Vorwort
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Verbindungsstellen
Art. 1
Verbindungsstellen nach Artikel 27 des Abkommens sind in der Republik Österreich
– für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
– für das Arbeitslosengeld:
die Landesgeschäftsstelle Steiermark des Arbeitsmarktservice; in der Bundesrepublik Jugoslawien
– für die Krankenversicherung, den Gesundheitsschutz und die Mutterschaft sowie die Pensions- und Invalidenversicherung:
Bundesanstalt für Sozialversicherung,
– für das Arbeitslosengeld:
Bundesanstalt für Arbeitsmarkt und Migration.
Artikel 2
Aufgaben der Verbindungsstellen
Art. 2
(1) Den Verbindungsstellen obliegen die im Abkommen und in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung haben die Verbindungsstellen einander zu unterstützen und sie können miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten.
(2) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter festzulegen.
ABSCHNITT II
ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 3
Anwendung der Artikel 7 und 8 des Abkommens
Art. 3
(1) In den Fällen der Artikel 7 und 8 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gelten.
(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen
in der Republik Österreich
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;
in der Bundesrepublik Jugoslawien
von der zuständigen Außenstelle der Republiksorganisation für Krankenversicherung.
(3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 kann auch nachträglich ausgestellt werden.
ABSCHNITT III
ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 4
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
Art. 4
(1) Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Versicherungszeiten vorzulegen.
(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist auf Ersuchen der betreffenden Person auszustellen
in der Republik Österreich
vom Träger der Krankenversicherung;
in der Bundesrepublik Jugoslawien
von der Republiksorganisation für Krankenversicherung.
(3) Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den in Absatz 2 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.
Artikel 5
Gewährung von Sachleistungen
Art. 5
(1) Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens hat die betreffende Person dem nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so hat der zuständige Träger über Ersuchen des aushelfenden Trägers in den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 Buchstaben a und b des Abkommens nachträglich eine solche Bescheinigung auszustellen.
(2) Der nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommende Träger hat die Krankenkontrolle durchzuführen, als handle es sich um einen eigenen Versicherten. Der zuständige Träger ist vom Ergebnis der Kontrolle und insbesondere von der Aufnahme in ein Krankenhaus, der voraussichtlichen Dauer des Aufenthaltes und dem Tag der Entlassung mit dem dafür vorgesehenen Formblatt zu unterrichten.
(3) Leistungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 des Abkommens sind, soweit sie nach den Rechtsvorschriften des nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommenden Trägers vorgesehen sind:
1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;
2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen nicht orthopädischen Schuh;
3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
4. Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen Körperteile), die benutzt werden, um die unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Gegenstände richtig anzupassen;
5. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;
6. Hörgeräte;
7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlussprothesen der Mundhöhle;
8. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;
9. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Gegenstände;
10. Blindenführhunde;
11. ärztliche Behandlung und Kuren in Genesungs- und Erholungsheimen oder Heilanstalten;
12. Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Wiedereingliederung;
13. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und Ähnliches, deren Anschaffungskosten 250 Euro oder den Gegenwert in der nationalen Währung übersteigen.
(4) Sind Leistungen nach Absatz 3 wegen unbedingter Dringlichkeit gewährt worden, so hat der in Artikel 14 des Abkommens bezeichnete Träger dies unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.
Artikel 6
Erstattung bei Nichteinhaltung des vorgesehenen Verfahrens
Art. 6
(1) Die entstandenen Aufwendungen sind auf Antrag der betreffenden Person vom zuständigen Träger nach den für den in Artikel 14 des Abkommens bezeichneten Träger maßgebenden Sätzen zu erstatten, sofern die vorgesehenen Verfahrensregelungen für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens nicht eingehalten werden konnten.
(2) Der in Artikel 14 des Abkommens bezeichnete Träger hat dem zuständigen Träger auf dessen Verlangen die erforderlichen Auskünfte mit dem dafür vorgesehenen Formblatt zu erteilen.
Artikel 7
Gewährung von Geldleistungen
Art. 7
Die zuständigen Träger haben die Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.
Artikel 8
Gewährung von Sachleistungen an Pensionisten
Art. 8
Für die Anwendung des Artikels 13 Absatz 2 des Abkommens ist dem nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommenden Träger eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen.
Kapitel 2
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 9
Gewährung von Sachleistungen
Art. 9
In den Fällen des Artikels 16 Absatz 1 des Abkommens sind die Artikel 5 und 6 entsprechend anzuwenden.
Artikel 10
Gewährung von Geldleistungen
Art. 10
Die zuständigen Träger haben die Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.
Artikel 11
Statistiken
Art. 11
Die Verbindungsstellen haben jährlich Statistiken über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 11 gezahlten Renten auszutauschen, die die zuständigen Träger der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle zu übermitteln haben.
Kapitel 3
Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)
Artikel 12
Bearbeitung der Leistungsanträge
Art. 12
(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt III Kapitel 3 in Verbindung mit Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.
(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
(3) Die Bestätigung der in den Formblättern eingetragenen Personalangaben ersetzt die Übermittlung von Originaldokumenten.
(4) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.
Artikel 13
Zahlung von Pensionen
Art. 13
Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.
Artikel 14
Statistiken
Art. 14
Auf Pensionen und andere Geldleistungen ist Artikel 11 entsprechend anzuwenden.
Kapitel 4
Arbeitslosigkeit
Artikel 15
Verfahren
Art. 15
(1) In den Fällen der Artikel 24 und 25 des Abkommens hat die betreffende Person dem zuständigen Träger des einen Vertragsstaates eine Bescheinigung des zuständigen Trägers des anderen Vertragsstaates vorzulegen, aus der die Versicherungszeiten, die sie nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegt hat, und Zeiten, während derer sie Arbeitslosengeld vom anderen Vertragsstaat bezogen hat, hervorgehen.
(2) Legt die betreffende Person die Bescheinigung nach Absatz 1 nicht vor, so kann die Verbindungsstelle des einen Vertragsstaates die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übermittlung einer solchen Bescheinigung ersuchen.
ABSCHNITT IV
FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 16
Kostenerstattung
Art. 16
(1) Für die Durchführung des Artikels 15 und des Artikels 16 Absatz 4 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen von dem nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommenden Träger nach Abschluss des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr geltend zu machen.
(2) Der zuständige Träger hat die Kosten nach Absatz 1 binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erstatten.
ABSCHNITT V
SCHLUSSBESTIMMUNG
Artikel 17
In-Kraft-Treten
Art. 17
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und ist mit dem Tag der Wirksamkeit des Abkommens anzuwenden.
GESCHEHEN zu Wien, am 29. August 2001 in zwei Urschriften, in deutscher und serbischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.