Art. 3 Bau und Ausbau der Linien des internationalen E-Eisenbahnnetzes — Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC)
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Das in Artikel 2 genannte internationale E-Eisenbahnnetz der großen Magistralen entspricht den in der Anlage II dieses Übereinkommens aufgezählten technischen Merkmalen oder wird den Bestimmungen dieser Anlage bei den entsprechend den nationalen Bauprogrammen durchgeführten Baumaßnahmen angepaßt.
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