg
E 10 (Liège ) Aachen-Köln-Düsseldorf-Dortmund-Münster-Osnabrück-Bremen-Hamburg-Lübeck (-Hanko)
E 18 Hamburg-Büchen-Berlin
E 55 (Trelleborg ) Sassnitz Hafen-Stralsund-Berlin/Seddin-Dresden-Bad Schandau (-Decin)
E 20 (Liège ) Aachen-Köln-Duisburg-Dortmund-Hannover-Berlin-Frankfurt (O) (-Kunowice)
E 61 (Trelleborg ) Sassnitz Hafen-Stralsund-Berlin-Dresden-Bad Schandau (-Decin)
E 30 Karlsruhe-Stuttgart-Nürnberg-Plauen-Dresden-Görlitz (-Zgorzelec)
E 32 Frankfurt (M)-Hanau-Erfurt-Leipzig-Dresden
E 40 (Forbach ) Saarbrücken-Ludwigshafen-Mannheim-Frankfurt (M)-Gemünden-Nürnberg-Schirnding (-Cheb)
E 42 (Strasbourg ) Kehl-Appenweier-Karlsruhe-Stuttgart

Die folgende Eisenbahnlinie ist zu streichen:

E 400 Frankfurt (M)-Gemünden

Unmittelbar betroffene Länder:

Anl. 5

Niederlande, Deutschland *1), Schweiz, Italien *1), Österreich, Norwegen, Schweden, Dänemark, Belgien, Finnland, Russische Föderation *1), Tschechische Republik *1), Polen *1), Weißrußland *1), Slowakei *1), Ungarn *1), Ukraine *1), Frankreich *1)

Vorschlag POLENS:

Anl. 5

Die vorhandene Eisenbahnlinie E 59 in Polen ist wie folgt zu ändern:

E 59 Swinoujscie-Szczecin-Poznan-Wroclaw-Opole-Chalupki

Unmittelbar betroffene Länder:

Anl. 5

Schweden, Polen *1)

Vorschlag der RUSSISCHEN FÖDERATION:

Anl. 5

Die vorhandenen Eisenbahnlinien in der Russischen Föderation sind wie folgt zu ändern:

E 20 (Asinowka ) Krasnoe-Smolensk-Moskva
E 30 (Zernovo ) Suzemka-Bryansk-Moskva
E 50 (Zernovo ) Suzemka-Bryansk-Moskva
E 95 (Zernovo ) Suzemka-Bryansk-Moskva

Unmittelbar betroffene Länder:

Anl. 5

Belgien, Deutschland *1), Polen *1), Weißrußland *1), Russische Föderation *1), Ukraine *1), Frankreich *1), Schweiz, Österreich, Ungarn *1), Rumänien, Bulgarien *1)

Vorschlag der SLOWAKEI:

Anl. 5

Die Eisenbahnlinie E 63 in der Slowakei ist wie folgt zu ändern:

E 63 Ðilina- --Bratislava

Vorhandene Eisenbahnlinien in der Slowakei haben wie folgt zu lauten:

E 40 (Ostrava CD ) Zilina-Poprad Tatry-Košice-Cierna nad Tisou (-Cop)
E 52 Bratislava-Galanta-Nové Zámky-Stúrovo (-Szob)
E 61 (Breclav ) Bratislava-Komárno (-Komaróm)

Unmittelbar betroffene Länder:

Anl. 5

Frankreich *1), Deutschland *1), Tschechische Republik *1), Slowakei *1), Ukraine *1)

Vorschlag SLOWENIENS

Anl. 5

Die vorhandenen Eisenbahnlinien in Slowenien sind wie folgt zu ändern:

E 65 (Rosenbach ) Jesenice-Ljubljana-Ilirska Bistrica (-Sapjane)
E 67 (Spielfeld/Straß ) Sentilj-Maribor-Zidani Most
E 69 (Cakovec ) Seredisce-Pragersko-Zidani Most-Ljubljana-Divaca-Koper
E 70 (Villa Opicina ) Sezana-Ljubljana-Zidani Most-Dobova (-Savski Marof)

Unmittelbar betroffene Länder:

Anl. 5

Polen *1), Tschechische Republik *1), Österreich, Slowenien *1), Kroatien, Ungarn *1), Frankreich *1), Italien *1), Jugoslawien *1), Bulgarien *1), Türkei *1)

Vorschlag der TÜRKEI:

Anl. 5

Folgende Eisenbahnlinien in der Türkei sind zu streichen:

E 702 Ankara-Kapiköy [-Razi (Islamische Republik Iran)]
E 704 Ankara-Nusaybin [-Kamichli (Arabische Republik Syrien)]

Die vorhandene Eisenbahnlinie E 70 in der Türkei ist wie folgt zu ändern:

E 70

Folgende Eisenbahnlinien sind hinzuzufügen:

E 74 Eskisehir-Kütahya-Balikser-Bandirma
E 97 Samsun-Kalin-Malatya-

Unmittelbar betroffene Länder:

Anl. 5

Frankreich *1), Italien *1), Slowenien *1), Kroatien, Jugoslawien *1), Bulgarien *1), Türkei *1)

Vorschlag der UKRAINE:

Anl. 5

Die vorhandenen Eisenbahnlinien in der Ukraine sind wie folgt zu ändern:

E 851 Lvov-Vadul Siret (-Visani)
E 40 (Chierna nad Tisou ) Chop-Lvov
E 95 (Bendery ) Razdel-Naya-Kiev-Khutor Mikhailovsky-Zernovo (-Suzemka)
E 30 (Medyke ) Mostiska-Lvov-Kiev-Khutor Mikhailovsky-Zernovo (-Suzemka)
E 50 (Zahony ) Chop-Lvov-Kiev-Khutor Mikhailovsky-Zernovo (-Suzemka)

Unmittelbar betroffene Länder:

Anl. 5

Ukraine *1), Frankreich *1), Deutschland *1), Tschechische Republik *1), Slowakei *1), Ungarn *1), Russische Föderation *1), Moldau, Rumänien, Bulgarien *1), Polen *1), Schweiz, Österreich

____________________

*1) Unmittelbar betroffene Länder, die Vertragsparteien sind.