BundesrechtInternationale VerträgeHauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC)Art. 13

Art. 13Notifikation der Anschrift der Verwaltung, der die Vorschläge zur Änderung der Anlagen dieses Übereinkommens mitzuteilen sind

In Kraft seit 30. Dezember 2001
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