BundesrechtInternationale VerträgeHauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC)Art. 3

Art. 3Bau und Ausbau der Linien des internationalen E-Eisenbahnnetzes

In Kraft seit 30. Dezember 2001
Up-to-date

Das in Artikel 2 genannte internationale E-Eisenbahnnetz der großen Magistralen entspricht den in der Anlage II dieses Übereinkommens aufgezählten technischen Merkmalen oder wird den Bestimmungen dieser Anlage bei den entsprechend den nationalen Bauprogrammen durchgeführten Baumaßnahmen angepaßt.

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