BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit – Durchführung (Bundesrepublik Jugoslawien)Art. 12

Art. 12

In Kraft seit 01. Mai 2002
Up-to-date

(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt III Kapitel 3 in Verbindung mit Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.

(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.

(3) Die Bestätigung der in den Formblättern eingetragenen Personalangaben ersetzt die Übermittlung von Originaldokumenten.

(4) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.

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