Verbindungsstellen nach Artikel 27 des Abkommens sind in der Republik Österreich
– für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
– für das Arbeitslosengeld:
die Landesgeschäftsstelle Steiermark des Arbeitsmarktservice; in der Bundesrepublik Jugoslawien
– für die Krankenversicherung, den Gesundheitsschutz und die Mutterschaft sowie die Pensions- und Invalidenversicherung:
Bundesanstalt für Sozialversicherung,
– für das Arbeitslosengeld:
Bundesanstalt für Arbeitsmarkt und Migration.
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